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Amherd Viola · Bundesrat · 2025-03-11

Amherd Viola · Bundesrat · Wallis · 2025-03-11

Wortprotokoll

Wir haben es bereits gehört: Die Bestände im Zivilschutz sind seit Jahren rückläufig. Während in der Strategie Bevölkerungsschutz und Zivilschutz 2015 plus und in der Totalrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes per 1.[NB]Januar 2021 ein Soll-Bestand von 72[NB]000 Zivilschutzangehörigen festgelegt wurde, betrug der Ist-Bestand per 1.[NB]Januar 2025 nur noch 57[NB]000 Zivilschutzangehörige. Die Festlegung des aktuellen Soll-Bestandes auf 72[NB]000 Zivilschutzangehörige ist nicht einfach aus der Luft gegriffen. Dieser Soll-Bestand basiert auf der Gefährdungs- und Risikoanalyse und den Leistungsaufträgen der Kantone. Dabei kommt es nicht in erster Linie darauf an, dass jeder Schutzdienstleistende möglichst viele Stunden leistet. Vielmehr braucht es eine gewisse Anzahl an gut ausgebildeten Schutzdienstleistenden, um den kurzfristigen Einsatz und vor allem auch die Durchhaltefähigkeit des Zivilschutzes sicherzustellen.

Der Rückgang bei den Beständen ist in erster Linie auf die Reduktion der Dauer der Schutzdienstpflicht von 20 auf 14 Jahre und die Einführung der differenzierten Tauglichkeit bei der Rekrutierung der Armee zurückzuführen. Bei gleichbleibenden Rekrutierungszahlen wird der Zivilschutzbestand bis ins Jahr 2030 auf rund 50[NB]000 Zivilschutzangehörige sinken. Dies hätte zur Folge, dass der Zivilschutz seine Aufgaben nicht mehr vollumfänglich erfüllen und den Schutz der Schweizer Bevölkerung bei Katastrophen und Notlagen, aber auch im Falle eines bewaffneten Konflikts nicht mehr sicherstellen könnte. Im Hinblick auf die für den Zivilschutz gestiegenen Herausforderungen beim Schutz der Bevölkerung - Stichworte Klimawandel und zunehmende Zahl von Naturereignissen -, aber auch auf die veränderte sicherheitspolitische Lage braucht der Zivilschutz genügend Leute, um seine Aufgaben bewältigen zu können.

Der Bundesrat unterbreitet Ihnen deshalb eine Vorlage zur Änderung des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes mit entsprechenden Anpassungen im Zivildienstgesetz und im Militärgesetz, mit der die Bestände im Zivilschutz mittelfristig verbessert werden sollen. Die Vorlage sieht dazu mehrere Massnahmen vor.

Als erste Massnahme soll die Schutzdienstpflicht auf gewisse Militärdienstpflichtige ausgeweitet werden. Dies betrifft einerseits Militärdienstpflichtige, die mit 25 Jahren die Rekrutenschule noch nicht absolviert haben und deshalb aus der Armee entlassen werden. Andererseits betrifft es Armeeangehörige, die nach Absolvierung der Rekrutenschule militärdienstuntauglich werden und noch mindestens 80 Diensttage leisten müssten.

Zweitens werden beim Zivilschutz mehrere Anpassungen vorgenommen: Das Wohnsitzprinzip wird aufgehoben, sodass Schutzdienstpflichtige von Kantonen mit einem Überbestand in Kantonen mit einem Unterbestand eingesetzt werden können. Weiter wird der Personalpool abgeschafft und eine Frist zur Absolvierung der Grundausbildung eingeführt. So wird sichergestellt, dass alle rekrutierten Schutzdienstpflichtigen möglichst rasch ausgebildet werden und dem Zivilschutz zur Verfügung stehen.

Als dritte Massnahme sollen Zivildienstpflichtige verpflichtet werden können, einen Teil ihres Zivildienstes in einer Zivilschutzorganisation zu erbringen. Zivilschutzorganisationen in Kantonen, die einen Unterbestand im Zivilschutz aufweisen, werden als Einsatzbetriebe des Zivildienstes anerkannt. Die Zivildienstpflichtigen absolvieren die Grundausbildung und die Wiederholungskurse zusammen mit den Schutzdienstpflichtigen und können auf freiwilliger Basis eine Kaderlaufbahn einschlagen. Ihr Einsatz im Zivilschutz beträgt auf Stufe Mannschaft dabei maximal 80 Diensttage. Bei Personen, die direkt nach der Rekrutierung zum Zivildienst wechseln, entspricht dies einem Viertel von insgesamt rund 370 Zivildiensttagen. Den überwiegenden Teil ihres Dienstes erbringen sie damit immer noch in den bestehenden Tätigkeitsbereichen des Zivildienstes. Sie unterstehen während des gesamten Dienstes den Bestimmungen zum Zivildienst, und das Bundesamt für Zivildienst bleibt zuständig.

Diese dritte Massnahme kommt nur als Ultima Ratio zum Zug, wenn sämtliche Mittel des Zivilschutzes ausgeschöpft sind und die Aufgabenerfüllung des Zivilschutzes anders nicht mehr erbracht werden kann. Es handelt sich dabei,[NB]das[NB]wurde[NB]auch bereits gesagt, nicht um einen Automatismus. Es steht den Kantonen frei, auf diese Möglichkeit zu verzichten.

Die Kantone werden mit der Vorlage neu auch auf Gesetzesstufe verpflichtet, ihre Soll-Bestände, gestützt auf definierte Grundlagen wie die kantonalen Gefährdungs- und Risikoanalysen und gestützt auf die Leistungsaufträge, begründet und nachweislich festzulegen und regelmässig zu aktualisieren.

Der Bundesrat ist der Ansicht, dass mit diesen Massnahmen die Personalbestände mittelfristig so weit verbessert werden können, dass der Zivilschutz seine Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung erfüllen kann. Die vorliegende Revision wird ausserdem für weitere kleinere Anpassungen genutzt: So werden aktuelle rechtliche Grundlagen für den koordinierten [PAGE 248] Sanitätsdienst und den koordinierten Verkehr geschaffen. Auf Wunsch der Kantone wird zudem eine Bestimmung ergänzt, wonach der Bund den Aufbau und Betrieb der kantonalen Notfalltreffpunkte koordinieren kann.

Die Vorlage des Bundesrates wurde in der Vernehmlassung breit unterstützt. Lediglich die Massnahmen, die die Zivildienstleistenden betreffen, sind umstritten. Der Bundesrat hat sich daher entschieden, die Vorlage in zwei Teilen zu bringen. Vorlage A enthält alle Bestimmungen, die die Verpflichtung von Zivildienstleistenden zum Zivilschutz und zum koordinierten Sanitätsdienst bzw. die die Zivildienstleistenden im Zivilschutz betreffen. Vorlage B enthält die übrigen Bestimmungen zum Zivilschutz, zum koordinierten Sanitätsdienst und zu den Notfalltreffpunkten. Durch[NB]diese[NB]Aufteilung[NB]soll[NB]vermieden[NB]werden, dass im Falle eines Referendums auch der unbestrittene Teil der Vorlage betroffen ist.

Der Ständerat hat in der Herbstsession Vorlage A mit 33 zu 9 Stimmen deutlich und Vorlage B einstimmig angenommen. Die SiK-N ist auf beide Vorlagen eingetreten und hat sie ebenfalls deutlich bzw. einstimmig angenommen. Ich bitte Sie, dem zu folgen und auf die Vorlagen einzutreten.

Nun äussere ich mich noch kurz zum Sistierungsantrag. Mit der laufenden Revision des Zivildienstgesetzes zur Umsetzung der Motion 22.3055 sollen verschiedene Massnahmen getroffen werden, um die Zahl der Armeeangehörigen, die zum Zivildienst wechseln, zu reduzieren. Die Botschaft wurde vom Bundesrat im Februar 2025 verabschiedet. Bei der vorliegenden Revision des BZG geht es um ein anderes Thema, nämlich um die Verbesserung der Bestände im Zivilschutz. Die beiden Revisionen sind unabhängig voneinander. Es macht keinen Sinn, dieses Geschäft zu verzögern und die beiden Vorlagen zu verheiraten.

Ich bitte Sie daher, der SiK-N zu folgen und auch den Minderheitsantrag Addor abzulehnen.