Hess Lorenz · Nationalrat · 2025-03-13
Hess Lorenz · Nationalrat · Bern · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-03-13
Wortprotokoll
Die Version der Mehrheit orientiert sich am ursprünglichen Sinn und Zweck der Initiative, nämlich am Jugendschutz. Die Mehrheit bietet nicht Hand zu Verwässerungen und zum Einbau von Schlupflöchern. Sie wendet sich aber gegen Massnahmen, die über den Willen der Initiantinnen und Initianten hinausgehen. Ich bitte Sie im Folgenden, den Anträgen der Mehrheit zuzustimmen, und begründe dies wie folgt:
Schon in der ersten Runde gab Artikel 19 zum mobilen Verkaufspersonal viel zu reden. Man muss zwei Dinge klären. Erstens: Worum geht es? Zweitens: Was ist erlaubt und was nicht? Mobiles Verkaufspersonal gibt es zum Beispiel an Messen, Ausstellungen und Events. Es ist aber nicht etwa in einem Kiosk, der dort fix installiert ist, tätig, sondern in einem Verkaufswagen, wie dies bei Messen üblich ist. Dieser Verkaufswagen darf nicht mit Marken oder Produktelogos gebrandet sein. Das Personal, das sich bei diesem Verkaufswagen befindet, um eventuelle Produkte anzupreisen - früher wurde dafür der Begriff "Hostessen" verwendet -, darf nicht, wie das jetzt hier dargestellt wurde und wie man das von früher kennt, von Kopf bis Fuss in den Farben irgendwelcher Zigarettenmarken gebrandet herumlaufen.
Warum darf man beides nicht tun, weder den Verkaufsstand branden noch in marktschreierischer Kleidung herumgehen? Weil in Artikel 19 steht, man dürfe Produkte nur mobil anpreisen und verkaufen, wenn sichergestellt werde, dass die "Einschränkungen der Werbung nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e eingehalten werden". Gemäss diesem darf Werbung für Jugendliche "nicht zugänglich und sichtbar" sein. Deshalb haben wir das hier eingefügt - damit eben nicht verkappte Werbung betrieben werden kann.
Zu den Zigarillos und Zigarren: Hier gehen die Meinungen auseinander. Aus der Sicht der Mehrheit der Kommission ist es klar, dass Zigarren und Zigarillos keine Einsteigerprodukte, sondern Erwachsenenprodukte sind. Das ist der erste Punkt. Man kann sich darüber streiten, das ist der zweite Punkt, ob die Version des Bundesrates - "an Orten, wo Minderjährige keinen Zugang haben" - besser ist oder die Variante der Kommission, wonach Kundenpromotionen erlaubt sind, wenn sie sich "nur an Erwachsene richten". Beide Versionen laufen auf dasselbe hinaus. Ich beantrage Ihnen, der Mehrheit zu folgen, wieder aus dem Grund, dass hier übergeordnet Artikel 18 gilt, wonach für Jugendliche keine Werbung zugänglich oder sichtbar sein darf.
Bei den Einschränkungen des Sponsorings, bei Artikel 20, sprechen wir über die zwei Formulierungen "es ist sichergestellt" und "geeignete Massnahmen stellen sicher". Die Mehrheit ist hier für die zweite Formulierung: "geeignete Massnahmen stellen sicher". Man muss hier aber der Ehrlichkeit halber auch sagen, dass wir mit dieser Formulierung nicht ganz konsequent sind, denn in Artikel 18 haben wir uns für die Variante "es ist sichergestellt" ausgesprochen. Hier beantragt die Mehrheit die Formulierung "geeignete Massnahmen stellen sicher". Man kann hier sehr wahrscheinlich auch die Minderheit I gelten lassen. Die Mehrheit ist der Meinung, dass hier die Formulierung "geeignete Massnahmen" genügt. Es ist aber nicht ganz konsequent mit Blick auf unseren Beschluss zu Artikel 18.
Der letzte Punkt ist Artikel 27a, "Meldung der Ausgaben für Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring". Ich habe es eingangs gesagt, die Mehrheit ist gegen Schlupflöcher für Werbung. Sie ist aber auch gegen Massnahmen, die nichts mit der Initiative zu tun haben. Es wäre nicht nur marktpolitisch oder wirtschaftspolitisch, sondern auch sonst in der Wirtschaftslandschaft ein Novum, wenn die Summe der Ausgaben für Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring publik gemacht werden müsste. Diese Forderung steht nicht im Zusammenhang mit der Initiative oder, anders gesagt, mit dem Jugendschutz. Deshalb lehnt die Mehrheit diesen Zusatz hier auch ab.
Ich bitte Sie aus den genannten Gründen, den Anträgen der Mehrheit zuzustimmen.