Stähelin Philipp · Ständerat · 2003-06-12
Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-06-12
Wortprotokoll
Hier bei Absatz 2bis handelt es sich um den ersten Zusatz infolge der Integration der Botschaft zur Revision des Erwerbsersatzgesetzes bezüglich Rekrutenansatz. Im Rahmen der Reform der "Armee XXI" wird an die Stelle der eintägigen Aushebung eine Rekrutierung treten, die bis zu drei Tage dauern kann: Maximal können zwei weitere Tage für Eignungs- und Fachprüfungen dazukommen. Da das Inkrafttreten der "Armee XXI" auf den 1. Januar 2004 vorgesehen ist, werden seit dem 1. Januar dieses Jahres die Stellungspflichtigen schon nach den neuen Bestimmungen rekrutiert. Nach der Verordnung über die Rekrutierung werden die Rekrutierungstage an die Gesamtdienstpflicht angerechnet und neu auch besoldet. Die Höhe des Soldes entspricht demjenigen für Rekruten. Heute gilt hier eine Übergangslösung, in der sowohl der Entschädigungsanspruch als auch die Höhe der Entschädigung der Stellungspflichtigen auf Verordnungsstufe geregelt werden. Diese Verordnung erscheint etwas mangelhaft, deshalb soll der Entschädigungsanspruch der Stellungspflichtigen im Gesetz verankert werden.