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Müller Leo · Nationalrat · 2024-12-18

Müller Leo · Nationalrat · Luzern · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2024-12-18

Wortprotokoll

Die parlamentarische Initiative Wyssmann verlangt, dass das Bundesrecht so anzupassen sei, dass die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler jederzeit und umgehend ihre Steuerakten zugestellt erhalten. Die vorberatende Kommission, die WAK unseres Rates, hat die parlamentarische Initiative am 8.[NB]Oktober 2024 vorberaten. Sie beantragt Ihnen, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben; der Entscheid fiel mit 15 zu 6 Stimmen bei 4 Enthaltungen. Die Begründung des Antrages der Minderheit haben Sie soeben gehört.

Nun kurz zur Ausgangslage: Das Akteneinsichtsrecht ist im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) in Artikel 114 geregelt. Dort ist das relativ detailliert dargelegt. Dort wird unterschieden, ob es sich um selbst eingereichte Akten handelt oder um Akten, die von anderen Stellen, von anderen Personen beigezogen wurden. Bei den selbst eingereichten Akten besteht ein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht. Bei den übrigen Akten besteht eine Einschränkung. Hier wird abgewogen, ob allenfalls öffentliche oder private Interessen der Aktenherausgabe entgegenstehen und ob Drittinteressen davon betroffen wären. Auf kantonaler Ebene ist die Akteneinsicht im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden geregelt. Dort ist die Regelung etwas weniger detailliert. Es ist aber auch Sache der Kantone, in ihren Verfahren das Akteneinsichtsrecht zu regeln. Die Praxis in den Kantonen ist unterschiedlich. Fünfzehn Kantone stellen die Akten zu, sofern Akteneinsicht verlangt wird. In drei Kantonen werden die Akten explizit den Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertretern zugestellt. Weitere Kantone haben geregelt, dass Kopien zugestellt werden.

Die Kommission hat diskutiert und ist mehrheitlich der Meinung, dass die heutige Regelung stark genug ist. Es wurde auch argumentiert, dass der Vorstoss unklar sei, auch bezüglich der Kosten. Ist die Einforderung des Akteneinsichtsrechts kostenlos möglich, oder dürfen Kosten verrechnet werden? Ist das Akteneinsichtsrecht z.[NB]B. für die Mehrwert- und die Einkommenssteuer beim Bund zu regeln, dasjenige für die Vermögens- oder auch für die Grundstückgewinn- und die Handänderungssteuer bei den Kantonen? Das waren die einen Argumente. Ein weiteres Argument wurde stark gewichtet: Man argumentierte in der Mehrheit, beim DBG sei die Regelung genügend klar. Beim Steuerharmonisierungsgesetz will man nicht in die Autonomie der Kantone eingreifen und vorgeben, wie das Akteneinsichtsrecht zu regeln sei. Man hat hier die föderalen Strukturen respektiert. Es sei Sache der Kantone, das Akteneinsichtsrecht zu regeln. [PAGE 2471]

Sie haben auch die Befürworter gehört. Es wurde gesagt, man könne erwarten, dass die Akten zugestellt werden, und zwar sofort, damit man genügend Zeit habe, um eine allfällige Einsprache oder eine Beschwerde zu begründen und einzureichen. Man zahle schliesslich viel Steuern. Deshalb müsse dieser Anspruch legiferiert werden, auch für die Kantone.

Das war der Bericht aus der Kommission. Nochmals: Die Kommission entschied mit 15 zu 6 Stimmen bei 4 Enthaltungen; sie beantragt Ihnen, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.