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Jans Beat · Bundesrat · 2024-12-18

Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2024-12-18

Wortprotokoll

Ich bitte Sie, hier der Minderheit zu folgen. Die Mehrheit der SPK-S beantragt Ihnen, die Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht zu streichen und ausschliesslich eine SEM-interne [PAGE 1346] Beschwerde vorzusehen. Zudem soll bei einer Zuweisung in ein besonderes Zentrum keine Verfügung mehr erlassen werden; die Zuweisung soll nur noch mittels eines Formulars eröffnet werden. Im Gegensatz zum geltenden Recht soll zudem bei einer Zuweisung in ein besonderes Zentrum keine Beschwerdemöglichkeit beim Bundesverwaltungsgericht mehr vorgesehen werden.

Die Minderheit Engler beantragt Ihnen, beim Beschluss des Nationalrates zu bleiben. Ich ersuche Sie hier, der Minderheit und damit dem Nationalrat zu folgen, denn bei dieser Streichung gehen Sie ans Eingemachte. Der Zugang zu einem unabhängigen Gericht gehört zu unseren wichtigsten Errungenschaften. Man muss nicht Jurist sein, um die Bedeutung der Rechtsweggarantie zu verstehen. Sie gehört zusammen mit dem Legalitätsprinzip und der Gewaltenteilung zum Kern der Rechtsstaatlichkeit. In der Bundesverfassung ist der Zugang zu einem unabhängigen Gericht gemäss Artikel 29a gewährleistet.

Die Kommissionsmehrheit beantragt nun, dass bei einer Zuweisung in ein besonderes Zentrum keine Verfügung mehr ausgestellt wird; es kann auch keine Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht mehr geführt werden. Die Betroffenen könnten nur eine Formularbeschwerde ans SEM einreichen, das dann letztinstanzlich entscheidet. Das SEM ist aber kein unabhängiges Gericht. Zudem muss man wissen, dass es nicht nur um die Zuweisung in ein besonderes Zentrum geht. Damit verbunden wird immer auch eine Ein- und Ausgrenzung angeordnet - das schreibt das Asylgesetz vor. Das heisst, die betroffenen Personen dürfen ein bestimmtes Gebiet nicht betreten oder nicht verlassen, sie sind in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Darum sieht das geltende Recht hier die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht vor. Mit dem Antrag der Mehrheit wäre es aber nicht mehr möglich, die Zuweisung in ein besonderes Zentrum von einem Gericht überprüfen zu lassen.

Das Gleiche gilt auch bei den anderen Disziplinarmassnahmen. In der Praxis darf das natürlich nicht dazu führen, dass eine Disziplinarmassnahme durch ein Rechtsmittel vereitelt wird. Das Bundesverwaltungsgericht soll sich auch nicht mit jedem Taschengeldentzug herumschlagen müssen. Darum beschloss der Nationalrat und beantragt die Minderheit, die Beschwerdemöglichkeit durch zwei wesentliche Einschränkungen zu korrigieren: Erstens hat diese Beschwerde keine aufschiebende Wirkung; damit ist sichergestellt, dass die Disziplinarmassnahmen auch während einer hängigen Beschwerde angeordnet bleiben können. Zweitens ist der Weiterzug einer Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht nur dann möglich, wenn ein schutzwürdiges Interesse vorhanden ist. Damit ist auch sichergestellt, dass keine Bagatellfälle beim Bundesverwaltungsgericht landen; wenn ein solcher Bagatellfall vorliegt, entscheidet das Gericht im Einzelfall. Wenn kein schutzwürdiges Interesse besteht, entscheidet der interne Beschwerdedienst des SEM endgültig. Das Bundesverwaltungsgericht hat übrigens zum Antrag des Nationalrates Stellung genommen und diesen ausdrücklich unterstützt.

Ich fasse zusammen: Nach dem Beschluss des Nationalrates und dem Antrag der Minderheit Ihrer Kommission kann das SEM Disziplinarmassnahmen weiterführen, auch wenn eine Beschwerde dagegen erhoben worden ist; die Sicherheit und Ordnung in den BAZ sind gewährleistet. Wir haben mit dem Antrag Ihrer Kommissionsmehrheit punkto Sicherheit und Ordnung nichts dazugewonnen; umso mehr aber verlieren der Rechtsstaat und unsere auf die Verfassung abgestützte Rechtsordnung.

Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie, dem Antrag der Minderheit zu folgen.