AB 352413
Pamini Paolo · Nationalrat · Tessin · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2025-03-05
Wortprotokoll
Heute befassen wir uns mit der Revision des Zollgesetzes, bei der nach der Beratung im Ständerat noch rund zwei Dutzend Differenzen offengeblieben sind. Die WAK-N hat diese Differenzen eingehend geprüft und empfiehlt Ihnen in zahlreichen Punkten, den Beschlüssen des Ständerates zu folgen.
Dies betrifft insbesondere die Anmeldepflicht. Es geht dabei um Artikel 13 BAZG-VG sowie um verschiedene Fragen im Zusammenhang mit der Warenanmeldung, darunter auch die erleichterte Warenanmeldung; das betrifft Artikel 14 Absatz 5 und Artikel 15 Absatz 4 sowie die Artikel 17 bis 19 BAZG-VG. Auch die vom Ständerat geänderten Bestimmungen im Edelmetallkontrollgesetz - das ist Anhang 2 Ziffer 52 - werden von der Kommission unterstützt.
Beim Alkoholgesetz, das ist Anhang 2 Ziffer 29, ist die Kommission zwar grundsätzlich einverstanden mit den Anpassungen des Ständerates, um Regelungslücken zu vermeiden. Dennoch wird sie einige Bestimmungen weiter präzisieren. Die Entscheidung der Kommission, den Beschlüssen des Ständerates weitgehend zu folgen und keine weitergehenden Anträge zu machen, basiert auf der Überzeugung, dass die vom Ständerat vorgeschlagenen Anpassungen insgesamt ausgewogen sind und keine zusätzlichen Anträge erforderlich machen.
Erlauben Sie mir, zuhanden der Materialien einige Präzisierungen zu machen:
1.[NB]Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f BAZG-VG enthält die Ergänzung, dass auch Buchstabe a von Artikel 7 Absatz 3 des Mehrwertsteuergesetzes mitberücksichtigt wird. Hier geht es um Personen, die eine "Unterstellungserklärung Ausland" haben. Was ist das Problem dabei? Es ist aus dem Gesetzeswortlaut bisher nicht ersichtlich, ob eine Person, die aufgrund einer "Unterstellungserklärung Ausland" Waren im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung einführt, ein Warenverantwortlicher im Sinne von Artikel 6 Buchstabe i Ziffer 1 BAZG-VG ist. Warum ist das relevant? Wäre das nicht der[NB]Fall,[NB]dann[NB]wäre die Person bloss mehrwertsteuerrechtlich, aber nicht zollrechtlich für die Einfuhr verantwortlich.
In den Kommissionsarbeiten hat die Verwaltung bestätigt, dass ein solcher Sachverhalt eigentlich schon von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a BAZG-VG abgedeckt ist. Insofern muss man sagen, dass die Ergänzung nicht notwendig ist, aber der Rechtssicherheit dient. Die Kommission hat sich dafür entschieden, absichtlich eine Redundanz einzuführen, damit schon auf den ersten Blick klar wird, dass auch Leute, die eine "Unterstellungserklärung Ausland" geniessen, davon abgedeckt sind. Das geht eigentlich in Richtung Vereinfachung und Rechtssicherheit.
2.[NB]Zu Artikel 15 Absatz 4 BAZG-VG: Hier geht es um den Zusammenhang zwischen der reduzierten und der erleichterten Warenanmeldung. Das Ziel ist, dass berechtigte Personen die reduzierte Warenanmeldung auch für unkritische Warensendungen anwenden dürfen sollen, für die die erleichterte Warenanmeldung gemäss Artikel 15 Absatz 4 BAZG-VG vorgesehen ist.
Beachten Sie, dass die erleichterte Warenanmeldung, die vom Ständerat eingeführt worden ist, eine Muss-Bestimmung und keine Kann-Bestimmung ist. Das bedeutet: Für unkritische Waren sollte gemäss dem jetzt vom Ständerat beschlossenen und auch von Ihrer Kommission angenommenen Wortlaut bei der erleichterten Warenanmeldung ein solches Regime eingeführt werden. Es gibt aber Personen, die die reduzierte Warenanmeldung nutzen. Das untersteht einer Bewilligung. Was man mit dieser Änderung erreichen möchte, ist, dass solche Personen die reduzierte Warenanmeldung für alle Waren anwenden dürfen. So kann vermieden werden, dass die als Vereinfachung gedachte erleichterte Warenanmeldung - eben die neue Anmeldungsmöglichkeit gemäss Ständerat - im Endeffekt zu komplizierteren Verfahren für Personen führt, die sich für die reduzierte Warenanmeldung entschieden haben, welche vom BAZG entsprechend bewilligt wurde.
Eine Minderheit, Sie haben es gehört, möchte die erleichterte Warenanmeldung abschaffen bzw. nicht einführen. Das waren acht Kommissionsmitglieder. Sechzehn Kommissionsmitglieder sind hingegen für die Ergänzung, die ich soeben vorgestellt habe. [PAGE 96]
3.[NB]Dann noch kurz zu zwei weiteren Minderheiten: Bei Artikel 67 Absatz 5 BAZG-VG über die Zollfreilager haben acht Mitglieder den von der Minderheit aufgenommenen Antrag unterstützt. Fünfzehn Mitglieder haben hingegen den von der Mehrheit aufgenommenen Antrag, gemäss Ständerat und Bundesrat, unterstützt.
4.[NB]Bei Artikel 24 Absatz 2 des Automobilsteuergesetzes haben sich sechzehn Kommissionsmitglieder für den Beschluss des Ständerates ausgesprochen, d.[NB]h. für die Einführung einer zweijährigen Frist für das Einreichen von Anpassungen des Entgeltes seitens des Warenverantwortlichen. Neun Kommissionsmitglieder unterstützten hingegen den von der Minderheit aufgenommenen Antrag, bei sechs Monaten zu bleiben.
Aus all diesen Gründen bitte ich Sie, den Anträgen der Kommission zu folgen und die Beschlüsse des Ständerates weitgehend zu unterstützen. Wir alle neigen dazu, das Geschäft möglichst bald abzuschliessen.