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Jans Beat · Bundesrat · 2024-12-17

Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2024-12-17

Wortprotokoll

Der Ständerat hat sich am 10.[NB]Dezember im Rahmen der Differenzbereinigung mit dem Bundesgesetz über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) befasst. Zwei Differenzen verbleiben.

Ich möchte kurz auf die erste Differenz eingehen. Es geht um die Übergangsbestimmungen im BEKJ. Der Ständerat hat dort den Einzelantrag Zopfi einstimmig angenommen und die Übergangsbestimmungen angepasst. Damit soll der Anwaltschaft gemäss Artikel 36a Absatz 1 eine zweijährige Übergangsfrist nach der abschliessenden Inkraftsetzung dieses Gesetzes gewährt werden. Zudem soll klar festgehalten werden, dass Benutzerinnen und Benutzer Eingaben ab Inkrafttreten über die Plattform einreichen können. Der Bundesrat kann bei Artikel 36a mit beiden Fassungen leben, sowohl mit jener des Stände- als auch mit jener des Nationalrates. Die Fassung des Ständerates ist aber klarer. Ich glaube, es macht Sinn, auf diesen Weg einzuschwenken.

Sollten Sie sich dem Ständerat anschliessen, dann verbleibt nur noch eine letzte Differenz bei Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 des Anwaltsgesetzes. Dort geht es um die Frage, ob eine Pflicht zur vorgängigen Registrierung bei der Plattform gestrichen werden soll. Der Bundesrat kann auch hier mit dieser Streichung leben. Diese hätte den Vorteil, dass das Geschäft bereinigt wäre, wenn Sie hier beide Male dem Ständerat folgen. Der Bundesrat würde das begrüssen.