Lexipedia

Häberli-Koller Brigitte · Ständerat · 2025-03-06

Häberli-Koller Brigitte · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-03-06

Wortprotokoll

Die SGK-S hat an ihren Sitzungen vom 27.[NB]Juni und 29.[NB]Oktober 2024 die vorliegende Motion geprüft, die die SGK-N am 18.[NB]Januar 2024 eingereicht und der Nationalrat am 7.[NB]März 2024 angenommen hatte. Unsere Kommission beantragt Ihnen mit 8 zu 2 Stimmen, die Motion anzunehmen. Die Motion will den Bundesrat beauftragen, eine Revision des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) sowie der weiteren damit verbundenen Bundesgesetze vorzulegen, damit Menschen mit Behinderungen ihre Wohnform und ihren Wohnort frei und selbstbestimmt wählen können und die dafür nötige Unterstützung erhalten.

Bei der Wahl der Wohnform ist wie bei jedem staatlichen Handeln das Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Artikel 5 Absatz 2 der Bundesverfassung zu beachten. Aus verfahrensökonomischen Gründen und zur Stärkung der Rechtssicherheit der Betroffenen sieht der Gesetzesvorschlag eine Plafonierung der Gesamtkosten pro Person im Verhältnis zu ihrer institutionellen Unterbringung vor, die insgesamt zu einem kostenneutralen Resultat führt. Bei der Erarbeitung und Umsetzung der Rechtsgrundlagen sollen Menschen mit Behinderungen und ihre Organisationen aktiv einbezogen und auch eng konsultiert werden. Die Zuständigkeit für die sogenannte stationäre Eingliederung von Menschen mit Behinderungen hat der Bund im Zuge des NFA 2008 an die Kantone übergeben. Die Grundsätze wurden im Rahmengesetz IFEG geregelt. Der Fokus lag auf dem Wohnen und Arbeiten in Institutionen. Die sogenannte ambulante Eingliederung sollten die Kantone selbst regeln, die individuellen Eingliederungsmassnahmen verblieben hingegen beim Bund, d.[NB]h. bei der[NB]IV. Eine genauere Aufgabenteilung mit Blick auf das autonome Wohnen von Menschen mit Behinderungen mithilfe von Unterstützungsleistungen fand nicht statt.

Seither hat die Schweiz die UNO-Behindertenrechtskonvention (BRK) ratifiziert und sich damit dazu verpflichtet, Menschen mit Behinderungen bezüglich der Wohnform gleiche Wahlmöglichkeiten wie anderen Menschen zu verschaffen. Die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) will dieses Recht bis 2030 verwirklichen. Im Rahmen des ersten Staatenberichtsverfahrens wurde die Schweiz nun kürzlich vom BRK-Ausschuss aufgefordert, ein umfassendes System mit individualisierter Unterstützung für das autonome Wohnen in den Gemeinden aufzubauen. [PAGE 97]

Schon im Jahr 2019 stellte eine Bestandesaufnahme im Auftrag des Bundesamtes für Sozialversicherungen fest, dass dieser Aufbau durch die föderale Aufgabenteilung erschwert werde. Während ein Rechtsgutachten hinderliche Bestimmungen im IFEG und im Bundessozialversicherungsrecht identifizierte, untersuchte eine Folgestudie zur Bestandesaufnahme die Finanzströme. Diese Grundlagen sowie die Entwicklungen auf kantonaler Ebene sind bei der Erarbeitung zeitgemässer Rechtsgrundlagen mit einzubeziehen. Durch eine Revision des IFEG soll verhindert werden, dass Menschen mit Behinderungen mangels ambulanter Unterstützungsangebote faktisch gezwungen werden, in einem Heim zu leben.

Neben der Wohnform sollen Menschen mit Behinderungen auch ihren Wohnort frei wählen und von der verfassungsrechtlich garantierten Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen können. Es geht also um einen Ressourcentransfer. Vertiefte Untersuchungen zeigen, dass die Gesamtkosten nicht steigen, die Kosteneffektivität aber deutlich zunimmt, weil sich so die Lebensqualität der Betroffenen und ihre Zufriedenheit verbessern.

Für die Neustrukturierung der Unterstützung im Wohnbereich soll eine Übergangszeit gelten, damit die Kantone einen entsprechenden Gesetzgebungsprozess abschliessen können. Unsere Kommission teilt das Anliegen der Motion. Menschen mit Behinderungen sollen ihren Wohnort und ihre Wohnform möglichst frei und selbstbestimmt wählen können. Es ist der Kommission auch wichtig, darauf hinzuweisen, dass es sich um ein Grundrecht handelt. Die heutigen Rechtsgrundlagen hält unsere Kommission für nicht mehr zeitgemäss, da diese Lösungen in Institutionen begünstigen. Ambulante Lösungen würden nicht nur das selbstbestimmte Wohnen fördern, sondern sind eben auch unter dem Gesichtspunkt der Kosten interessant.

Die SGK-S ist sich bewusst, dass die Motion verschiedene Fragen aufwirft, insbesondere zur Abstimmung mit bereits laufenden Aktivitäten und Initiativen, aber auch zu den Kompetenzen von Bund und Kantonen und den damit verbundenen Zuständigkeiten bei der Finanzierung. Gerade bezüglich der verfassungsmässigen Kompetenzen bestehen verschiedene Auslegungen. Die SGK liess sich ein Gutachten des Bundesamtes für Justiz zu diesem Thema erläutern und stellte dabei fest, dass die Verfassung erlaubt, Ziele, Grundsätze und Kriterien für die Eingliederung invalider Menschen vorzugeben. Diese Vorgaben können dabei über die Eingliederung in Institutionen hinausgehen, um zu gewährleisten, dass die Eingliederung und der Schutz der betroffenen Personen dem zeitgemässen Verständnis entsprechen und auch Weiterentwicklungen aufnehmen.

Mit der Annahme dieser Motion wird nun der erste Schritt gemacht, um die rechtlichen Grundlagen an dieses zeitgemässe Verständnis anzupassen. Die Motion ist offen formuliert, und die Verhältnismässigkeit ist berücksichtigt.

Der Nationalrat hat die Motion am 7.[NB]März letzten Jahres mit 128 zu 52 Stimmen angenommen und die SGK-S beantragt Ihnen mit 8 zu 2 Stimmen ebenfalls die Annahme.