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Jans Beat · Bundesrat · 2025-03-17

Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2025-03-17

Wortprotokoll

Ja, gerne. Es gibt in der Tat riesige Unterschiede zum amerikanischen System.

Der erste Unterschied - ich habe es erwähnt - ist das Opt-in-System. In den USA kann eine einzelne Person eine Sammelklage erheben; bei uns müssten sich jene, die sich an einer solchen beteiligen wollen, explizit dafür aussprechen. Dieses Opt-in-System ist ein erster Unterschied. Weiter - ich sage es nochmals - dürften nur nicht gewinnorientierte Verbände, also solche, die damit kein Geld verdienen können, entsprechende Klagen erheben. Das ist in den USA ganz anders.

Zudem bestehen generell fundamentale Unterschiede zwischen dem Schweizer und dem US-Rechtssystem. Es gibt in den USA sogenannte Erfolgshonorare, das heisst, Anwälte können einen Teil des Streitwertes für sich beanspruchen. Das ist in der Schweiz nicht möglich. Weiter muss in der Schweiz jeweils die unterliegende Prozesspartei die[NB]Prozesskosten übernehmen; auch das ist ein Unterschied gegenüber dem amerikanischen Modell. Zudem kennen die USA die sogenannten Punitive Damages, das sind [PAGE 382] exorbitant hohe Schadenersatzsummen; solche sind in der Schweiz nicht möglich. Und es gibt bei uns auch keine Jury von Geschworenen, auch das ist ein ziemlich grosser Unterschied zu den USA. Bei uns entscheiden Fachgerichte, die fachlich spezialisiert sind.

Das sind alles grundsätzliche Unterschiede. Deshalb ist sich der Bundesrat sicher, dass sich das Instrument des kollektiven Rechtsschutzes in keiner Art und Weise so auswirken würde, wie wir das aus amerikanischen Filmen oder Serien kennen.

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