Rösti Albert · Bundesrat · 2025-03-06
Rösti Albert · Bundesrat · Bern · 2025-03-06
Wortprotokoll
Zur Wiederholung bzw. zum Stand der Dinge: Ihr Rat nahm die Vorlage zum Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (BATE) in der letzten Sommersession mit einigen Änderungen einstimmig an. Der Ständerat nahm die Vorlage in der Wintersession ebenfalls einstimmig an. Dafür danke ich Ihnen bestens. Die Vorlage ist ein wichtiges Instrument, um Risiken an diesen Märkten zu reduzieren. Sie ist eine Massnahme zur Ablösung des Rettungsschirms.
Die meisten Differenzen sind geringfügiger Natur und wurden von Ihrer Kommission ohne Gegenstimme übernommen. Es gibt eine verbleibende Differenz bei Artikel 17, die wir jetzt diskutiert haben. Es geht um zwei Punkte: Erstens geht es um die Übernahme der Regelungen der EU-Verordnung über die Integrität und Transparenz des Energiegrosshandelsmarkts (Remit), zweitens um die Definition des subjektiven Elements der Marktmanipulation.
1.[NB]Zuerst zur Übernahme der Remit-Regelungen: Diese wurden aus Versehen in der ständerätlichen Fassung nicht berücksichtigt und sollten daher wieder eingefügt werden, wie es Ihre Kommission ohne Gegenstimme beantragt. Dieser Punkt ist unbestritten, es handelt sich um eine technische Angelegenheit. Diese Anpassung umfasst folgende Punkte, das sei hier der Vollständigkeit halber erwähnt: Die Definition von Marktmanipulation soll neben dem Abschliessen von Transaktionen und dem Erteilen von Handelsaufträgen auch das Ändern oder Zurückziehen von Handelsaufträgen sowie andere Handlungen umfassen. Weiter sind Verhaltensweisen, die sich ausdrücklich auf Referenzwerte, d.[NB]h. auf einen Benchmark, beziehen, als Marktmanipulation zu betrachten. Das sind unbestrittene Ergänzungen, die noch vorgenommen werden müssen, damit die Vorlage EU-kompatibel ist.
2.[NB]Es besteht eine Differenz bei der Definition des subjektiven Elements der Marktmanipulation. Ich bitte Sie, hier dem Bundesrat und der Mehrheit zu folgen. Bei der Definition der Marktmanipulation ist der Ständerat auf die Linie des Bundesrates eingeschwenkt, indem er das subjektive Element "wissen" oder "wissen müssen" wieder eingefügt hat. Dies besagt, dass eine Handlung unzulässig ist und damit eine Marktmanipulation darstellt, wenn die betreffende Person aufgrund ihrer Ausbildung und aufgrund ihrer Berufserfahrung weiss oder wissen muss, dass ihr Verhalten nachteilige Auswirkungen auf den Markt haben kann. Die Mehrheit Ihrer UREK und der Bundesrat empfehlen Ihnen, der Version des Ständerates zu folgen.
Die Minderheit der Kommission will am ursprünglichen Beschluss Ihres Rates aus der Sommersession 2024 festhalten. Demnach soll unter Marktmanipulation nur vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln fallen.
Ich will Sie darauf hinweisen, dass zahlreiche Bestimmungen des BATE aus dem schweizerischen Finanzmarktrecht übernommen wurden. Darunter fällt auch die Definition der Marktmanipulation. Mit einer aufsichtsrechtlichen und einer Strafbestimmung, die beide Marktmanipulation sanktionieren, übernimmt das BATE genau die gleiche Systematik wie das Finanzmarktinfrastrukturgesetz. Es ist also zwischen strafrechtlichen Bestimmungen, die Marktmanipulation sanktionieren und die Absicht des Täters berücksichtigen, und der aufsichtsrechtlichen Bestimmung, die kein subjektives Verschulden voraussetzt, zu unterscheiden.
Der Bundesrat und die Kommissionsmehrheit sind der Ansicht, dass sich das BATE an die bestehende Praxis und Systematik des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes anlehnen sollte. Wenn Sie dem Minderheitsantrag folgen, schaffen Sie einen Unterschied zu den etablierten Regeln in Bezug auf Marktmanipulation.
Wie die Minderheit der Kommission ist auch der Bundesrat der Ansicht, dass einfache Flüchtigkeitsfehler nicht in jedem Fall eine Marktmanipulation nach Schweizer Recht darstellen sollten. Dies wurde jedoch bereits durch die vom Bundesrat vorgesehene juristische Konstruktion in Artikel 17 BATE konkret umgesetzt. Es ist hier nochmals zu erwähnen, dass es sich nicht um Laien handelt, sondern um Profis, die in diese Arbeit des Energiehandels einbezogen sind und die die notwendige Ausbildung und das notwendige Wissen mitbringen. Deshalb soll sanktioniert werden können, wenn es um Sachverhalte geht, die diese Personen kennen sollten. Vereinfacht gesagt: Nichtwissen schützt vor Strafe nicht. Wenn es sich also um einen Sachverhalt handelt, über den diese Personen Bescheid wissen müssen, soll sanktioniert werden können - im Gegensatz zum Minderheitsantrag.
Zusammengefasst: Ich empfehle Ihnen, dem Antrag der Mehrheit Ihrer vorberatenden Kommission zuzustimmen und damit in dieser Frage dem Ständerat zu folgen und beim Entwurf des Bundesrates zu bleiben.