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Wicki Hans · Ständerat · 2025-03-17

Wicki Hans · Ständerat · Nidwalden · FDP-Liberale Fraktion · 2025-03-17

Wortprotokoll

Mit dieser Motion soll der Bundesrat beauftragt werden, seine Richtlinien für die Regulierungsfolgenabschätzung, die RFA-Richtlinien, dahin gehend anzupassen, dass die Auswirkungen von Rechtsetzungsvorhaben auf Nutzerinnen und Nutzer sowie auf Konsumentinnen und Konsumenten darin explizit erwähnt werden.

Aus Sicht des Motionärs sollten sich Einsparungen durch digitalisierte Behördendienstleistungen in tieferen Gebühren und Abgaben niederschlagen, was jedoch kaum der Fall sei. Entsprechend solle künftig bei Rechtsetzungsvorhaben, die bei den Nutzerinnen und Nutzern zu zusätzlichen Kosten führen, darauf hingewiesen werden, ebenso aber auf die Vorteile, die den Nutzern daraus erwachsen. Sofern es allerdings keine Vorteile gebe, dürfe es auch keine Kostensteigerungen geben. Vielmehr müssten die Kosten in diesem[NB]Fall[NB]sogar[NB]sinken,[NB]wenn[NB]die[NB]öffentlichen Verwaltungen Einsparungen erzielen. Entsprechend beantragt die Motion eine konkrete Anpassung von Ziffer 1.3 Absatz 1 der RFA-Richtlinien.

Der Nationalrat hat diese Motion anlässlich der letzten Frühjahrssession mit 96 zu 91 Stimmen angenommen, während der Bundesrat die Ablehnung beantragt. Dieser geht mit dem Motionär zwar im Grundsatz einig, allerdings erachtet er die Anpassung als wenig zielführend. In der Kommission wurde dies genauer erläutert.

Einerseits sähen die Richtlinien bereits heute im Wortlaut vor, "Auswirkungen auf die einzelnen gesellschaftlichen Gruppen zu untersuchen". Angesichts der Vielfalt der verschiedenen Gruppen würden einzelne Gruppen bewusst nicht explizit erwähnt. Andererseits verlange das neue Unternehmensentlastungsgesetz, das in diesen Monaten in Kraft getreten sei, dass bei neuen Rechtsetzungsvorhaben sowohl die Schätzungen der Regulierungskosten für die Unternehmen als auch die Gebühren für die Behördendienstleistungen Teil der Regulierungskosten seien. Dieser Teil der Motion sei also auch bereits erfüllt. Schliesslich sei für die Festlegung der Höhe der Gebühren in erster Linie die allgemeine Gebührenverordnung und nicht eine RFA-Richtlinie relevant. Die Gebühren müssten demnach kostendeckend erhoben werden. Sänken die Kosten, müssten nach dieser Logik tatsächlich auch die Gebühren sinken. Um diesem Grundsatz[NB]besser[NB]gerecht[NB]zu[NB]werden, sei kürzlich die Rolle des Preisüberwachers bei der Festlegung von Gebühren gestärkt worden.

Die Mehrheit unserer Kommission folgt in ihrer Empfehlung den Überlegungen des Bundesrates. Wie dieser teilen wir zwar das Grundanliegen der Motion, stellen aber fest, dass die in der Motion genannten Nutzergruppen bereits in den RFA-Richtlinien berücksichtigt werden. Mit der vom Motionär vorgeschlagenen Formulierung würde sogar der Kreis möglicher Adressaten eingeschränkt, da die dortige Definition abschliessend wäre. Ein solcher Ansatz ist daher in der Tat nicht zielführend.

Aus diesen Überlegungen empfiehlt Ihnen unsere Kommission mit 7 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung, die Motion abzulehnen.