Stähelin Philipp · Ständerat · 2003-06-12
Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-06-12
Wortprotokoll
In Absatz 2 werden die Mindestsätze für Durchdienerkader geregelt. Bei Durchdienern, die einen Beförderungsdienst absolvieren, wird der Mindestansatz während des Beförderungsdienstes und nachfolgender Dienstperioden neu definiert, damit deren Entschädigung nach Beendigung des Beförderungsdienstes nicht einbricht. Die Ansätze entsprechen dabei Durchschnittswerten, die so ermittelt werden, dass Durchdiener gleich behandelt werden.
Absatz 3 entspricht Absatz 2 des bisherigen Entwurfes, nun mit dem neuen Satz für die Mindestentschädigung. In Absatz 4 wird die Begrenzung der Grundentschädigung der Klarheit halber ausdrücklich im Gesetz erwähnt. Die Kürzung gemäss Absatz 5 entspricht bisherigem Recht, wobei auf die neuen Mindestsätze Bezug genommen wird. Absatz 6 entspricht im Wesentlichen dem heutigen Absatz 3.