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Müller Leo · Nationalrat · 2025-03-05

Müller Leo · Nationalrat · Luzern · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-03-05

Wortprotokoll

Das Zollgesetz ist eine sehr umfangreiche und komplexe Vorlage. Ich glaube, mittlerweile haben alle festgestellt, wie umfangreich diese Revision ist. Jetzt sind wir so weit, dass wir langsam, aber sicher in die Zielgerade dieser Revision einlaufen. Zu Beginn der Beratungen standen die Interessen der Kantone im Vordergrund, weshalb der Bundesrat in der Folge eine Arbeitsgruppe einsetzte, um Vorschläge für die Anpassung des Gesetzes auszuarbeiten und um die Interessen der Kantone besser abzubilden als[NB]in[NB]der[NB]ursprünglichen Version des Bundesrates. In seiner ersten Lesung hat der Nationalrat die Vorschläge der Kantone grösstenteils eingearbeitet.

Für die Mitte-Fraktion ist es wichtig, dass die Anliegen der Kantone bei dieser Vorlage respektiert werden. An ihrer Sitzung vom 25.[NB]März 2024 hat die WAK-S nochmals Vertreter der Kantone angehört. Die Kantone haben damals bestätigt, dass mit der nun vorliegenden Fassung ihre Anliegen[NB]grösstenteils berücksichtigt seien und dass keine entscheidenden Differenzen mehr bestünden. Für die Mitte-Fraktion ist es, wie gesagt, wichtig, dass nun eine solche Beurteilung der Kantone vorliegt.

Im Weiteren - das ist ein zweiter Punkt - wollte unsere Fraktion wissen, wie es sich mit den Personalkosten verhält. Aufgrund von Neueinstufungen des Zollpersonals wurden diese bekanntlich verändert, und es wurde ja auch einiges darüber geschrieben und berichtet. Aufgrund der Neueinstufung sind nun Mehraufwände beim BAZG entstanden, und zwar im Ausmass von etwa 5 Millionen Franken mit Wirkung ab dem Jahr 2024. Später, zeitverschoben in zwei Etappen ab den Jahren 2030 und 2033, gibt es dann Entlastungen von insgesamt rund 2 Millionen Franken, dies infolge von Rückstufungen bei einzelnen Berufsgruppen.

Das sind zwei Fragen, die unsere Fraktion geklärt haben wollte; sie sind nun geklärt.

Nun komme ich zu den konkreten Anträgen. Bei der nun vorliegenden Version unterstützt die Mitte-Fraktion überall die Mehrheit. Erlauben Sie mir noch einige wenige Bemerkungen dazu.

Die Warenanmeldung ist in den Artikeln 15[NB]ff. BAZG-VG geregelt. In Artikel 23 BAZG-VG ist zudem die erleichterte Anmeldung geregelt. Wichtig für uns ist, dass diese Bestimmungen im Gesetz nun als zwingende Bestimmungen formuliert sind und nicht, wie der Bundesrat vorgeschlagen hatte, als Kann-Bestimmungen. Die Mehrheit der Kommission will das auch, sodass wir hier die Mehrheit unterstützen, damit diese Bestimmungen eben zwingend sind.

Dann noch eine Bemerkung zum Alkoholgesetz (AlkG) und zu Ziffer 29 auf Seite 42 der Fahne; in dieser Ziffer sind die Änderungen zum Alkoholgesetz geregelt. In der ersten Lesung im Nationalrat haben wir beschlossen, auf die Revision des Alkoholgesetzes zu verzichten. Uns war damals aber klar, dass einzelne Bestimmungen im BAZG-VG beim Alkoholgesetz ins Leere stossen werden. Der Ständerat hat nun diejenigen Anpassungen vorgenommen, die nötig sind, damit keine separate Revision des Alkoholgesetzes vorgenommen werden muss. Die Mehrheit unserer Kommission beantragt Ihnen, in den Absätzen 2 und 4 von Artikel 1 AlkG einige Anpassungen vorzunehmen. Damit soll die Gesetzeshierarchie in dem Sinne geklärt werden, dass die Bestimmungen des Alkoholgesetzes zwingend den Bestimmungen des BAZG-VG vorgehen. Wir wollen nicht, dass die spezialrechtlichen Erlasse im Alkoholgesetz durch das BAZG-VG quasi unterlaufen werden. Deshalb - ich komme zum Schluss - soll in Artikel 1 Absatz 2 AlkG eine Ergänzung vorgenommen werden, und Absatz 4 dieses Artikels soll gestrichen werden.

Ich danke Ihnen, wenn Sie überall der Mehrheit folgen.