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Bieri Peter · Ständerat · 2003-06-12

Bieri Peter · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-06-12

Wortprotokoll

Zu Artikel 28 Absatz 1: Dieser Absatz kann gestrichen werden. Die Einziehung von Vermögenswerten ist im Strafgesetzbuch ausführlich geregelt. Der bisherige Absatz 1 ist deshalb unnötig. Es genügt im neuen Absatz 1 der Verweis auf die Artikel 58 und 59 des Strafgesetzbuches. Der Inhalt des bisherigen Absatzes 2 wurde in den ersten Absatz übernommen. Die eingezogenen Kulturgüter fallen an den Bund. Der Bundesrat regelt ihre Verwendung, wobei er die Ziele des Gesetzes berücksichtigt. Die eingezogenen Kulturgüter können insbesondere an die Berechtigten zurückgegeben oder in ihr Ursprungsland zurückgeführt werden.

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