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Ettlin Erich · Ständerat · 2025-03-19

Ettlin Erich · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-03-19

Wortprotokoll

Ihre Kommission hat diese Motion, die von Kollege Schmid am 16.[NB]März 2023 eingereicht und am 6.[NB]Juni 2023 auf Antrag von Kollege Hegglin der Kommission zur Vorberatung zugewiesen wurde, am 25.[NB]Februar 2025 beraten. Der Bundesrat beantragte die Ablehnung der Motion. Ihre Kommission hat die Beratung am 13.[NB]Februar 2024 aufgenommen und zuerst Anhörungen mit der GDK, mit dem Verband H plus, mit Unimedsuisse, mit den Versicherungsverbänden sowie mit Experten durchgeführt. Daraufhin wurde die Motion mit dem Ziel sistiert, die externe Evaluation der Planung der hochspezialisierten Medizin (HSM) abzuwarten und uns diese von der GDK vorstellen zu lassen. An der Sitzung vom 25.[NB]Februar 2025 wurde die Vertretung der GDK angehört, und wir haben uns eine Meinung zur Motion gebildet.

Mit der Motion soll der Bundesrat beauftragt werden, die Kriterien zur Planung der HSM im KVG anzupassen. Konkret soll die Zugänglichkeit für die Patientinnen und Patienten innert einer ihnen zumutbaren Frist zwingend berücksichtigt werden. Zudem soll klarer eingeschränkt werden, welche medizinischen Bereiche als hochspezialisiert eingestuft werden dürfen. Der Motionär bemängelt, dass die aktuelle Praxis des Beschlussorgans, das gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM) für die Zuteilung von Leistungsbereichen zur HSM und für die Zuteilung der entsprechenden Leistungsbereiche an die Spitäler zuständig ist, dazu führe, dass Zentrumsspitäler, die sich ausserhalb von Universitätskantonen befinden, je länger, je mehr keine spezialisierten medizinischen Leistungen mehr anbieten könnten, weil der Katalog der hochspezialisierten Bereiche stark ausgedehnt werde. Immer häufiger würden medizinische Leistungen durch das Beschlussorgan als hochspezialisiert bezeichnet, die nicht dieser Qualifikation entsprechen würden. Dies führe für die ortsansässige Bevölkerung zu Nachteilen wie Anfahrtswege, nicht mehr gewährleistete Behandlungen usw.

Zur Erläuterung, um zu verstehen, wie das funktioniert: Die Kantone erfüllen mit der Planung der HSM einen Auftrag des Gesetzgebers; es handelt sich um Artikel 39 Absatz 2bis KVG. Alle Kantone sind der IVHSM beigetreten. Sie ist seit 2009 in Kraft und definiert die Kriterien, welche ein Leistungsbereich erfüllen muss, um als HSM im Sinne der IVHSM - es sind viele Abkürzungen - zu gelten. Der HSM zugeordnet werden Bereiche, die erstens durch ihre Seltenheit, zweitens durch ihr hohes Innovationspotenzial, drittens durch einen hohen personellen oder technischen Aufwand und viertens [PAGE 289] durch komplexe Behandlungsverfahren gekennzeichnet sind. Diese vier Bereiche werden geprüft. Für die Zuordnung müssen mindestens drei der genannten Kriterien erfüllt sein, wobei immer das Kriterium der Seltenheit vorliegen muss.

Das HSM-Beschlussorgan setzt sich aus fünf Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren aus Kantonen mit einem Universitätsspital und fünf weiteren Mitgliedern der GDK zusammen, von denen mindestens zwei einen Kanton mit einem grossen Zentrumsspital vertreten.

Das HSM-Fachorgan besteht aus höchstens fünfzehn unabhängigen Expertinnen und Experten aus verschiedenen Fachrichtungen und auch aus dem Ausland. Dieses Fachorgan erarbeitet Vorschläge für eine verstärkte Koordination und Konzentration der untersuchten Leistungsbereiche. In einem ersten Schritt werden bestimmte medizinische Eingriffe oder Behandlungen, welche die Kriterien wie etwa jenes der Seltenheit erfüllen, der HSM zugeordnet. Danach folgt eine zweite Phase, in der die Leistungsaufträge an jene Spitäler vergeben werden, welche die erforderlichen Qualitätsanforderungen für die Versorgung erfüllen.

Die Mitglieder des HSM-Beschlussorgans streben bei der Zuordnung und Zuteilung eine einvernehmliche Entscheidfindung an. Kann diese nicht erreicht werden, erfordert ein Beschluss die Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern aus Vereinbarungskantonen mit einem Universitätsspital und mindestens vier Mitgliedern der anderen Vereinbarungskantone. Auch die Kantone, die nicht im HSM-Beschlussorgan vertreten sind, können Einfluss nehmen.

Gemäss KVG kann gegen HSM-Beschlüsse beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde eingereicht werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Planungsverfahren mehrmals bestätigt. So wies es im Jahr 2019 neun von zehn Beschwerden gegen die Zuteilungsentscheide im Bereich der Viszeralchirurgie ab, dies als Beispiel.

Im Jahr 2023 gab es in der Schweiz im Geltungsbereich der HSM etwa 10[NB]500 Fälle. Das ist weniger als 1 Prozent aller stationären Behandlungen. Von 2017 bis 2024 wurde die HSM von 12 auf 13 Bereiche erweitert. Die Zahl der betroffenen Spitäler hingegen wurde von 60 auf 40 reduziert. In der Anhörung wurde betont, dass nicht jedes Spital jeden Eingriff machen soll. Das ist auch das Ziel der HSM. Höhere Fallzahlen führen zu höherer Qualität, das ist wissenschaftlich erwiesen. Dies gilt besonders bei seltenen und komplexen Operationen. Die Spitzenmedizin wurde auf sehr viele Spitäler verteilt. Der Prozess der HSM führt sukzessive zu einer Konzentration, die wichtig ist.

In Ihrer Kommission wurde das vertieft diskutiert. Es wurden auch Fragen gestellt, insbesondere zu Risikoschwangerschaften - ob es problematisch sei, wenn sie der HSM zugeteilt würden -, zur Kindermedizin und der Entfernung zum Spital in solchen Fällen sowie dazu, ob die Befürchtungen des Motionärs berechtigt seien. Zudem stellte sich die Frage, wie Spitäler zu einem HSM-Bereich kommen können; hier geht es um das sogenannte Reentry. Wenn die Fallzahlen fehlen, wird eines der Kriterien nicht erfüllt.

Man hat uns versichert, dass die GDK in diesem Bereich tätig ist und versucht, Lösungen zu finden. Insbesondere bei der zweiten Sitzung, an der Regierungsrätin Rickli im Namen der GDK Stellung nahm, wurde die Diskussion vertieft. Frau Rickli erläuterte das Gutachten, das mittlerweile vorliegt. Im November 2023 hatte die HSM-Plenarversammlung nämlich ein externes Gutachten in Auftrag gegeben, das die Zweckmässigkeit einzelner Elemente der HSM-Planung überprüfen sollte. Das Gutachten kommt zum Schluss, dass die Ziele der HSM-Planung, insbesondere die Konzentration der Leistungen, grundsätzlich erreicht und die geprüften Kriterien in der HSM-Planung angemessen beigezogen werden. Die formulierten Empfehlungen werden nun vom HSM-Beschlussorgan vertieft diskutiert.

Fest steht, dass am Kriterium der Seltenheit nicht gerüttelt werden soll. Die GDK ist klar der Meinung, dass aufgrund der politischen Zusammensetzung des Gremiums, der Beschlussquoren, der Möglichkeit, an einer Vernehmlassung teilzunehmen, und der Ergebnisse in der Vergangenheit die Anliegen des Motionärs erfüllt bzw. dessen Befürchtungen nicht gerechtfertigt seien. Insbesondere habe das HSM-Beschlussorgan beispielsweise im Bereich der Frühgeborenen entschieden, dem Kantonsspital Chur - es ist kein Zufall, dass wir dieses Spital geprüft haben - unter Auflagen einen Auftrag zu erteilen. Aktuell seien der HSM 14 Bereiche zugeordnet. Es sei nicht davon auszugehen, dass das noch gross erweitert werde. Was die Einführung eines zusätzlichen Planungskriteriums betreffe, nämlich des Zuganges innerhalb einer zumutbaren Frist, so unterscheide sich diese Forderung nur schwach vom bereits geltenden Kriterium der Zugänglichkeit innert nützlicher Frist. Deshalb empfiehlt die GDK die Motion zur Ablehnung.

Ihre Kommission ist sich der grundsätzlichen Problematik bewusst. Man beklagt zwar die steigenden Gesundheitskosten, aber wenn man selbst betroffen ist, will man die beste Behandlung, und diese soll auch in der Nähe angeboten werden. Das ist ein Widerspruch, mit dem die Politik konfrontiert ist. Aufgrund der Anhörungen und der Erkenntnisse aus dem Gutachten erachtet die Kommission die Anliegen des Motionärs als erfüllt. Seine geäusserten Befürchtungen wurden unserer Meinung nach entkräftet. Es besteht kein Handlungsbedarf auf rechtlicher Ebene, weil der gesetzliche Rahmen den Anliegen der Motion schon gerecht wird. Insbesondere das Anliegen einer politischen Dimension ist erfüllt. Nach den Erkenntnissen der Kommission können sich die Kantone genügend einbringen.

Aus all diesen Gründen lehnt Ihre Kommission die Motion einstimmig ab. Ich bitte Sie, Ihrer Kommission zu folgen.