Weichelt Manuela · Nationalrat · 2025-03-03
Weichelt Manuela · Nationalrat · Zug · Grüne Fraktion · 2025-03-03
Wortprotokoll
Wir behandeln hier keine Spassvorlage, die wir nach Lust und Laune verändern können. Die im Februar 2022 von Volk und Ständen deutlich angenommene Volksinitiative "Kinder ohne Tabak" wurde von unseren Auftraggeberinnen und Auftraggebern, nämlich dem Volk, mit 56,6 Prozent angenommen. Auch die Stände, 15 an der Zahl, nahmen die Initiative an.
Der Auftrag an uns, das Parlament, ist klar: Tabakwerbung darf Kinder und Jugendliche nicht mehr erreichen. In Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe b der Bundesverfassung hat das Volk Folgendes festgehalten: Der Bund "verbietet namentlich jede Art von Werbung für Tabakprodukte, die Kinder und Jugendliche erreicht".
Wenn jetzt die SVP-Fraktion mit ihren Minderheitsanträgen versucht, den Entscheid des Volkes zu untergraben, dann ist das verfassungswidrig. So möchte die Minderheit Wyssmann, dass Hinweise auf Verkaufsförderung und Sponsoring für Tabakprodukte weiterhin erlaubt sind. Ja, Sie können zuhören. Verkaufsförderung und Sponsoring sind Formen von Werbung - das war im Abstimmungskampf für alle klar. Eine willkürliche Einschränkung des Begriffs "Werbung" ist nicht verfassungskonform. Die Grüne Fraktion beantragt Ihnen, die Verfassung zu respektieren, was eine Selbstverständlichkeit sein sollte, und den Antrag der Minderheit Wyssmann abzulehnen.
Zum Antrag der Minderheit I (Glarner) bezüglich der Pressewerbung: Auch mit diesem Minderheitsantrag wird versucht, den Willen des Volkes mit Füssen zu treten, die Tabakindustrie zu unterstützen und unsere Jugendlichen gesundheitlich massiv zu schädigen. Die Zahl von 95 Prozent ist irreführend, da aufgrund der Berechnungsmethode die Werbung für Tabak und neue Nikotinprodukte lediglich in wenigen, einzelnen Printmedien verboten würde. Zehntausende Kinder und Jugendliche würden weiterhin über unzählige Printprodukte Tabakwerbung konsumieren. Auch mit einer Grenze bei 98 Prozent gemäss dem Antrag der Kommissionsmehrheit wird der Verfassungsauftrag nicht vollumfänglich erfüllt. Auch hierzu hat das Bundesamt für Justiz klar Stellung genommen, was die Minderheit I (Glarner) weiss. [PAGE 25]
Die Grüne Fraktion beantragt Ihnen, dem Beschluss des Ständerates und damit dem Entwurf des Bundesrates zu folgen und damit eine verfassungskonforme Umsetzung des Volksauftrags zu unterstützen.
Zum Antrag der Minderheit II (Porchet) bezüglich der Pressewerbung: Diesen Antrag, welcher dem Beschluss des Ständerates und damit dem Entwurf des Bundesrates entspricht, nehmen Sie bitte entsprechend an. Er beinhaltet eine klare und einfache Lösung, um die Verfassung zu respektieren und für gleich lange Spiesse unter den Printmedien zu sorgen - ohne Schlupflöcher.
Zum Antrag der Minderheit I (Glarner) bezüglich der Werbung an öffentlich zugänglichen Orten: Als ich diesen Minderheitsantrag las, verstand ich nicht, was damit gemeint ist, auch nach zehnmaligem Lesen nicht. Vermutlich geht es vielen so. Was sind denn "geeignete Massnahmen", die verhindern, dass Kinder und Jugendliche an Orten, an denen sie sich aufhalten, die Zigarettenwerbung nicht sehen? Muss unsere jüngste Generation in Zukunft mit einer Brille aus dem Haus gehen, die Tabakwerbung für sie unsichtbar macht? So hat es mich denn auch nicht erstaunt, dass das BAG und das Bundesamt für Justiz vor dieser problematischen Formulierung warnen, die im Vollzug zu Unklarheiten und Diskussionen führen wird. Die Gleichzeitigkeit von sichtbarer Werbung und der Anwesenheit von Minderjährigen, welche diese jedoch nicht sehen können sollen, stellt eine potenzielle Aushebelung des Verfassungsartikels dar. Öffentlich zugängliche Orte, an denen Werbung Minderjährigen nicht zugänglich ist, gibt es nicht. Der Antrag der Minderheit I (Glarner) ist daher abzulehnen.
Entsprechend beantragt Ihnen die Grüne Fraktion den Antrag der Minderheit II (Piller Carrard) bezüglich Werbung an öffentlich zugänglichen Orten zur Annahme. Er entspricht dem Entwurf des Bundesrates und stellt eine klare und einfache sowie verfassungskonforme Lösung ohne Schlupflöcher dar.