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Schmid Martin · Ständerat · 2025-03-17

Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2025-03-17

Wortprotokoll

Ich berichte Ihnen über die Sitzung der UREK-S zur Bereinigung der Differenzen beim Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des Abkommens über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung zwischen der Schweiz, Deutschland und Italien, die wir am Donnerstag der letzten Woche abgehalten haben. Ich kann Ihnen vorweg die Mitteilung machen, dass wir einstimmig der Auffassung sind, dass wir bei den zwei verbleibenden Differenzen dem Beschluss des Nationalrates zustimmen sollten.

Vorweg noch eine Bemerkung redaktioneller Natur: An zwei Orten geht es darum, den bestehenden Plural durch einen Singular zu ersetzen, dass wir also nicht mehr von der "Änderung der Bundesgesetze", sondern von der "Änderung des Bundesgesetzes" sprechen. Wir sprechen neu auch von der "Änderung eines anderen Erlasses" und nicht mehr von der "Änderung anderer Erlasse". Das ist eine redaktionelle Bemerkung. Insoweit beantrage ich Ihnen, dem Nationalrat zu folgen. In der Detailberatung werde ich zu den beiden verbleibenden Differenzen nochmals das Wort ergreifen - und wenn mir der Präsident dieses gerade erteilt, spreche ich jetzt schon zur ersten Differenz.

Die erste Differenz findet sich in Artikel 8 Absatz 1bis des Energiegesetzes. Der Ständerat hat für den Bundesrat die Kompetenznorm eingeführt, dass er die Energiewirtschaft zur Ergreifung und Umsetzung von Massnahmen zur Sicherstellung der kurzfristigen Energieversorgung verpflichten kann. Das ist eine gesetzliche Grundlage. Im Rahmen der Diskussion hat sich aber gezeigt - und es ist eine Verbesserung, die der Nationalrat vorgenommen hat -, dass es eigentlich gar nicht darum geht, dass der Bundesrat die Kompetenz hat, die Energiewirtschaft zu solchen Massnahmen zu verpflichten. Denn man gelangte zur Auffassung, dass diese Kompetenz schon heute gegeben sei. Was jedoch fehlte, war die Kompetenz, dass diese Unternehmen die Kosten der entsprechenden Massnahmen auf die Endverbraucherinnen und Endverbraucher überwälzen können. Gleichzeitig hat der Nationalrat noch die Kompetenz eingeführt, dass der Bundesrat weitere Vorschriften zur Aufteilung der Kosten und zum transparenten Ausweis der Kosten erlassen kann, und das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung soll über die Angemessenheit der geltend gemachten Kosten entscheiden. Es geht mehr darum, dass eine Kompetenznorm geschaffen wird, mit der die Regelung der Kostenüberwälzung geklärt ist und damit alle Bedenken des Bundesamtes für Justiz ausgeräumt sind, die sich im Rahmen der Ukraine-Krise ergeben haben.

Wir möchten dem Nationalrat folgen, indem wir die Differenz bei Artikel 8 Absatz 1bis des Energiegesetzes nicht aufrechterhalten und Artikel 8a zustimmen, wie ihn der Nationalrat beschlossen hat.