Bürgi Hermann · Ständerat · 2003-06-12
Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2003-06-12
Wortprotokoll
Auch wenn die Kommission, wie Sie gehört haben, Ihnen einstimmig Eintreten beantragt und sich auch in der Detailberatung einig ist, meine ich, dass dieses Gesetz eine weitere kleine Würdigung verdient.
In diesem Sinne stelle ich fest, dass Kultur alles einschliesst, was im weitesten Sinne zur schöpferischen Entfaltung und Selbstverwirklichung des Menschen führt. Kultur erlaubt es also dem Individuum, sich gegenüber der Gesellschaft, in dieser Welt und gegenüber dem heimatlichen Erbgut zurechtzufinden. All dies führt dazu, dass der Mensch seine Lage besser begreift. In diesem sehr weit gefassten Kulturbegriff - er stammt meines Wissens von der Unesco - stehen sich das aktuelle Kulturschaffen der Gegenwart und die so genannte Kulturwahrung als gleichwertig gegenüber.
Das vorliegende Gesetz steht nun im untrennbaren Zusammenhang mit dem von mir vorher skizzierten Kulturbegriff oder, wenn Sie so wollen, Kulturverständnis: Das Kulturgütertransfergesetz dient dem Schutz der Kultur. Das von einem Staat in den Bereichen Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft als bedeutungsvoll bezeichnete Gut soll vor rechtswidriger Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung geschützt werden. Für jene, welche sich des Stellenwertes der Erhaltung und Belebung des kulturellen Erbes sowie der Förderung des kulturellen Schaffens der Gegenwart bewusst sind und denen dies ein echtes Anliegen ist - was ich meine, als selbstverständlich voraussetzen zu dürfen -, können an der Notwendigkeit des vorliegenden Gesetzes im Grundsatz keinerlei Zweifel bestehen.
[PAGE 548] Gestatten Sie mir nun einige Bemerkungen zur Ausgestaltung dieses Gesetzes. Im Mittelpunkt des Interesses, das hat auch Herr Bieri angetönt, stehen zweifellos die Verjährungsfrist für die Rückführungsklage sowie die in diesem Zusammenhang geschuldete Entschädigung gegenüber dem gutgläubigen Erwerber.
Zur Verjährung: Dass die Beweisführung als Folge einer längeren Verjährungsfrist auch Risiken in sich birgt, ist nicht vollumfänglich von der Hand zu weisen. Aber es gilt, zur Kenntnis zu nehmen, dass dieses Gesetz auf Tatbestände vor dessen Inkrafttreten keine Anwendung findet und dass nach dem Inkrafttreten die neue Dokumentationspflicht die Beweisführung erleichtern wird. Deshalb erscheinen mir die Einwände im Zusammenhang mit der Beweisführung nicht stichhaltig. Eine objektive Interessenabwägung, d. h. der Schutz eines von einem Staat als Kulturgut bezeichneten Objektes versus gutgläubigen Erwerb, lässt eine Verjährungsfrist von 30 Jahren als vertretbar erscheinen. Im Falle eines bösgläubigen Erwerbs kann eine Verkürzung der Verjährung von vornherein nicht infrage kommen.
Was die Entschädigung betrifft, ist festzustellen, dass der gutgläubige Erwerber im Grundsatz keine materielle Einbusse erleiden soll. Im Weiteren müssen wir aber eine praxistaugliche gesetzliche Lösung schaffen, d. h. eine Lösung, die praktikabel ist. Der Kommissionspräsident hat darauf hingewiesen, dass im Lichte dieser Betrachtungsweise durch den Miteinbezug des Verkehrswertes und durch das alleinige Abstellen auf den Verkehrswert kein taugliches Kriterium vorhanden wäre. Deshalb ist das Abstellen auf den Kaufpreis das einzig Richtige.
Noch ein Wort zur Kontrolle bzw. zur Rechtshilfe: In diesen Bereichen haben wir die Mechanismen wieder auf die landesüblichen Gepflogenheiten zurückgeführt. Ich hoffe, dass das auch zur Kenntnis genommen wird. Zum Schluss ist festzustellen, dass wir in diesem heiklen und sensiblen Bereich - das ist ein heikler und sensibler Bereich, es geht nämlich um das kulturelle Erbe von Gemeinschaften und Staaten - eine adäquate Lösung gefunden haben, welche der Reputation der Schweiz als einem der weltweit wichtigsten Kunsthandelsplätze förderlich sein wird.
In diesem Sinne ist auf die Vorlage einzutreten und den Anträgen der Kommission zu folgen.