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Spoerry Vreni · Ständerat · 2003-06-12

Spoerry Vreni · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-06-12

Wortprotokoll

Es ist richtig, wie es der Vorsitzende gesagt hat: Die Streichung von Absatz 4 steht in direktem Zusammenhang mit einem neuen Artikel 23bis. Ich möchte aber vorausschicken, dass mein Antrag inhaltlich nichts Neues bringt. Er bezweckt jedoch zweierlei: Zum einen soll der Unterschied zwischen Amts- und Rechtshilfe klarer zum Ausdruck kommen, und zum anderen soll deutlicher werden, dass die Verfahrensbestimmungen des Rechtshilfegesetzes anwendbar bleiben und das Kulturgütertransfergesetz mit seinen Bestimmungen nicht über das Rechtshilfegesetz hinausgeht.

In den betroffenen Kreisen herrscht nämlich genau diese Befürchtung vor. Ich nehme an, Sie haben auch diverse Zuschriften erhalten. Dort wurde festgestellt, dass die Artikel 22 und 23 über die rechtsstaatlich fundierten Grundsätze und Limiten des Rechtshilfegesetzes hinausgehen. Ich ging diesem Vorwurf nach und liess mich überzeugen, dass dies nicht der Fall ist. Es ist aber angesichts der Länge von Artikel 23 des Kulturgütertransfergesetzes nachvollziehbar, dass das Verhältnis zum Rechtshilfegesetz etwas untergeht und zu wenig deutlich zur Kenntnis genommen wird. Damit das Gesetz für jedermann klar wird, beantrage ich, aus dem alten Absatz 4 von Artikel 23 neu einen Artikel 23bis zu machen, der das Verhältnis zum Rechtshilfegesetz unmissverständlich aufzeigt.

Weiter scheint es mir im Sinne der Klarheit und der Kohärenz der Gesetzgebung wichtig, noch einen Satz einzufügen. Dieser hält deutlich fest, dass die Verfahrensbestimmungen des Rechtshilfegesetzes anwendbar bleiben. Dies ist bereits im Embargogesetz Artikel 7 Absatz 6 so geregelt. Im Übrigen hat der Bundesrat dies in seiner Botschaft zum Kulturgütertransfergesetz auch so festgehalten.

Deshalb nochmals: Mit meinem Antrag wird nicht etwas Neues ins Gesetz geschrieben, es wird lediglich das etwas deutlicher ausgedrückt, was ohnehin gemeint ist. Damit erreichen wir zwei Dinge: Erstens wird das Gesetz in Bezug auf sein Verhältnis zum Rechtshilfegesetz klarer. Zweitens bleiben wir bei der Gesetzgebung kohärent, indem das Kulturgütertransfergesetz und das Embargogesetz diese Frage gleich beantworten und damit inhaltlich kompatibel sind.

Zum Schluss muss nochmals betont werden: Für die Strafrechtshilfe nach dem Kulturgütertransfergesetz gelten die Bestimmungen des Rechtshilfegesetzes. Durch Artikel 23 und den von mir beantragten Artikel 23bis werden keine zusätzlichen Tatbestände geschaffen. Alles, was in den Artikeln 23 und 23bis nicht ausdrücklich statuiert wird, ist durch das Rechtshilfegesetz bereits geregelt und wird nach diesem Gesetz gehandhabt. Wenn Sie deshalb bereit sind, meinem Antrag Folge zu leisten, so dürfte der Vorwurf, das Kulturgütertransfergesetz gehe weit über das Rechtshilfegesetz hinaus, entkräftet sein.

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