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Jositsch Daniel · Ständerat · 2025-03-13

Jositsch Daniel · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2025-03-13

Wortprotokoll

Die aktuelle Vorlage geht auf eine Initiative des Kantons St.[NB]Gallen zurück, die vom Nationalrat und vom Ständerat angenommen worden ist. Entsprechend hat die Kommission für Rechtsfragen die Gesetzesarbeiten aufgenommen. Das Resultat liegt Ihnen nun vor. Das Thema der Initiative sind Schwerstverbrechen. Bei den schwersten Delikten, insbesondere bei Mord, soll die Verjährung aufgehoben werden; solche Taten sollen nicht mehr verjähren dürfen.

Der erste Grund für die Verjährung ist, dass im Recht das Prinzip gilt, dass die Zeit alle Wunden heilt. Nach einer gewissen Zeit sollen Delikte also nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden, weil mit der Zeit das Bedürfnis der Gesellschaft und des Opfers, dass die Täter noch strafrechtlich verfolgt werden, abnimmt. Das ist ein Prinzip, das sicher richtig ist. Man muss sich allerdings die Frage stellen, ob es auch bei den schwersten Delikten gelten soll.

Wenn ein Mensch umgebracht wird, ist es sicherlich nicht so, dass das für die Angehörigen nach einer gewissen Zeit keine Rolle mehr spielt. Ich erinnere Sie beispielsweise an die Mordserie in den Siebziger- und Achtzigerjahren, als zahlreiche Kinder in der Schweiz umgebracht wurden. In einem Teil der Fälle wurden die Leichen nie gefunden. Diese Fälle sind für die Angehörigen auch nach dreissig oder vierzig Jahren eine sehr starke Belastung. Wenn der Täter nach über dreissig Jahren gefunden wird, ist es sicherlich nicht so, dass die Angehörigen sagen, ihr Kind sei vor über dreissig Jahren umgebracht worden, das spiele heute keine Rolle mehr. Bei den allerschwersten Delikten spielt es für die Angehörigen eben doch eine Rolle.

Der zweite Grund, warum Delikte verjähren, liegt darin, dass man davon ausgeht, dass die Qualität der Beweise nach einer gewissen Zeit abnimmt. Das war früher sicher der Fall. Heute ist in sehr vielen Fällen eben das Gegenteil der Fall. Das heisst, aufgrund neuer technischer Methoden können nach vielen Jahren Delikte besser nachgewiesen werden, als das früher der Fall war. So gab es in den Achtzigerjahren keine Möglichkeit, DNA-Spuren als Beweismittel einzusetzen. Heute können Sie mit kleinsten Hautpartikeln oder kleinsten körperlichen Spuren eine DNA-Analyse machen und unter Umständen nachweisen, wer die Tat begangen hat. Heute kann bezüglich der Beweise das Gegenteil dessen gelten, was früher galt. Früher hatten Sie im Wesentlichen Zeugen [PAGE 193] und vielleicht noch Fingerabdrücke. Zeugenaussagen werden dreissig Jahre nach der Tat sicher nicht glaubwürdiger. Aber heute kann aufgrund neuer technischer Methoden das Gegenteil dessen gelten, was früher galt. Und in zehn oder zwanzig Jahren werden noch bessere Beweismethoden dazukommen.

Nationalrat und Ständerat haben aus diesem Grund der Standesinitiative St.[NB]Gallen Folge gegeben und gesagt, wir müssten dieses Thema anschauen. Wie haben wir das nun umgesetzt? Wir haben in Artikel 101 Absatz 1 Litera f ganz einfach festgelegt, dass Mord in Zukunft unverjährbar sein soll. Wir sind nicht etwa die Ersten oder Einzigen, die eine solche Bestimmung vorsehen. Unser Nachbarland Deutschland sieht in seinem Strafgesetzbuch ebenfalls vor, dass Mord nicht verjährbar ist; es ist also keine Besonderheit.

Wichtig sind noch die Übergangsfristen. Welche Delikte sind jetzt schon verjährt, und welche sind noch nicht verjährt? Einfach damit das klar ist: Es gibt kein Recht auf Verjährung. Wir könnten - auch gemäss Europäischer Menschenrechtskonvention - sämtliche Delikte, die schon verjährt sind, unverjährbar machen. Das wäre möglich, aber wir tun es nicht, sondern beantragen Ihnen eine zur Unverjährbarkeits-Initiative analoge Lösung, nämlich dass diejenigen Delikte, die im Moment der Inkraftsetzung des Gesetzes bereits verjährt sind, verjährt bleiben und dass nur diejenigen Delikte, die im Moment der Inkraftsetzung noch nicht verjährt sind, nicht mehr verjähren.

Diese Änderung ist ja umstritten. Ein umstrittener Punkt ist: Wenn man nur Mord unverjährbar macht, dann besteht beispielsweise ein Missverhältnis zur vorsätzlichen Tötung, die sehr viel früher verjährt, nämlich nach fünfzehn Jahren. Wenn dieser Entwurf durchkommt, möchte der Bundesrat den Antrag stellen, dass man auch die Verjährungsfrist für vorsätzliche Tötung, möglicherweise auch die Verjährungsfrist bei anderen Delikten, entsprechend anpasst. Dem steht nichts entgegen. Die Kommission für Rechtsfragen will einfach die Standesinitiative umsetzen, die sich mit den schwersten Delikten beschäftigt, also insbesondere mit Mord; aber es spricht nichts dagegen, dass man die Verjährungsfristen generell anschaut.

Ein weiterer Kritikpunkt ist, dass es eine Retraumatisierung der Opfer gebe, wenn nach langer Zeit Verfahren stattfinden. Das ist sicher so. Allerdings muss ich Ihnen sagen - das stellen Sie fest, wenn Sie mit Opferangehörigen sprechen; ich habe das vor ein paar Jahren im Zusammenhang mit einem wissenschaftlichen Projekt getan -: Das Allerschlimmste ist für die Angehörigen nicht, wenn noch einmal ein Verfahren stattfindet. Das Schlimmste ist, wenn kein Verfahren stattfindet. Das Schlimmste ist, wenn Sie den Eltern sagen, die Justiz interessiere sich nicht mehr für den Tod ihres Angehörigen, es finde kein Verfahren statt. Natürlich ist auch ein Freispruch eine Belastung, eine Retraumatisierung, aber das Schlimmste ist, wenn überhaupt kein Verfahren stattfindet. Denn das bedeutet für die Angehörigen, dass der Staat sie im Stich lässt, dass ihm der Tod ihres Angehörigen egal ist. Dieses Zeichen möchten wir nicht geben.

Dann wird eingewendet, es gäbe ein Problem in der Abgrenzung der Verjährung zwischen Mord und vorsätzlicher Tötung. Das ist richtig. Wenn Sie in einem Fall nach über dreissig Jahren einen Täter entdecken und ihn vor Gericht stellen, stellt sich natürlich die Frage, ob es ein Mord oder eine vorsätzliche Tötung war. Wenn es ein Mord war, dann können Sie ihn bestrafen; die Tat ist nicht verjährt. Wenn es eine vorsätzliche Tötung war, dann ist die Tat verjährt, der Täter wird freigesprochen. Das ist nichts Neues, das gibt es heute auch. Wie ist heute die Gesetzeslage? Mord verjährt nach dreissig Jahren, vorsätzliche Tötung nach fünfzehn Jahren. Wenn Sie einen Täter nach zwanzig Jahren finden, und er wird vor Gericht gestellt, stellt sich die gleiche Frage. Wenn es Mord war, kann er verurteilt werden. Wenn es "nur" vorsätzliche Tötung war, kann er nicht verurteilt werden, weil die Tat verjährt ist. Das heisst, es gäbe keinen Unterschied zu heute; diese Schnittstellenproblematik haben Sie in jedem Fall.

Dann wird eingewendet, dass Taten mit dem technologischen Fortschritt, den die Strafverfolgung gemacht hat, sehr viel früher geklärt werden, als das in früheren Zeiten der Fall war. Da muss ich sagen: schön, super. Von diesen Fällen sprechen wir auch gar nicht. Diejenigen Fälle, die nach über dreissig Jahren zur Beurteilung kommen, sind offensichtlich diejenigen, die bis anhin nicht aufgeklärt worden sind. Wenn man in der Lage ist, neu alle Straftaten innert weniger Monate aufzuklären und die Täter vor Gericht zu bringen, ist das wunderbar, dann brauchen wir die Verjährung nicht, das ist kein Problem.

Schliesslich wird angeführt, es gebe ja nur ganz wenige Fälle, die das betreffe. Das ist richtig, es sind ganz wenige Fälle. Aber auch ein Fall genügt. Sie können doch nicht sagen, dass die Justiz einfach wegschauen soll, weil nur sehr wenige Fälle nach über dreissig Jahren noch zur Beurteilung kommen. Wollen Sie den Angehörigen in einem solchen Fall sagen, dass es halt nur sehr wenige Fälle gebe, darum kümmere man sich nicht darum? Das kann nicht das Argument sein.

Es geht hier um eine kleine, chirurgisch präzise Änderung des Strafgesetzbuches, die nur ganz wenige, aber sehr schwere Fälle betrifft. Es geht um Fälle, bei denen wir als Gesellschaft nicht vergessen wollen. Es geht um Mord. Und was ist Mord? Mord ist die vorsätzliche Tötung einer Person mit niederen Motiven, mit Skrupellosigkeit. Das heisst, es geht um Fälle von Sexualdelikten, um Fälle, bei denen jemand nicht "nur" tötet. Auch das ist schlimm, aber das lassen wir nach einer gewissen Zeit verjähren. Es geht um Fälle, in denen der Täter besonders skrupellos handelte. Dort wollen wir als Gesellschaft das Zeichen setzen, dass wir das nie vergessen.

Deshalb ersuche ich Sie im Namen der Kommissionsmehrheit - der Entscheid fiel mit 5 zu 4 Stimmen -, diese Gesetzesänderung anzunehmen.