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Würth Benedikt · Ständerat · 2025-03-05

Würth Benedikt · Ständerat · St. Gallen · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-03-05

Wortprotokoll

Der Kanton Solothurn hat eine Standesinitiative eingereicht, die bei Vorhaben, die gewichtige kantonsübergreifende Auswirkungen auf Raum und Umwelt aufweisen, die Mitsprache von Nachbarkantonen fordert. In diesem Fall soll auf Verlangen eines betroffenen Nachbarkantons ein Richtplanverfahren Pflicht sein.

Die Kommission hat eine Delegation aus dem Kanton Solothurn angehört. Die Delegation hat ausgeführt, dass der Kanton Solothurn seesternförmig sei - seesternförmig, das stimmt offenbar, Kollegin Roth. Viele Gemeinden grenzen an einen anderen Kanton. Kein Punkt im Kanton ist mehr als fünf Kilometer von einer Kantonsgrenze entfernt, und dies notabene in einem sehr dynamischen Raum im Mittelland, wo der Nutzungsdruck generell sehr hoch ist. Entsprechend haben die vielen Vorhaben rund um den Kanton Solothurn [PAGE 78] auch einen grossen Einfluss auf Raum und Umwelt im Kanton Solothurn. Das zeigt eigentlich die Betroffenheit sehr gut, die letztlich zu dieser Standesinitiative geführt hat.

Grosse Vorhaben unterstehen gemäss Artikel 8 Absatz 2 RPG der Richtplanpflicht. Bei Projekten, die kantonsübergreifend wirken, besteht die Schwierigkeit, dass es unterschiedliche Schwellen und unterschiedliche Referenzwerte gibt, z.[NB]B. bei den Fahrzahlen, ab wann ein Vorhaben ein Grossvorhaben im Sinne des RPG ist und somit eine Richtplanpflicht auslöst. Von besonderem Interesse wird das, wenn ein solches Vorhaben in einem Kanton realisiert wird, die Erschliessung aber zu einem Grossteil über einen anderen Kanton erfolgt. In solchen Fällen kann es durchaus sein, dass der Kanton X keinen Richtplaneintrag vorsieht, der Nachbarkanton Y dies für das gleiche Vorhaben aber vorsehen würde.

Massgebend ist heute nur die Definition des Standortkantons; es gilt also das Territorialitätsprinzip. Die Standesinitiative ritzt dieses Prinzip, indem bei Vorhaben mit gewichtigen kantonsübergreifenden Auswirkungen auf Raum und Umwelt eben auf Verlangen eines Nachbarkantons ein kantonales Richtplanverfahren durchgeführt werden muss. Somit könnte ein Kanton sein Planungsverständnis im Nachbarkanton implementieren.

Für die Kommission genügen die heutigen Instrumente. Sie lehnt darum die Initiative ab. Es ist ja nicht so, dass bei gewichtigen kantonsübergreifenden Vorhaben keine Richtplanpflicht besteht. Die Frage ist, ob wir einen interkantonalen Eingriff in die Kantonshoheit der Raumplanung machen wollen, indem wir einen Nachbarkanton faktisch ermächtigen, im anderen Kanton seine Schwellen zu implementieren, zumindest, was die verfahrensrechtliche Ausgangslage für den Richtplan anbelangt. Aus staatspolitischen Gründen wird dies abgelehnt. Es gibt in der Schweiz grössere und kleinere Kantone, seesternförmige Kantone, quadratische Kantone, alles Mögliche, und es gibt entsprechend auch ein unterschiedliches Planungsverständnis. Aber deswegen die Planungsautonomie eines Kantons einzuschränken, erscheint der Kommission auch mit Blick auf Artikel 75 der Bundesverfassung als nicht angemessen.

Es kommt dazu, dass bereits heute interkantonale Koordinationsregeln gelten. Die Kantone arbeiten mit den Behörden der Nachbarkantone zusammen, soweit sich ihre Aufgaben berühren. Einigen sich die Kantone nicht, wie raumwirksame Tätigkeiten abgestimmt werden sollen, kann ein Einigungsverfahren verlangt werden. In Artikel 12 der Raumplanungsverordnung heisst es explizit, dass von den Nachbarkantonen die Anpassung eines kantonalen Richtplans verlangt werden kann. Das entspricht im Prinzip dem Anliegen, das hier vor uns liegt.

Es kommt weiter dazu, dass gemäss Artikel 11 RPG ein Richtplan vom Bundesrat nur dann genehmigt werden darf, wenn unter anderem die raumwirksamen Aufgaben der Nachbarkantone sachgerecht berücksichtigt werden. Dem vorgelagert ist eine Anhörung aller Nachbarkantone im Rahmen des Prüfungsverfahrens. Kann ein Teil des Richtplans oder der ganze Richtplan nicht genehmigt werden, ordnet der Bundesrat eine Einigungsverhandlung an. Die Mitwirkung der Kantone ist also auf alle Fälle sichergestellt. Das funktioniert offenbar auch, denn die Zahl der Bereinigungsverfahren ist relativ klein.

Schliesslich kann gemäss Artikel 12 Absatz 1 der Raumplanungsverordnung auch eine Richtplananpassung verlangt werden, wenn im Richtplan noch nichts vorhanden ist. Das ist natürlich auch eine Fallkonstellation. Es ist dann zu prüfen, ob ein Vorhaben tatsächlich in den Richtplan aufgenommen werden muss. Das ARE als Koordinationsamt kann dabei involviert werden. Im Fall des Kantons Bern hat das ARE beispielsweise darauf hingewirkt, dass die infrage stehenden Vorhaben in Roggwil und Utzenstorf in den Richtplan aufgenommen werden, obwohl der Kanton Bern diese nach seiner Praxis an sich nicht als richtplanwürdig erachtet hatte.

Schliesslich ist es klar, dass die Kantone die interkantonale Kooperation im Richtplanverfahren auch im eigenen Interesse pflegen. Denn wenn ein Kanton bei einem Vorhaben keine Richtplanung macht, sondern direkt in die Nutzungsplanung geht, riskiert er natürlich Einsprachen mitunter auch des Nachbarkantons. So kann es dann sein, dass ein wesentliches Bauvorhaben wieder auf Feld 1 zurückgeschickt wird. Diesbezüglich gibt es natürlich auch ein klares Interesse, diese Verfahren gut und sachgerecht und unter Einbezug der Nachbarkantone zu machen.

Die Kommission hat aus all diesen Überlegungen heraus diese Standesinitiative abgelehnt, und zwar mit 8 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung.

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