Schwander Pirmin · Ständerat · 2025-03-18
Schwander Pirmin · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2025-03-18
Wortprotokoll
Der Berichterstatter hat es erwähnt: Die Kommission geht davon aus, dass der Entscheid des SEM gemäss dem Beschluss des Nationalrates endgültig ist. Ich habe keinen Minderheitsantrag eingereicht, aber ich möchte zuhanden des Amtlichen Bulletins entschieden festhalten, dass dem nicht so ist.
Der Berichterstatter hat erwähnt, dass es sich eigentlich nicht um Rechtsstreitigkeiten gemäss Artikel 29a der Bundesverfassung handle. Aber wenn Sie in Artikel 25a Absatz 5 von einer Beschwerde sprechen und davon, dass die betroffene Person eine Beschwerde einreichen kann, dann geht es eben gerade um eine Rechtsstreitigkeit. Sonst ist das Wort "Beschwerde" eigentlich nicht angebracht. Hier müssen Sie juristisch und verfassungsmässig sehr genau sein.
Wenn es um Rechtsstreitigkeiten geht, hat jeder nach Artikel 29a der Bundesverfassung den Anspruch auf die Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Das SEM ist aber keine richterliche Behörde. In der Konsequenz heisst das: Wenn wir keine Überprüfung durch ein Gericht wollen, dann müssen wir das im Gesetz festhalten - so steht es in Artikel 29a der Bundesverfassung -, aber das machen wir hier nicht. Ich verstehe das nicht.
Für mich ist die Auswirkung klar: Weil nicht konkret dasteht, dass eine Beschwerde an ein Gericht nicht möglich ist, ist eine Beschwerde eben möglich - dies aufgrund des Verfassungsartikels 29a. Ich staune natürlich ob der Begründung der Verwaltung, dass wir hier in der Vergangenheit keine Probleme gehabt hätten. Wir sollten aber verfassungskonforme Gesetze machen. Bei der Rechtsweggarantie geht es um ein Grundrecht. In der Theorie bleibt offen, ob sie sogar zum Kerngehalt der Grundrechte gehört. Wenn sie zum Kerngehalt der Grundrechte gehören würde, dann wäre es ganz klar, dass eine Beschwerde immer möglich ist, weil Sie den Kerngehalt der Grundrechte nicht einschränken dürfen; das ist verfassungsrechtlich auch klar.
Wir wollten im Ständerat, dass der Entscheid der Beschwerdeinstanz des SEM endgültig ist. Das haben wir nicht nur verwässert, sondern mit dieser Version sogar verhindert. Das möchte ich ganz klar zuhanden des Amtlichen Bulletins festhalten. Wenn jetzt der Berichterstatter sagt, es sei nicht der Wille des Gesetzgebers, dann genügt das natürlich nicht, weil es eine gesetzliche Grundlage braucht. Ein Votum in einem Rat ist keine gesetzliche Grundlage. Ich bitte Sie, das zur Kenntnis zu nehmen.