Flach Beat · Nationalrat · 2025-03-10
Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2025-03-10
Wortprotokoll
Wir sind in der Differenzbereinigung zum Straftatbestand des Stalking.
In der letzten Runde hat uns der Ständerat eine Formulierung mit auf den Weg gegeben, die wahrscheinlich tatsächlich funktioniert. In Artikel 181b Absatz 1 wird jetzt Folgendes festgehalten: "Wer jemanden auf eine Weise beharrlich verfolgt, belästigt oder bedroht, die geeignet ist, ihn erheblich in seiner Lebensgestaltungsfreiheit zu beschränken, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft." Damit sind die Straftatbestände des Stalking bestmöglich umschrieben, weil die Nachstellung und die Belästigung allein offenbar nicht ausgereicht haben.
Nun geht es bei der Differenz zwischen dem Ständerat und unserem Rat nur noch um eine einzige Frage, nämlich darum, ob dieses Delikt, das ich Ihnen jetzt gerade vorgelesen habe, in Paarbeziehungen ein Offizialdelikt oder auch dort ein Antragsdelikt sein soll. Es gibt Gründe dafür und Gründe dagegen. Einer der Hauptgründe dagegen, ein Offizialdelikt daraus zu machen, liegt darin, dass dieses Delikt ein abstraktes Gefährdungsdelikt ist. Damit ist es etwas Ähnliches wie Hausfriedensbruch, das ebenfalls ein Antragsdelikt ist, bei dem eine Staatsanwaltschaft, wenn sie davon Kenntnis hat, dass sich irgendjemand auf fremdem Grund bewegt, nicht sofort automatisch ein Strafverfahren an die Hand nimmt. Ähnlich ist es eben auch beim Stalking. Wir haben in den Diskussionen, die wir geführt haben, gemerkt, dass nicht jedes Opfer gleich betroffen ist. Entsprechend macht es insbesondere bei Paarbeziehungen auch keinen Sinn, daraus ein Offizialdelikt zu machen. Es geht überhaupt nicht[NB]darum,[NB]hier[NB]irgendwie[NB]Täterschutz oder etwas Ähnliches zu betreiben, sondern es geht einzig und allein darum, den Stalking-Tatbestand so auszugestalten, dass er auch funktioniert.
Macht man Stalking innerhalb von Paarbeziehungen zu einem Offizialdelikt, dann hat die Behörde bei einem Verdacht, dass das, was dort vorliegt, Stalking sein könnte, ein entsprechendes Verfahren aufzunehmen. Das Opfer kann dieses Verfahren dann unter Umständen sistieren lassen, bzw. es gibt eine Art Einspracheverfahren. Machen wir daraus aber ein Antragsverfahren wie beim Hausfriedensbruch oder bei ähnlich abstrakten Gefährdungsdelikten, dann liegt es allein in der Hand des Opfers, eine entsprechende Anzeige zu erstatten. Die Strafverfolgungsbehörden müssen dann tätig werden. Das Opfer kann die Anzeige in dieser Phase natürlich auch zurückziehen, wenn es der Meinung ist, dass sie nicht notwendig ist. Es geht jetzt einzig und allein noch um diese Frage.
Der Ständerat war relativ deutlich. Auch der Bundesrat hat in seiner Botschaft ausführlich erklärt, weshalb ein Offizialdelikt für Stalking innerhalb von Paarbeziehungen wahrscheinlich gar keinen Sinn macht und insofern auch den Opfern nicht wirklich hilft. Eine pragmatische Lösung, die den Opfern die Möglichkeit gibt, Anzeige zu erstatten, ist wahrscheinlich tatsächlich wirkungsvoller als ein Offizialdelikt, bei dem die Staatsanwaltschaft von sich aus auf die Idee kommen sollte, entsprechend zu handeln. Wie gesagt, das ist nicht Täterschutz.
Wir sind im Differenzbereinigungsverfahren. Ich bitte Sie, meiner Minderheit zuzustimmen. Dann haben wir die Differenzen ausgeräumt und können dieses Gesetz bald verabschieden.