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Arslan Sibel · Nationalrat · 2025-03-10

Arslan Sibel · Nationalrat · Basel-Stadt · Grüne Fraktion · 2025-03-10

Wortprotokoll

Die Räte haben sich mehrfach für einen besseren Schutz der Opfer von Stalking ausgesprochen. Den Anstoss dazu hat Ihre Kommission für Rechtsfragen gegeben. Der Ständerat hat am[NB]16.[NB]Dezember 2024 mit deutlicher Mehrheit der Schaffung eines eigenen Straftatbestands gegen Nachstellung - umgangssprachlich "Stalking" - zugestimmt. Wir haben eine einzige Differenz, kommen aber zuerst zu den Beschlüssen, bei denen sich die beiden Räte oder Kommissionen gefunden haben.

Bei der Definition der Tathandlung - handelt es sich um ein Erfolgsdelikt oder um ein Gefährdungsdelikt? - hatte der Nationalrat beschlossen, dass für eine Strafbarkeit eine tatsächliche Beeinträchtigung der Lebensgestaltungsfreiheit des Opfers nachgewiesen werden müsse. Dies entspricht der Ausgestaltung als Erfolgsdelikt. Der Ständerat hingegen ist der Ansicht, dass es bereits genügen sollte, wenn das Verhalten des Täters generell geeignet ist, eine solche Beeinträchtigung herbeizuführen. Ihre Kommission unterstützt diesen Beschluss des Ständerates, bei dem eine effektive Beschränkung der Lebensgestaltungsfreiheit des Opfers nicht nachgewiesen werden muss. Dies stellt sicher, dass sozial adäquate Handlungen nicht unter Strafe gestellt werden. Allerdings ist uns bewusst, dass eine Beweiserleichterung notwendig sein könnte. Die vorgesehene Niederschwelligkeit stellt sicher, dass jegliche Beschränkung der Lebensgestaltungsfreiheit ausreicht und keine äusserlich sichtbare Verhaltensänderung nachgewiesen werden muss. Ihre Kommission ist also bei Artikel 181b Absatz 1 einstimmig dem Ständerat gefolgt.

Die einzige Differenz besteht bei der Frage bezüglich Antrags- oder Offizialdelikt. Der Ständerat fordert, dass Stalking nur auf Antrag verfolgt wird. Wie wir gehört haben, entspricht dies auch der Haltung des Bundesrates. Es wird argumentiert, das Opfer müsse selbst über die Strafverfolgung entscheiden können. Ein Strafverfahren könne für manche Opfer eine weitere Belastung darstellen und dürfe nicht gegen den Willen der betroffenen Person eingeleitet werden. Zudem bestehe die Gefahr, dass Stalker das Strafverfahren gezielt nutzten, um Kontakt mit den Opfern zu halten; wir haben das bereits seitens des Bundesrates gehört. Die Minderheit Flach beantragt Ihnen, dem Beschluss des Ständerates zuzustimmen und Artikel 181b Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 55a ersatzlos zu streichen.

Demgegenüber hatte der Nationalrat in der Sommersession beschlossen, dass Stalking in Paarbeziehungen von Amtes wegen verfolgt werden soll, insbesondere deshalb, weil Stalking häufig mit häuslicher Gewalt zusammenhängt und für Delikte wie körperliche Gewalt bereits eine Offizialverfolgung gilt. Die Kommissionsmehrheit hält am Beschluss des Nationalrates fest. Sie ist der Ansicht, dass insbesondere in engen sozialen Beziehungen ein Schutz der Opfer auch gegen ihren ausdrücklichen Willen erforderlich sein kann; gerade in Trennungsphasen besteht ein hohes Eskalationspotenzial oder Risiko, das durch eine obligatorische Strafverfolgung reduziert werden kann. Ihre Kommission hat sich mit 18 zu 6 Stimmen für Festhalten ausgesprochen.

Ich möchte zusammenfassen: Wir anerkennen, dass es sich hier um schwerwiegende Abwägungen handelt. Die Kommissionsmehrheit ist jedoch der Auffassung, dass der Schutz der Opfer oberste Priorität haben muss. Wir bitten Sie daher, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen und ein klares Zeichen gegen Stalking und für die Sicherheit der Betroffenen zu setzen.