Jositsch Daniel · Ständerat · 2025-03-17
Jositsch Daniel · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2025-03-17
Wortprotokoll
Bei der Motion Rieder, die wir schon einmal behandelt haben, geht es darum, dass Artikel 28e der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine vom 4.[NB]März 2022 in dem Sinne modifiziert wird, dass der Begriff der Rechtsberatung aus dem Anwendungsbereich der erwähnten Bestimmung entfernt wird.
Bei dieser Verordnung geht es um Verschiedenes. Aber ein Punkt, der hier wesentlich ist und der zu Diskussionen Anlass gegeben hat, ist der Umstand, dass Rechtsberatung verboten sein soll. Das bezieht sich zwar nur auf die Beratung der russischen Regierung oder von in Russland niedergelassenen juristischen Personen, aber dadurch wird der Grundsatz tangiert, dass die Rechtsberatung mit der Tat, die jemandem vorgeworfen wird, nichts zu tun hat und dass in einem Rechtsstaat jeder, egal, was für ein Unrecht er sich zuschulden hat kommen lassen, eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen kann.
Das ist der Grund, warum dieser Vorstoss in der Kommission für Rechtsfragen, aber auch hier in unserem Rat mehrheitlich angenommen worden ist, nämlich mit 34 zu 10 Stimmen. Das Gleiche ist eigentlich auch im Nationalrat erfolgt. Der Nationalrat hat die Motion mit 110 zu 71 Stimmen bei 2 Enthaltungen angenommen, aber, und das ist der Grund, warum wir heute noch einmal darüber sprechen müssen, mit einer Änderung. Und zwar hat er eine Änderung vorgenommen, indem nicht jede Rechtsberatungstätigkeit ausgenommen werden soll, sondern nur die typische Kernanwaltstätigkeit. Es gibt also eine Einschränkung auf die eigentliche Anwaltstätigkeit.
In Ihrer Kommission haben wir die Sache aufgrund dieser Änderung natürlich noch einmal diskutiert. Jetzt kann man natürlich sagen: Damit bleibt ein gewisser Teil der Rechtsberatung in dieser Verordnung drin, und es ist deshalb nicht ganz in dem Sinne, wie wir das ursprünglich angedacht haben. Aber trotzdem sind wir der Meinung, dass wir uns dem anschliessen können. Denn das Hauptanliegen der Kommission ist es, dass die eigentliche Kernanwaltstätigkeit, also das, was ein Anwalt im Wesentlichen macht - und das ist[NB]die[NB]Vertretung[NB]in[NB]Verfahren und die Beratung eines Klienten, der in einem Verfahren steht -, ausgenommen wird. Das ist eigentlich die wesentliche Stossrichtung, die wir hier anpeilen.
Deshalb beantragt Ihnen die Kommission mit 10 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung, die Motion in der vom Nationalrat beschlossenen, geänderten Fassung anzunehmen.