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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2025-03-17

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2025-03-17

Wortprotokoll

Sie haben es gehört: Die Motion verlangt ein Instrument, das der geschädigten Person ermöglicht, sich über die Versicherungsdeckung des Schädigers zu informieren. Dieses Informationsrecht besteht heute bereits bei der obligatorischen Haftpflichtversicherung. Die Motion möchte dieses Informationsrecht auch auf Bereiche ausserhalb der obligatorischen Haftpflichtversicherung ausweiten. Der Bundesrat möchte nicht, dass diese Motion angenommen wird. Er erachtet diese Ausweitung als nicht verhältnismässig und lehnt die Motion deshalb ab.

Die Ausweitung des Informationsrechts erscheint aus den folgenden Gründen nicht verhältnismässig: In den weitaus meisten Fällen bestehen gar keine Probleme. Der Schädiger ist kooperativ und nennt dem geschädigten Dritten seinen Haftpflichtversicherer. Die versicherte Person muss ihrer Haftpflichtversicherung einen Schaden melden; das ist so geregelt in Artikel 38 Absatz 1 VVG. In der Regel sucht dann das Versicherungsunternehmen selber den Kontakt zum geschädigten Dritten, und nicht alle haben eine Haftpflichtversicherung. Deshalb hat der Gesetzgeber die Informationspflicht auf das Obligatorium beschränkt. Das war ein bewusster Entscheid bei der Revision des VVG.

Haftpflichtversicherungspolicen können auch mehrere Personen gleichzeitig mitversichern, ohne dass die Auskunftsstelle oder die Versicherungsgesellschaft die Namen kennt. Man hat das zum Beispiel bei der Privathaftpflichtversicherung, wenn eine ganze Familie eingeschlossen ist, oder bei einer Wohngemeinschaft. Es kann auch bei einer Kollektivversicherungspolice eines Altersheims sein, oder es kann bei einem Verband sein, der seine Mitglieder versichert. Also in diesen Fällen kennt die Auskunftsstelle oder der Versicherer die einzelnen Versicherten nicht. Auch ausländische Schädiger, zum Beispiel Touristen oder ausländische Subunternehmer auf einer Baustelle, würden nicht erfasst, denn diese verfügen in der Regel nicht über eine Haftpflichtversicherung in der Schweiz. Die Umsetzung der Motion wäre, wenn überhaupt, nur mit grossem administrativem Aufwand und[NB]entsprechend[NB]hohen Kosten bei der Auskunftsstelle zu bewältigen und auch von den Haftpflichtversicherern umzusetzen. [PAGE 229]

Ich bitte Sie deshalb im Namen des Bundesrates, das Begehren abzulehnen.