Jans Beat · Bundesrat · 2025-03-05
Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2025-03-05
Wortprotokoll
Wenn Kündigungen nur telefonisch oder über einen Online-Chat möglich sein sollen, dann bereitet das den Konsumentinnen und Konsumenten zu Recht Sorge; der Bundesrat hat dafür Verständnis. Es wird für Konsumentinnen und Konsumenten dann zum Problem, wenn ihnen damit die Kündigung erschwert werden soll, namentlich eine schriftliche Kündigung nicht mehr möglich sein soll.
Vieles spricht aber dafür, dass solche Klauseln bereits nach heutigem Recht unwirksam sind. Ein Teil der juristischen Lehre erachtet die Wegbedingung der schriftlichen Kündigungsmöglichkeit bereits für grundsätzlich unzulässig. Zudem können solche Klauseln gegen die sogenannte Ungewöhnlichkeitsregel und gegen Artikel 8 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verstossen, und dann sind sie nichtig und unwirksam.
Diese Unwirksamkeit lässt sich auch rechtlich durchsetzen. Konsumentinnen und Konsumenten können entsprechend Klage vor den zuständigen Zivilgerichten erheben; gegebenenfalls können auch Konsumentenschutzorganisationen klagen. Konsumentinnen und Konsumenten können sich auch an entsprechende Ombudsstellen wenden oder beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) eine Beschwerde wegen unlauterer Geschäftspraktiken einreichen.
Nach Ansicht des Bundesrates soll daher auf die Schaffung neuer gesetzlicher Regelungen verzichtet werden, bevor nicht klar ist, dass solchen Praktiken mit den heutigen Regeln nicht beizukommen ist. Zudem ist fraglich, ob und wie mit gesetzgeberischen Massnahmen überhaupt eine bessere Lösung gefunden werden könnte als mit den bestehenden Regeln, die wir heute haben. Einschränkungen der Formfreiheit im Vertragsrecht sollten nur mit grosser Zurückhaltung gemacht werden.
Aus diesen Gründen beantragt der Bundesrat die Ablehnung der Motion 21.4312. Stattdessen sollen diese Problematik und etwaiger Handlungsbedarf sowie mögliche Lösungsansätze im Rahmen eines Postulates untersucht werden. Der Bundesrat beantragt Ihnen damit gleichzeitig die Annahme des Postulates 25.3009.
[VS]