Bieri Peter · Ständerat · 2003-06-12
Bieri Peter · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-06-12
Wortprotokoll
Hier würde ich gerne einige Bemerkungen machen und begründen, weshalb wir uns bei diesem Grundsatzartikel dem Nationalrat anschliessen: Die den Schutzbereich des Gesetzes einschränkende Unterscheidung zwischen Kulturgütern im engeren und weiteren Sinn wurde zugunsten einer einheitlicheren, umfassenderen und praktikableren Definition des Kulturgutbegriffes aufgegeben. Dies hat zu einer erheblichen Verbesserung der Vorlage geführt.
Was ein Kulturgut im Sinne des Gesetzes ist, wird in Artikel 2 Absatz 1 umschrieben. Gemäss diesem Artikel muss das Gut z. B. für Archäologie, Geschichte, Kunst oder Wissenschaft bedeutungsvoll sein. Vergleicht man die zahlreichen kantonalen und drittstaatlichen Regelungen zum Schutz des kulturellen Erbes, können mindestens folgende Kategorien eo ipso als bedeutungsvoll anerkannt werden:
[PAGE 550] 1. Objekte der Archäologie und der Paläontologie, also die im oder über dem Boden gelegenen Überreste alter Kulturen sowie die Fossilien;
2. Bestandteile von Denkmälern, sakralen oder profanen Bauwerken oder archäologischen Stätten;
3. Objekte von ethologischer oder kultischer Bedeutung oder sakrale Güter;
4. Archivgut auf allen Trägern.
Es ist aber unter keinen Umständen ausgeschlossen, dass weitere Kulturgüter als bedeutungsvoll qualifiziert werden können. So können beispielsweise auch Bilder, Gemälde und Skulpturen ohne Weiteres in den Regelungsbereich des Gesetzes fallen. Auf diese Weise wurde eine spiegelbildliche Regelung zu Artikel 3 des Gesetzes geschaffen, der den Schutz des schweizerischen Kulturerbes regelt. In Artikel 3 Absatz 1 wird nämlich bestimmt, dass Kulturgüter im Eigentum des Bundes, die von wesentlicher Bedeutung für das kulturelle Erbe sind, im Bundesverzeichnis eingetragen werden. Damit wird eine kohärente Ausgestaltung des Gesetzes erreicht. Die Behandlung des in- und ausländischen Patrimoniums erfolgt nach gleichen Massstäben. Was der Bund und die Kantone für sich in Anspruch nehmen, muss im Rahmen bilateraler Vereinbarungen auch den Vertragspartnern zustehen.
Das Resultat der Streichung von Artikel 2 Absatz 2 ist Folgendes: Wir erreichen einen umfassenderen Schutz der Kulturgüter und damit mehr Klarheit im ganzen Gesetz. So weit meine Erklärungen, weshalb sich hier die Kommission dem Entscheid des Nationalrates anschliesst. Dieser Entscheid ist dann von tragender Bedeutung für den ganzen Rest des Gesetzes.