Gössi Petra · Ständerat · 2024-12-17
Gössi Petra · Ständerat · Schwyz · FDP-Liberale Fraktion · 2024-12-17
Wortprotokoll
Ich äussere mich hier als Präsidentin der Föderation der Schweizerischen Nahrungsmittel-Industrien (Fial), und damit habe ich Ihnen auch meine Interessenbindung offengelegt.
Für die Schweizer Nahrungsmittelhersteller sind genau diese Artikel 11a bis 11f des Zollabgabengesetzes von ganz grosser Relevanz. Sie helfen und sind notwendig für den Erhalt des bisherigen besonderen Verfahrens des aktiven Veredelungsverkehrs. Ich möchte Ihnen dieses komplexe Thema gerne nochmals in einfachen Worten erläutern und Ihnen damit darlegen, wieso Sie hier bitte der Minderheit folgen sollten.
1.[NB]Bei Artikel 11a des Zollabgabengesetzes möchte die Mehrheit der Kommission Absatz 2 streichen. Dieser Absatz enthält aber die Aufzählung jener Grundstoffe, für die das [PAGE 1309] besondere Verfahren zur Anwendung kommt. Diese Aufzählung schafft Rechtssicherheit und ist für die Branche wichtig, insbesondere nach dem ursprünglichen Versuch der Verwaltung, das besondere Verfahren ganz abzuschaffen. Diese Regelung entspricht auch dem heutigen Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung des EFD über den Veredelungsverkehr. Das, was die Minderheit regeln will, kennen wir heute also bereits.
2.[NB]In Artikel 11a des Zollabgabengesetzes soll Absatz 3 ebenfalls gestrichen werden. Er regelt aber positivrechtlich, dass für die Grundstoffe des besonderen Verfahrens der Äquivalenzverkehr anwendbar ist. Sollten Sie diesen Absatz streichen, würde das ganze Instrument des besonderen Verfahrens infrage gestellt. Denn dieses Verfahren macht nur Sinn, wenn nicht die Identität der ausgeführten und wiedereingeführten Waren verlangt wird, sondern, wie schon heute in Artikel 43 der Zollverordnung festgehalten ist, wenn auch in Zukunft das Äquivalenzprinzip Anwendung findet.
3.[NB]Zum heutigen Rechtsbestand gehört auch die Austauschbarkeit pflanzlicher und tierischer Speiseöle und -fette untereinander. Diese Austauschbarkeit ist insbesondere für die Fleischbranche zentral. Das haben wir bereits im Zusammenhang mit Artikel 6 BAZG-VG gehört. Die Schweiz hat traditionell einen Überhang an tierischen Fetten, die aus Nebenprodukten der Schlachtung wie auch aus Fleischimporten anfallen. Demgegenüber werden deutlich mehr pflanzliche Öle und Fette importiert, insbesondere auch aus "least developed countries". Dieses besondere Verfahren des Veredelungsverkehrs mit der Möglichkeit der Austauschbarkeit unter den Fettarten stellt sicher, dass die aus Schweizer Produktion anfallenden Fette nachhaltig genutzt werden können. Da aktuell in der Schweiz tierische Fette weniger stark nachgefragt sind, bleiben sie über den Export im besonderen Verfahren im Lebensmittelkreislauf.
Der Wegfall der Austauschbarkeit pflanzlicher und tierischer Speiseöle und -fette und der damit verbundenen besonderen Zollrückerstattungen würde dies in Zukunft infrage stellen. Solange sich die Schweizer Ernährungsgewohnheiten nicht ändern, müssten diese Nebenprodukte aus der Fleischproduktion somit mangels anderer Absatzmöglichkeiten vernichtet werden, was geradezu absurd anmutet, wenn in anderen Ländern eine Nachfrage besteht. Die vorgeschlagene Regelung der Austauschbarkeit entspricht im Übrigen dem heutigen Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung des EFD über den Veredelungsverkehr.
Der Antrag der Minderheit zu den Artikeln 11a bis 11f des Zollabgabengesetzes entspricht somit einer Übernahme der heute geltenden Verordnungstexte und damit einer geübten, langjährigen Praxis. Ich bitte Sie deshalb, diese auch ins heutige Zollrecht zu überführen und der Minderheit zu folgen.