Spoerry Vreni · Ständerat · 2003-06-12
Spoerry Vreni · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-06-12
Wortprotokoll
Es liegt mir daran, zu Artikel 16b Absatz 3 etwas zuhanden des Amtlichen Bulletins festzuhalten, was offensichtlich bei den Betroffenen nicht überall richtig verstanden worden ist. Vertreterinnen der Assistenzärztinnen sind an mich herangetreten und haben ihrer Befürchtung Ausdruck gegeben, dass die Assistenzärztinnen Gefahr laufen, nicht in den Genuss einer Mutterschaftsversicherung zu gelangen. Anlass für diese Befürchtung gab der Grundsatz, wonach gemäss Artikel 16b jene Frauen Anspruch auf eine Mutterschaftsversicherung haben, welche im Zeitpunkt der Niederkunft als Arbeitnehmerin gelten. Die Assistenzärztinnen haben während ihrer Weiterbildungszeit, welche in der Regel zwischen dem Alter 25 und 35 absolviert wird, also genau in jener Lebensphase, in welcher die Frauen üblicherweise ihre Kinder zur Welt bringen, jeweils lediglich befristete Arbeitsverträge von einem Jahr. Es wurde nun befürchtet, dass keine Mutterschaftsversicherung ausgerichtet werde, wenn die Niederkunft nach Ablauf des befristeten Arbeitsvertrages erfolgt und vor allem wegen der fortgeschrittenen Schwangerschaft kein neuer Arbeitsvertrag erhältlich gewesen ist.
Artikel 16b Absatz 3 bietet für genau diese Fälle die Lösung. Sie soll deshalb zur Klärung nochmals kurz dargelegt werden. Mit diesem Absatz 3 erhält der Bundesrat die Kompetenz, die Anspruchsberechtigung für jene Frauen zu regeln, die im Zeitpunkt der Niederkunft nicht als Arbeitnehmerin oder Selbstständigerwerbende gelten. In der Stellungnahme des Bundesrates vom 6. November 2002 finden Sie auf Seite 1121 die entsprechenden Erläuterungen. Danach ist auch dann eine Mutterschaftsversicherung erhältlich, wenn eine Frau im Zeitpunkt der Niederkunft oder innerhalb 14 Wochen danach die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung erfüllt oder erfüllen würde. Mit anderen Worten: Die Frau muss nicht unbedingt eine Arbeitslosenentschädigung beziehen; es genügt, wenn eine Rahmenfrist eröffnet ist, was bedeutet, dass die Frau zum Bezug von Arbeitslosengeldern berechtigt wäre.
Diese Regelung ermöglicht eine administrativ einfache Abwicklung, weil sie nicht jede Frau zwingt, den administrativen Hürdenlauf für den Bezug einer Arbeitslosenversicherungsleistung zu absolvieren, nur um der Mutterschaftsversicherung nicht verlustig zu gehen. Diese effiziente Regelung trägt der speziellen Situation von Frauen, wie sie sich beispielsweise bei der Weiterbildung von Assistenzärztinnen zeigen kann, Rechnung. Weil dies offensichtlich nicht so ohne weiteres aus dem Gesetzestext ersichtlich ist, habe ich mir erlaubt, dies zwecks Vermeidung von Missverständnissen hier nochmals zu erwähnen.