Paganini Nicolò · Nationalrat · 2025-03-10
Paganini Nicolò · Nationalrat · St. Gallen · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-03-10
Wortprotokoll
Was unter dem harmlosen Titel "Gebietsveränderung zwischen den Kantonen Bern und Jura" daherkommt, ist für die Schweiz ein Geschäft von historischer Dimension. Seit mehr als zweihundert Jahren und besonders seit den Sechzigerjahren des 20.[NB]Jahrhunderts stellt die Jurafrage für unser Land eine grosse Herausforderung dar. Zur ausführlichen Geschichte des Konflikts verweise ich auf die Ausführungen des Berichterstatters der SPK-S im Ständerat vom 5.[NB]März 2025: Ständerat Fässler hat das, mit dem Vorteil, dass er keiner Redezeitbeschränkung unterliegt, sehr gut dargestellt.
Am 22.[NB]September 2024 haben die Stimmbevölkerungen der Kantone Jura und Bern dem Konkordat über den Wechsel der Einwohnergemeinde Moutier zum Kanton Jura zugestimmt. Es fehlt nun noch die Genehmigung dieser Gebietsveränderung durch die Bundesversammlung. Erteilt die Bundesversammlung diese Genehmigung und wird das Referendum nicht ergriffen, so kann der Kantonswechsel auf den 1.[NB]Januar 2026 vollzogen werden.
Formell liegen zwei Bundesbeschlüsse vor: zum einen der Bundesbeschluss zur Genehmigung der Gebietsveränderung zwischen den Kantonen Bern und Jura (Kantonswechsel der bernischen Gemeinde Moutier), der dem fakultativen Referendum untersteht, und zum andern der Bundesbeschluss über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Jura, der wie gewohnt nicht dem Referendum untersteht. Die Staatspolitische Kommission Ihres Rates hat das Geschäft an der Sitzung vom 30.[NB]Januar 2025 beraten. Sie beantragt dem Rat einstimmig, den beiden Bundesbeschlüssen zuzustimmen.
Das Geschäft an sich war in der Kommission unbestritten. Zu reden gab jedoch insbesondere ein Schreiben der Regierung des Kantons Jura an die Kommission. Darin wurde die SPK-N aufgefordert, sich direkt oder mittels Aufforderung an die Finanzkommission um eine Änderung der Finanzausgleichsgesetzgebung zu bemühen, da die Daten der Gemeinde Moutier bei der Berechnung des Ressourcenindexes berücksichtigt werden müssten. Die SPK ist diesem Ansinnen nur insofern nachgekommen, als sie - mit dem identischen Wortlaut wie ihre Schwesterkommission - die Finanzkommission des Nationalrates angeschrieben und diese darauf hingewiesen hat, dass es ihr überlassen bleibe, einen Handlungsbedarf abzuklären. Jedenfalls müsste eine Änderung der Finanzausgleichsgesetzgebung aus Sicht der SPK-N im ordentlichen Verfahren mit Vernehmlassung und Mitwirkung aller Kantone erfolgen. Das bereits erwähnte Konkordat zwischen den Kantonen Bern und Jura enthält in Artikel 21 eine Regelung über den Finanz- und Lastenausgleich. Diese kommt zur Anwendung, wenn der Bund die Auswirkungen des Kantonswechsels von Moutier auf den Finanz- und Lastenausgleich nicht spezifisch regelt. Nach Auffassung der SPK-N gibt es also keinen Hinderungsgrund für die Genehmigung des Kantonswechsels von Moutier.
Zu bedenken ist, dass es bei der heutigen Genehmigung der beiden Beschlüsse nicht um die Modalitäten des Kantonswechsels und auch nicht um den Inhalt des Konkordats, sondern einzig um die Frage geht, ob die Gebietsveränderung zwischen den Kantonen Bern und Jura den bundesrechtlichen Anforderungen genügt und deshalb zu genehmigen ist. Nach Artikel 53 Absatz 3 der Bundesverfassung ist für eine Gebietsveränderung zwischen Kantonen erstens die Zustimmung der betroffenen Stimmberechtigten, zweitens die Zustimmung der betroffenen Kantone und drittens die Genehmigung durch die Bundesversammlung erforderlich. Mit der Zustimmung durch die beiden Räte können wir diesen letzten Schritt in der Jurafrage machen.
Im Namen der SPK-N bitte ich Sie, auf den Bundesbeschluss 1 einzutreten und ihn zu genehmigen und den Bundesbeschluss 2, bei dem Eintreten obligatorisch ist, ebenfalls zu genehmigen. Der Einzelantrag Bühler lag der Kommission nicht vor, weshalb ich dazu nicht Stellung nehmen kann. Ergänzend sei noch erwähnt, dass die SPK-N die Petition 21.2018, "Kantonswechsel nur mit Zweidrittelsmehr", ebenfalls behandelt und ihr ohne Gegenantrag keine Folge gegeben hat.