Schmid Martin · Ständerat · 2024-12-19
Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2024-12-19
Wortprotokoll
Ich möchte einfach zuhanden der Materialien und des Zweitrates noch ausführen, welches die Problemstellung ist, die sich hier der Kommission gestellt hat. Wir haben festgestellt, dass aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unklar ist, wann die Wesentlichkeit gegeben ist und nicht mehr eine Zusatzkonzession gewährt werden kann, sondern eine Neukonzessionierung oder eine Konzessionserneuerung erfolgen muss. Der Wille der Kommission ist es, diese vom Bundesgericht festgelegte Schwelle zu verschieben, damit eben die Kantone bei Projekten von nationaler Bedeutung - es geht nicht nur um die Sechzehnerliste, sondern auch um andere Kraftwerke - die Möglichkeit haben, eine Zusatzkonzession zu gewähren. Es ist eine Kann-Bestimmung. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf eine Konzession, aber die Kantone erhalten die Möglichkeit, eine Zusatzkonzession zu gewähren.
Mit der Erteilung der Zusatzkonzession geht keine Änderung der zugrunde liegenden Konzession einher. In der Regel dauert deshalb die Zusatzkonzession auch gleich lang wie die Hauptkonzession, weil die Zusatzkonzession auf einer Hauptkonzession beruht. Es hat damals beim Fall Curciusa oder im Rahmen des Kraftwerkes Lugnez Bundesgerichtsurteile gegeben, und dort wurden immer wieder diese Fragen aufgeworfen. Hier ist der Gesetzgeber gefordert. Er soll dem Bundesgericht den Hinweis geben, dass eben Zusatzkonzessionen in diesem Umfang zulässig sind und dass die ihr zugrunde liegende Konzession nicht geändert werden muss.
Eine wichtige Frage, und ich gebe sie hier auch öffentlich bekannt, war dann, was geschieht, wenn mit der Zusatzkonzession ein Tal, in dem heute ein Bach oder ein Fluss unberührt ist, wasserrechtlich neu erfasst wird. Gelten dann die alten oder die neuen Restwasservorschriften? Wir haben in der Kommission festgehalten: Selbstverständlich gelten bei einem unberührten Gewässer, das bisher noch nicht gefasst ist und für das es keine Konzession gibt, die neuen Restwasservorschriften. Das war dann, glaube ich, auch der Grund, warum die Minderheit darauf verzichtet hat, in der Diskussion einen Antrag zu stellen. Das ist ein wichtiger Punkt.
Ich persönlich bin überzeugt, dass wir gerade beim Ausbau der Wasserkraftwerke, bei der Speicherreserve eine wesentliche Hürde abbauen, wenn wir den Kantonen die Möglichkeit einer solchen Zusatzkonzession geben und sie dadurch mehr Spielraum erhalten, so etwa bei den Walliser Projekten und vielleicht auch einmal in den Kantonen Graubünden oder Bern. Das ist auch eine der Massnahmen, um gemeinsam dem politischen Willen zum Durchbruch zu verhelfen, damit die Wasserkraftwerke gebaut werden. Und es ist einmal mehr eine Gesetzesänderung, die nur aufgrund der [PAGE 1416] bundesgerichtlichen Rechtsprechung notwendig ist. Denn die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat leider in vielen Fällen den Ausbau der erneuerbaren Energien verhindert - siehe das Beispiel Grimsel. Dem wollen wir entgegentreten.