Würth Benedikt · Ständerat · 2025-03-10
Würth Benedikt · Ständerat · St. Gallen · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-03-10
Wortprotokoll
Wir haben nun mit Artikel 33b beschlossen, dass wir eine Einkommens- und Abzugsübertragung machen. Man will damit unerwünschte Effekte der Individualbesteuerung korrigieren. Abzüge sollen nicht ins Leere fallen. Bei solchen Übertragungen kann man eigentlich nicht mehr von einer Individualbesteuerung reden. Wir machen hier im Grunde genommen einen gewissen Systembruch. Daraus ergibt sich auch unweigerlich eine Verkoppelung der beiden Veranlagungen, womit auch die beiden Verfahren zu koordinieren sind. Im Modell der Gemeinschaftsbesteuerung kann dieses Problem gar nicht entstehen. Das ist klar, weil definitionsgemäss eben nur eine Veranlagung vorliegt. Mein Konzeptantrag bezieht sich somit auf das Verfahren, welches nun, nachdem wir letzte Woche der Kommissionsmehrheit gefolgt sind, auch angepasst werden muss.
Ganz praktisch muss man sich nun also folgenden Fall vor Augen führen: Beide Ehegatten werden einzeln veranlagt, ein Ehegatte erhebt Einsprache, der andere nicht - was, wenn dann eben eine Einkommens- und Abzugsübertragung erfolgt ist? Dann stellt sich die Frage, was mit der nicht angefochtenen Veranlagung passiert, denn bei einer veränderten Erfassung der Einkommen im Rechtsmittelverfahren würde sich teilweise auch die Zuweisung der Abzüge verändern.
Ich habe inzwischen auch mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung Kontakt aufgenommen und die Sache angeschaut. Das Thema Verfahrenskoordination war offenbar bereits auch Gegenstand der Vernehmlassungsvorlage. Diese sah in Variante 2 einen Abzug für Einverdiener-Ehepaare vor. Dieser Abzug hätte eine materielle Abhängigkeit der Dossiers von Ehegatten zur Folge gehabt. Die Verwaltung stellte damals im Interesse einer Klarstellung zur Diskussion, die gesetzlichen Bestimmungen zur Revision und zur Nachsteuer zu ergänzen. Damit sollte sichergestellt werden, dass die Steuerbehörden bei Bedarf den Abzug korrigieren können, wenn sich das steuerbare Einkommen des anderen Ehegatten nachträglich verändert, eben z.[NB]B. im Rahmen eines Einspracheverfahrens beim anderen Ehegatten.
Es ist für mich denkbar, analoge Anpassungen bei Revision und Nachsteuer - auch gestützt auf den vorliegenden Antrag - vorzunehmen, um nachträgliche Korrekturen beim Übertrag der kinderbezogenen Abzüge zu ermöglichen. Aber auch die weiteren Bestimmungen sind zu überprüfen, namentlich betreffend Akteneinsichtsrecht bzw. Auskunftspflicht der Steuerbehörden. Nachdem uns der Erstrat das Geschäft praktisch ohne Korrekturen auf den Tisch gelegt hat, müssen wir nun also diese Anpassungen vornehmen, nur schon aufgrund der Überlegung, dass der Nationalrat die Beschlüsse des Ständerates nochmals anschauen kann.
Ob auch eine generelle verfahrensrechtliche Vereinigung der Dossiers im Einsprache- bzw. Beschwerdeverfahren opportun erscheint, kann man dann nochmals vertieft prüfen. Ich habe das jetzt einmal in meinen Konzeptantrag integriert. [PAGE 138]
Ich komme zum Fazit. Sie müssen sich bewusst sein: Im heutigen Recht heisst es unter Artikel 113 - Sie sehen das auf Seite 28 der Fahne - klar und definitionsgemäss logisch, dass die Eheleute die Verfahrensrechte und die Verfahrenspflichten gemeinsam ausüben. Diese Bestimmung wird aufgehoben, das ist klar, und das ist im Rahmen der Individualbesteuerung konsequent. Das ist sachlogisch. Das hat aber für das Verfahren weitreichende Folgen.
In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass die gemeinsame Einreichung der Steuererklärung, über die wir nachher reden, im Prinzip überhaupt nicht weiterhilft. Das ist ein reines Placebo für die Bevölkerung. Denn die Verfahren, die Veranlagungen werden nach Einreichung getrennt. Das ist definitionsgemäss Individualbesteuerung, und das können Sie nicht korrigieren. Das müssen Sie der Bevölkerung dann auch erklären. Wenn Sie dann sagen, es brauche mit dem Antrag, den wir nachher beraten, weniger Steuererklärungen, dann ist das natürlich die halbe Wahrheit. Fakt ist, dass Sie in diesem Land 1,7 Millionen Veranlagungsverfahren mehr produzieren. Das ist der Fakt, das ist die Bürokratie, die Sie schaffen.
Aber das ist ein Thema, das wir dann generell wieder debattieren. Hier geht es nun wirklich um die technischen Anpassungen, die einfach notwendig sind, damit die Steuerverwaltungen ihre Arbeit machen können und die Steuerpflichtigen im Verfahren auch ihre Rechte wahren können. Es ist ja dann auch zentral, dass im Falle eines Einspracheverfahrens der andere Ehegatte Akteneinsicht hat usw. Nur das hilft, um dann auch die entsprechenden Rechte zu wahren.
Ich bitte Sie, diesem Konzeptantrag zuzustimmen, im Bewusstsein natürlich, dass der Nationalrat dann zusammen mit den Experten der ESTV das im Detail nochmals anschauen muss. Aber es ist völlig klar: Mit diesen Beschlüssen brauchen wir entsprechende Anpassungen der Verfahrensbestimmungen.