Vincenz-Stauffacher Susanne · Nationalrat · 2025-03-06
Vincenz-Stauffacher Susanne · Nationalrat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion · 2025-03-06
Wortprotokoll
Meine Minderheit zu Artikel 17 des Bundesgesetzes über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (BATE) will die Version unseres Rates retten bzw. erreichen, dass wir bei unserer Formulierung bleiben. Artikel 17 BATE betrifft die Marktmanipulation. Er definiert, welche Handlungen und Tatbestände unzulässig sind. Die Formulierung unseres Rates, welche nun in der Kommission zu einem Minderheitsantrag geworden ist, will dies klar definieren und einschränken. Im Sinne der entsprechenden Bestimmung handelt nur derjenige unzulässig, der die unzulässige Handlung vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig begeht. Nicht jede einfache operative Unzulänglichkeit bzw. fehlerhafte Handelstätigkeit soll den Tatbestand der Marktmanipulation erfüllen.
Denn man muss sich bewusst sein, dass im Energiegrosshandel Millionen von Transaktionen ausgeführt werden. Es liegt auf der Hand, dass dabei Flüchtigkeitsfehler nicht immer und jederzeit ausgeschlossen werden können. Ich verweise auf das Beispiel des sogenannten Fat-Finger-Fehlers. Das ist ein Fehler bei der Eingabe einer Order beim Börsenhandel, also ein Vertipper. Dies kann bei hoher Arbeitsintensität vorkommen, und zwar ohne böse Absicht. Bei einem solchen "menschlichen Versagen" spielt die Motivation dahinter eine entscheidende Rolle. Darum soll die reine Fahrlässigkeit ausdrücklich ausgeschlossen werden. Erst die Grobfahrlässigkeit und selbstverständlich der Vorsatz sollen zu Sanktionen führen.
Der Ständerat hatte eine Überprüfung der von uns vorgesehenen Regelung gewünscht. In der Folge legte die Verwaltung eine Formulierung vor, der die jetzige Mehrheitsfassung Ihrer Kommission entspricht. Diese wurde nun aber allein damit begründet, dass diese Formulierung dieselbe wie für die Finanzmärkte sei: Man wolle eine Analogie zu Artikel 143 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes herstellen.
Jetzt muss man aber wissen: Hinter diesem Finanzmarktinfrastrukturgesetz steht eine andere rechtliche Konstruktion als beim vorliegenden Erlass. Bei der Finanzmarktregelung gibt es kein subjektives Element, dessen Ziel es ist, den Täter zu sanktionieren, sondern eine subjektive Sorgfalt. Diese subjektive Sorgfaltspflicht beantwortet die Frage, ob der Marktteilnehmer aufgrund der zum Zeitpunkt des[NB]Tradings[NB]erforderlichen[NB]Kenntnisse, Erfahrungen sowie Sorgfaltsvorkehrungen hätte erkennen können oder müssen, dass sein Verhalten negative Auswirkungen auf den Markt hat.
Beim Fat Finger Trade geht es aber um etwas anderes. Selbstverständlich weiss der erfahrene Trader, dass sein Verhalten negative Auswirkungen hat. Das subjektive Element umfasst aber eben nicht nur das Wissen, sondern auch das Wollen. Der Trader weiss um die negativen Auswirkungen, aber er will bzw. beabsichtigt sie nicht. Vor dem Hintergrund von Millionen von Transaktionen soll genau diese Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden. Die Formulierung[NB]gemäss[NB]unserem[NB]Rat[NB]ist sonnenklar: Tatbestandsmässig handelt, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt. Reine Fahrlässigkeit soll demgegenüber nicht geahndet werden können.
Deshalb ist es wichtig, dass die Fahrlässigkeit konkret ausgeschlossen wird. Mit der Formulierung der Mehrheit ist dies nicht erfüllt. Diese stellt nicht nur den Vorsatz, sondern eben auch ein gewisses Mass an Fahrlässigkeit unter Strafe. Und genau das wollen wir nicht. Deshalb ist die Formulierung gemäss Beschluss des Nationalrates, aus dem inzwischen derAntrag meiner Minderheit geworden ist, die richtige. Ich bitte Sie, aus diesem Grund meiner Minderheit zu folgen. Gleichzeitig teile ich Ihnen mit, dass die FDP-Liberale Fraktion den Antrag meiner Minderheit unterstützt.
Ansonsten darf ich Ihnen ebenfalls namens der FDP-Liberalen Fraktion mitteilen, dass sie die Vorlage bei Festhalten am Beschluss des Nationalrates in Artikel 17 über die Marktmanipulation unterstützt.