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Michel Matthias · Ständerat · 2025-03-03

Michel Matthias · Ständerat · Zug · FDP-Liberale Fraktion · 2025-03-03

Wortprotokoll

Namens der Kommissionsmehrheit beantrage ich Ihnen, am Beschluss des Ständerates festzuhalten. Wir haben eigentlich nur noch über einen Artikel mit einem ganzen Konzept zu entscheiden. Das bedeutet, dass das neue Gesetz im Bereich Arzneimittel auf das Heilmittelgesetz verweist bzw. das Heilmittelgesetz zur Anwendung kommt, soweit Arzneimittel zu Folterzwecken gebraucht werden können. Erst subsidiär wäre das Foltergütergesetz anwendbar; so steht es in Artikel 2 in der Fassung des Ständerates.

Es ist, wie gesagt, ein Konzept. Es sind dann alle Artikel, insbesondere Streichen von Artikel 6 und alle weiteren in Artikel 2 genannten Bestimmungen, damit verbunden. Es gibt aus Sicht der Kommission rechtlich keinen Grund, weder formal noch materiell, das Heilmittelgesetz in diesem Zusammenhang anzupassen oder die dort geregelten Güter neu über das Foltergütergesetz zu regeln, wie es der[NB]Bundesrat[NB]vorschlägt.[NB]Deshalb soll der Vorrang der Anwendbarkeit des Heilmittelgesetzes in Artikel 2 Absatz 3 erwähnt werden.

Zum Materiellen: Die Verwaltung hat in der Kommission zwar ausgeführt, dass das Heilmittelgesetz weder die Vermittlung noch die Erbringung technischer Hilfe regelt, dass es hier also eine materielle Lücke gäbe. Genau diese Leistungen, die Erbringung technischer Hilfe und die Vermittlung, würde das Foltergütergesetz jedoch adressieren. Dazu habe ich bereits in der Erstberatung Ausführungen gemacht. Ich wiederhole nur ganz kurz zuhanden des Amtlichen Bulletins: Die beiden Bereiche Vermittlung und technische Hilfe sind, wenn man es genau betrachtet, durch das bestehende Betäubungsmittelgesetz bereits abgedeckt. So ist die Maklertätigkeit, also das Vermitteln, in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e des Heilmittelgesetzes schon enthalten. In Artikel 11 Absatz 1 der Betäubungsmittelkontrollverordnung ist vorausgesetzt, dass auch eine Vermittlung von dort geregelten Betäubungsmitteln einer Betriebsbewilligung bedarf. Schliesslich ist die technische Hilfe in Artikel 21 Absatz 1bis des Heilmittelgesetzes auch schon erfasst. Dort wird auf das EU-Recht verwiesen, an dem sich der Bundesrat orientieren soll. Die EU-Verordnung umfasst neben Vermittlungstätigkeiten auch die technische Hilfe.

Fazit: Weder Heilmittel noch Vermittlungstätigkeit oder technische Hilfe müssen neu im Foltergütergesetz geregelt werden. Es bestehen ausreichende Rechtsgrundlagen. Bestritten wurde dies in den Beratungen bisher nicht. Materiell brauchen wir diese Integration des Heilmittelgesetzes ins Foltergütergesetz also nicht.

Nun zum Formalen: Die Kommissionsmehrheit möchte an den bewährten bisherigen Zuständigkeiten und Bewilligungsverfahren im Bereich Arzneimittel schlichtweg nichts ändern. Bundesrat Parmelin hat in der Erstberatung in den Räten jeweils argumentiert, mit einer Überführung der arzneimittelrechtlichen Bestimmungen aus dem Heilmittelgesetz ins Foltergütergesetz gäbe es keinerlei Gesetzeskonkurrenz. Das ist aber nicht das Thema. Fakt ist, dass heute ausschliesslich Swissmedic für die Bewilligung von Arzneimitteln, die potenziell für die Todesstrafe verwendet werden können, zuständig ist. Nun hat die Verwaltung in der Kommission ausführen lassen, dass die Zuständigkeit in Zukunft möglicherweise auf das SECO übergehen könne. Ein solcher Wechsel ist nach Ansicht der Kommissionsmehrheit nicht angezeigt. Auch die Verwaltung hat in der Kommission Verständnis dafür gezeigt, dass hier mit Swissmedic als zuständiger Behörde eine bewährte und etablierte Praxis bestehe. Ein Wechsel der Zuständigkeit und im schlimmsten Fall doppelte Verfahren sind auf jeden Fall zu vermeiden. So gibt es zum Beispiel im deutschen Bewilligungsrecht zwei Instanzen, die sich mit[NB]demselben[NB]beschäftigen müssen. So weit darf es nicht kommen, und, wie gesagt, es darf auch nicht zu einem Wechsel der bisherigen bewährten Abläufe und Zuständigkeiten kommen.

Aus diesen Gründen bitte ich Sie namens der Kommission, die mit 8 zu 4 Stimmen Festhalten am Beschluss des Ständerates beantragt, dabei zu bleiben. Bei der Erstberatung[NB]haben[NB]Sie diese Variante mit 30 zu 15 Stimmen gutgeheissen. [PAGE 3]