Jans Beat · Bundesrat · 2025-03-10
Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2025-03-10
Wortprotokoll
Der Bundesrat bittet Sie, bei den Anpassungen des ZGB der Minderheit zu folgen, bei Artikel 260a Absatz 3 ZPO und Artikel 260a Absatz 4 ZPO der Minderheit zu folgen und bei Artikel 260b Absatz 1 ZPO der Mehrheit zu folgen.
Ich möchte bei zwei Artikeln, die dem Bundesrat wichtig sind, noch begründen, warum Sie der Minderheit folgen sollten. Ich spreche zuerst über Artikel 926 Absatz 2 ZGB: Dieser Absatz legt fest, wie rasch man bei einer Besitzesstörung oder Besitzesentziehung reagieren muss, um selbst den Besitz zurückzuerlangen, und dies gegebenenfalls auch mit Gewalt. Das ist deshalb etwas Besonderes, weil das Gewaltmonopol grundsätzlich beim Staat liegt. Privatpersonen wird nur ausnahmsweise das Recht auf Selbsthilfe zugestanden. Vom Grundsatz her sollte eine entsprechende Norm daher restriktiv ausgestaltet werden. Nach geltender Rechtsprechung muss die von einer Hausbesetzung betroffene Person sofort nach erfolgter Hausbesetzung reagieren. Massgebend für den Start der Reaktionsfrist ist also der Zeitpunkt der Hausbesetzung. Erfährt die betroffene Person erst spät von der Hausbesetzung, kann es sein, dass ihr Recht auf Selbsthilfe bereits erloschen ist.
Der Entwurf des Bundesrates will diese Regelung nun zugunsten der Besitzerinnen und Besitzer lockern. So soll die Reaktionsfrist neu erst starten, nachdem die Besitzerin oder der Besitzer effektiv von der Besetzung Kenntnis erlangt hat. Das ist der Grundsatz. Der Entwurf sieht im zweiten Satz von Absatz 2 dazu aber eine Ausnahme vor. Demnach kommt es nicht in jedem Fall auf den Zeitpunkt der effektiven Kenntnisnahme an, denn sonst wäre die Selbsthilfe und damit die Ausübung von Gewalt durch Private unter Umständen über Wochen und Monate zulässig. Das wäre rechtsstaatlich bedenklich. Darum macht der Bundesrat die Einschränkung, dass das Selbsthilferecht entfällt, wenn die Kenntnisnahme "in Anwendung der zumutbaren Sorgfalt" früher hätte geschehen können. Dabei wird es dem Gericht obliegen, im Einzelfall zu beurteilen, ob die Besitzerin oder der Besitzer bei der Kenntnisnahme die zumutbare Sorgfalt hat walten lassen.
Die Mehrheit Ihrer Kommission beantragt viel weiter gehende Lockerungen des staatlichen Gewaltmonopols: Erstens soll die Reaktionszeit zur Ausübung von Selbsthilfe grosszügiger bemessen werden. Die Besitzerin oder der Besitzer soll nicht mehr "sofort" reagieren müssen, sondern nur noch "innert angemessener Frist". Zweitens soll für den Beginn der Reaktionsfrist einzig der Zeitpunkt der effektiven Kenntnisnahme der Hausbesetzung durch die Besitzerin oder den Besitzer massgebend sein. Mit einer solchen Regelung entfernen wir uns immer weiter vom Grundgedanken der Selbsthilfe. Die Selbsthilfe ist dafür da, einen Eingriff in das Eigentum abzuwehren, wenn man einen Täter auf frischer Tat ertappt. Das muss sofort geschehen. Danach muss die Ausübung von Gewalt dem Staat vorbehalten sein. Ich habe es eingangs bereits erwähnt: Ausnahmen vom staatlichen Gewaltmonopol sind in einem Rechtsstaat restriktiv auszugestalten. Daher ersuche ich Sie im Namen des Bundesrates, dem weniger weit gehenden Entwurf des Bundesrates und damit der Minderheit Dandrès zu folgen und den Antrag der Kommissionsmehrheit abzulehnen.
Ich möchte auch noch zu den Artikeln 260a Absatz 4 und 260b Absatz 2 ZPO sprechen, sie gehören zusammen: Es geht hier um die vorzeitige Vollstreckbarkeit. Der von der Kommission eingefügte Artikel 260a Absatz 4 soll die vorzeitige Vollstreckung der gerichtlichen Verfügung ermöglichen. [PAGE 215] Parallel dazu soll ein neuer Artikel 260b Absatz 2 die Einsprache und das weitere Verfahren im Falle der Anordnung der vorzeitigen Vollstreckung regeln. Diese beiden Absätze sind gemeinsam zu lesen und gemeinsam zu behandeln.
Das Neue am Instrument der gerichtlichen Verfügung ist, dass Massnahmen des Besitzesschutzes gegenüber einem unbestimmten Personenkreis angeordnet werden können. Die Anordnung des Gerichtes ergeht ohne Anhörung der Gegenpartei. Die Verfahrensrechte der betroffenen Personen müssen aber dennoch gewahrt werden. Deshalb ist vorgesehen, dass gegen die gerichtliche Verfügung Einsprache erhoben werden kann. Gemäss Entwurf des Bundesrates führt eine Einsprache dazu, dass die gerichtliche Verfügung gegenüber der einsprechenden Person unwirksam wird.
Ihre Kommission hat den Entwurf dahin gehend ergänzt, dass das Gesuch auf Erlass einer gerichtlichen Verfügung mit einem Vollstreckungsbegehren verbunden werden kann. Gestützt auf einen solchen Antrag kann das Gericht die vorzeitige Vollstreckung der gerichtlichen Verfügung bewilligen, d.[NB]h., die Liegenschaft könnte geräumt werden, bevor in einem nachgelagerten Verfahren über allfällige Eigentums- oder Besitzesrechte entschieden wird. Dieses nachgelagerte Verfahren würde überhaupt nur stattfinden, wenn Einsprache erhoben wird. Die Einsprache müsste in diesem besonderen Fall nicht begründet werden. Das Gericht würde der einsprechenden Person dann eine Frist von zehn Tagen zur Klage ansetzen.
Der Bundesrat hält das im Entwurf vorgesehene Instrument der gerichtlichen Verfügung für eine angemessene Lösung zur Stärkung und Durchsetzung des Besitzesschutzes. Die Mehrheit Ihrer Kommission möchte hier aber weiter gehen. Die von ihr vorgeschlagene Möglichkeit zur vorzeitigen Vollstreckung würde die Durchsetzbarkeit der gerichtlichen Verfügung zwar grundsätzlich verbessern. In der vorgesehenen Form geht sie jedoch aus Sicht des Bundesrates zu weit. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die vorzeitige Räumung im Nachhinein auch einmal als unrechtmässig erweist. Im Hinblick auf diesen Fall ist es[NB]rechtsstaatlich[NB]bedenklich, dass das Gericht im Einzelfall nicht sichernde Massnahmen anordnen oder eine Sicherheitsleistung von der Besitzerin oder dem Besitzer verlangen kann.
Die Minderheit Brenzikofer lehnt die vorzeitige Vollstreckung denn auch ab und will beim bundesrätlichen Entwurf bleiben. Ich bitte Sie, hier dieser Minderheit und dem Bundesrat zu folgen.
Sollten Sie hier der Mehrheit Ihrer Kommission folgen, so sollte dieser Punkt aus Sicht des Bundesrates in der ständerätlichen Kommission noch einmal angeschaut werden. So viel vom Bundesrat zu den Minderheiten.