Beerli Christine · Ständerat · 2000-03-15
Beerli Christine · Ständerat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-03-15
Wortprotokoll
Hier haben wir drei Punkte zu behandeln:
Eine erste Differenz tritt bei Artikel 55a auf. Betrachten Sie den letzten Beschluss des Nationalrates, und Sie werden sich daran erinnern, dass wir über einen solchen Antrag hier letztes Mal schon verhandelt haben. Es war der Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission, der diesem Beschluss des Nationalrates fast wortwörtlich entspricht. In diesem Rat wurde jedoch nicht dem Antrag der Mehrheit, sondern dem der Minderheit der Kommission zugestimmt. Damals wurde kein solcher Artikel 55a aufgenommen; der Nationalrat hat ihn jetzt trotzdem so beschlossen.
Die Kommission hat sich noch einmal über diesen Artikel "gebeugt". Die Mehrheit ist der Ansicht, dass wir ihn in einer leicht verbesserten Ausfertigung, nämlich angepasst an die Fassung, wie sie die Mehrheit Ihrer Kommission letztes Mal vorgeschlagen hat, übernehmen sollten.
Jetzt spreche ich zu den Änderungen, die wir zu Artikel 55a Absatz 1 vorschlagen. Hier schlagen wir Ihnen eine gewisse Eingrenzung vor. Wir möchten nämlich, dass nur die Leistungserbringer umfasst sind, die in den Artikeln 36, 37 und 38 KVG erwähnt sind, und nicht jene, die in den Artikeln 39 und 40 aufgeführt werden. Im Klartext bedeutet dies, dass es sich nur um den ambulanten Bereich handeln sollte, dass der stationäre Bereich bei der Eingrenzung nicht umfasst sein soll.
Aus unserem früheren Antrag haben wir zudem noch eines der Kriterien für eine mögliche befristete Beschränkung der Zulassung übernommen. Eine solche soll möglich sein, wenn das Bedürfnis nicht vorhanden ist. Dies ist praktisch eine Bedürfnisklausel, die hier in Absatz 1 aufgenommen wurde. Wenn man den ganzen Artikel 55a betrachtet, muss man sagen, dass dies keine sehr elegante Lösung ist. Sie enthält wohl einen schwerwiegenden Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit und ist deshalb auch aus ordnungspolitischen Gründen zweifelhaft.
Andererseits sind wir in einer Situation, die praktisch einer Notlage entspricht. Wir können heute nämlich noch nicht davon ausgehen, dass wir die Lösung betreffend die Aufhebung des Kontrahierungszwanges realisieren können. Nach der Differenzbereinigung werden wir Ihnen die Überweisung einer Motion beantragen, die dem Bundesrat den Auftrag gibt, die Frage des Kontrahierungszwanges noch etwas vertiefter zu prüfen. Wir haben noch keine Lösung, die uns ein Eindämmen der Ärzteflut - dies sage ich jetzt in etwas harten Worten - ermöglicht. Deshalb sind wir gehalten, uns eine Art Krücken anzueignen, um die kommende Übergangszeit zu überstehen. Im Herbst werden wir die zweite Etappe der KVG-Revision beraten und in diesem Rahmen über die Frage des Kontrahierungszwanges sprechen. Dieser wird dann mit dem Inkrafttreten dieser endgültigen Revisionsvorlage rechtskräftig.
In diesem Sinn kann Artikel 55a als eine Notlösung betrachtet werden. Diese ist ganz klar auf drei Jahre befristet. Eine solche schwerwiegende Eingrenzung darf nicht länger andauern bzw. zugelassen werden.
Die Mehrheit Ihrer Kommission ist überzeugt, dass wir dem Problem, das mit dem Inkrafttreten der bilateralen Verträge auf uns zukommt, begegnen müssen. Die Verträge werden es Ärztinnen und Ärzten aus dem EU-Raum - auch Ärztinnen und Ärzten, die in Schweizer Spitälern tätig sind und die EU-Staatsbürgerschaft haben - ermöglichen, in der Schweiz Praxen zu eröffnen. Dass dies ab Inkrafttreten der bilateralen Verträge möglich ist, wurde von Ihrer Kommission noch abgeklärt.
Aus diesem Grund sind wir der Ansicht, dass wir diesen Artikel 55a als eine Übergangsregelung aufnehmen müssen, bis wir mit der Aufhebung des Kontrahierungszwanges, wie sie in einem zweiten Schritt der KVG-Revision vorgesehen ist, zu einer definitiven Lösung kommen.