Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2024-12-18
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2024-12-18
Wortprotokoll
Herr Ständerat Jositsch hat es richtig erfasst: Es geht hier tatsächlich um Konstellationen, die im Hinblick auf die Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung ein besonders hohes Risiko darstellen. Es geht um Tarnfirmen oder um Strohmänner, die die Identität ihres Auftraggebers verschleiern. Es geht um diese Konstellationen.
Es gibt die sogenannte Signature for Sale oder eben Unterschrift zum Verkauf, wie man das nennt. Bei diesen Konstellationen stellt sich jemand für Geld als Strohmann zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht jedes Treuhandverhältnis erfasst, sondern nur dann, wenn die treuhänderisch handelnde Person im eigenen Namen auftritt. Andere Konstellationen sind nicht erfasst, wie zum Beispiel die unabhängige Stimmrechtsvertretung oder wenn ein Treuhänder im eigenen Namen für seinen Kunden handelt. Aufgrund der Risiken für diese Personen sind eben Melde- und Offenlegungspflichten vorgesehen. Die treuhänderisch handelnde Person muss die Gesellschaft selbst informieren, welche das ihrerseits dem Handelsregister meldet. Veröffentlicht wird aber nur, dass die Person treuhänderisch handelt. Weitere Informationen sind nicht öffentlich.
Es ist also eine beschränkte Massnahme. Sie ist daher verhältnismässig, aber sie ist auch effektiv. Denn die Strafverfolgungsbehörden müssen wissen, wenn eine solche Situation vorliegt und tatsächlich jemand anderes die Instruktionen gibt. Die Information kann auch im Zusammenhang mit ausländischen Rechtshilfeersuchen wichtig sein. Der Präsident Ihrer Kommission für Rechtsfragen hat das zu Recht vermutet. Es geht um eine revidierte FATF-Empfehlung, die Empfehlung Nr.[NB]24, die man hier umgesetzt hat.
Deshalb empfehle ich Ihnen, den Einzelantrag abzulehnen.