Schiesser Fritz · Ständerat · 2003-06-05
Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-06-05
Wortprotokoll
Zu den Massnahmen für Produkte aus verbotenen Produktionsmethoden: Hier hat der Nationalrat beschlossen, dass Erzeugnisse, die nach in der Schweiz verbotenen Methoden produziert werden, nicht nur mit Einfuhrzöllen belegt werden können, sondern dass ihr Import verboten werden kann.
Die Kommission folgt, mit Stichentscheid ihres Präsidenten, dem Bundesrat und will diese Möglichkeit des Importverbotes nicht vorsehen, und zwar aus folgenden Gründen:
1. Gemäss den WTO-Regeln kann ein Land Importe nur verbieten, wenn es beweist, dass der Konsum dieses Produktes eine Gefahr für die Gesundheit darstellt. Am Beispiel des US-Hormonfleisches können die volkswirtschaftlichen Kosten der Umsetzung der vom Nationalrat getroffenen Regelung gezeigt werden: Seit Jahren versucht die Europäische Union den Beweis zu erbringen, dass die Hormone in diesem Fleisch gesundheitsschädigend sind. Bis das gelingt, zahlt sie den Amerikanern Entschädigungen in der Form von Strafzöllen.
[PAGE 461] Die Schweiz hat hier einen sinnvolleren Weg gewählt: Mit der Deklarationspflicht wird erstens sichergestellt, dass die Konsumenten informiert sind. Zweitens wird es ihnen überlassen, ob sie US-Fleisch kaufen wollen oder nicht. Damit liegt die Verantwortung beim Konsumenten, ohne dass unsere Exportindustrie durch empfindliche Strafzölle geschwächt würde. Hier nun ein Importverbot zu ermöglichen würde uns gefährlichen politischen Diskussionen aussetzen; gewinnen würden populistisch geführte Produktionsdebatten über wissenschaftlich nicht gesicherte Gesundheitsrisiken. Auf der Verliererseite stünden die Konsumenten mit höheren Preisen und kleinerer Auswahl sowie die bestrafte Exportwirtschaft.
2. Vor diesem Hintergrund ist auch der Vorbehalt der Beachtung des internationalen Rechtes ungenügend. WTO-Recht ist erst im Aufbau, die Verfahren dauern oft sehr lange, und der EU-Fall, wie ich ihn zitiert habe, zeigt, dass die volkswirtschaftlichen Kosten während solcher Fristen enorm hoch sind.
3. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass aus gesundheitlichen Gründen - z. B. tierseuchenpolizeilichen oder anderen seuchenpolizeilichen Gründen - der Import gefährlicher landwirtschaftlicher Güter weiterhin verboten werden kann, wie das bereits heute möglich ist, auch wenn diese Bestimmung nicht aufgenommen wird.
Dies sind die Gründe, weshalb wir Ihnen beantragen, dem Bundesrat zu folgen und uns nicht auf das Glatteis des internationalen Rechtes zu begeben, weil es nicht notwendig ist.
Wir bitten Sie, hier festzuhalten und damit dem Bundesrat zu folgen.