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Ettlin Erich · Ständerat · 2025-03-19

Ettlin Erich · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-03-19

Wortprotokoll

Ihre Kommission hat die parlamentarische Initiative 24.424 der SGK-N, "13.[NB]Rente. Auch IV-Rentenbeziehende müssen Anspruch auf eine 13.[NB]Rente haben", am 27.[NB]Januar 2025 beraten. Die parlamentarische Initiative fordert eine Anpassung des Gesetzes, damit IV-Bezügerinnen und -Bezüger analog zur 13.[NB]AHV-Rente einen Zuschlag in der Höhe eines Zwölftels ihrer jährlichen Rente erhalten. Dieser Zuschlag soll, auch analog zur 13.[NB]AHV-Rente, weder zu einer Reduktion der Ergänzungsleistungen (EL) noch zum Verlust des Anspruchs auf EL führen. Der parlamentarischen Initiative 24.424 wurde von der SGK-N am 2.[NB]Mai 2024 mit 13 zu 12 Stimmen Folge gegeben; sie ist in der ersten Runde.

Ihre Kommission hat im August 2024 mit der Beratung begonnen und eine Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz zum Gutachten von Professor Kurt Pärli zur Kenntnis genommen. Dieses postulierte die verfassungsmässige Pflicht zur Einführung einer 13.[NB]IV-Rente. Wir haben in diesem Zusammenhang Ergänzungsfragen gestellt und die Verwaltung mit der Prüfung einer möglichen Lösung im Rahmen der EL beauftragt; diese wurde uns an der Sitzung vom 27.[NB]Januar 2025 vorgelegt. Es wäre quasi ein Gegenvorschlag zur parlamentarischen Initiative für eine 13.[NB]IV-Rente für alle Bezügerinnen und Bezüger einer IV-Rente.

Die Lösung ist in die vorliegende Kommissionsmotion 25.3014 eingeflossen und besteht darin, dass über die EL zusätzliche Leistungen in der Höhe eines Zwölftels der im entsprechenden Jahr bezogenen Rente auszurichten sind. Wie bei der 13.[NB]AHV-Rente sollen diese im Dezember ausbezahlt werden. Aber der Hauptunterschied ist, dass gemäss parlamentarischer Initiative jedem IV-Rentner eine 13.[NB]Rente gewährt werden soll, aber Ihre Kommission mit der Motion beabsichtigt, das nur für EL-Bezüger zu machen. Diese Lösung beschränkt sich also auf Personen mit Anspruch auf eine IV-Rente. Folgende Personen würden mit der vorgeschlagenen Lösung keinen EL-Zuschlag erhalten: Personen mit Hinterlassenenrenten der AHV, Personen mit Hilflosenentschädigungen oder Taggeldern der IV, Personen ohne Grundleistungen der AHV oder der IV. Es gibt auch [PAGE 298] Personen, die gleichzeitig die Anspruchsvoraussetzungen für eine IV und eine Hinterlassenenrente erfüllen. Nach geltendem Recht wird diesen Personen nur die höhere Rente ausgerichtet. Ein allfälliger EL-Zuschlag würde in diese Vergleichsrechnung nicht einbezogen. Das ist die Systematik unserer Motion.

Der EL-Zuschlag generiert einen Schwelleneffekt. IV-Rentnerinnen und -Rentner mit Anspruch auf den EL-Zuschlag hätten unter Umständen ein höheres Einkommen als IV-Rentner, welche die wirtschaftlichen Anspruchsvoraussetzungen für den EL-Bezug knapp nicht erfüllen. Dieser Schwelleneffekt ist systeminhärent und zu akzeptieren. Der Schwelleneffekt kommt bei Personen mit hohem IV-Grad stärker zu tragen.

Fragen stellten sich in Bezug auf das EU-Recht. Nicht klar beantworten konnte die Verwaltung, ob der Zuschlag gemäss EU-Recht als EL- oder als IV-Leistung qualifiziert würde. Eine IV-Leistung würde unter die Exportregelung fallen und[NB]müsste unter Umständen ins Ausland bezahlt werden. Ein ähnliches Problem stellt sich, sollten die Leistungen als EL qualifiziert werden. In diesem Fall wäre denkbar, dass der Zuschlag nicht nur auf Schweizer Renten, sondern auch auf den IV-Renten aus dem EU/EFTA-Raum berechnet werden[NB]müsste. Eine Kostenschätzung für diese Eventualitäten ist schwierig vorzunehmen.

Die Höhe des Zuschlags auf den laufenden Schweizer IV-Renten kann jedoch berechnet werden. In der Kommission wurden uns die Kosten wie folgt geschildert: Bezogen auf Ende des Jahres 2023 machen sie gesamthaft 166 Millionen Franken aus; davon gehen 99 Millionen zulasten des Bundes und 67 Millionen zulasten der Kantone, weil wir uns im Ergänzungsleistungsrecht befinden. Nicht berücksichtigt sind allfällige Rentennachzahlungen, Zuschläge auf Hinterlassenenrenten sowie Zuschläge auf EU/EFTA-Renten oder für den allfälligen Export ins Ausland. In Ihrer Kommission wurde festgestellt, dass fast 50 Prozent der IV-Rentner EL beziehen. Es wurde bezweifelt, ob diese Lösung unter die Exportregel fallen würde: Es seien ja Ergänzungsleistungen, und diese würden nicht exportiert.

Mit dem Hinweis darauf, dass zur ersten Säule auch die Invaliden- und die Hinterlassenenrente gehörten, wurde der Antrag für eine Kommissionsmotion von der Mehrheit unterstützt. Der Vorschlag, eine 13.[NB]IV-Rente über die EL-Zuschläge und nicht giesskannenmässig für alle zu gewähren, fand also eine Kommissionsmehrheit. Es sei nicht zu erklären, dass Menschen mit IV-Rente und EL im Vergleich zu den AHV-Beziehenden schlechtergestellt seien.

Varianten hätten darin bestanden, das Vorhaben über eine Erhöhung der Ausgaben, eine Reduktion der Einnahmen oder einen Zuschlag auf die jährlichen EL umzusetzen. Eine Erhöhung der Ausgaben oder eine Reduktion der Einnahmen hätte allerdings zur Folge, dass für zusätzliche Personen ein EL-Anspruch generiert werden könnte; darunter fallen auch Personen, welche die wirtschaftlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf EL heute nicht erfüllen. Um dies zu vermeiden, bleibt eigentlich nur die Möglichkeit über einen Zuschlag zu den jährlichen Ergänzungsleistungen. Denn dieser Zuschlag ist die einzige Möglichkeit, um die Anspruchs- und Auszahlungsmodalitäten analog zur 13.[NB]AHV-Rente zu handhaben: Den Zuschlag erhalten nur Personen, die im Dezember des entsprechenden Kalenderjahres einen EL-Anspruch haben, und er wird auch im Dezember ausbezahlt.

Die Minderheit ist der Meinung, dass schon die Finanzierung der 13.[NB]AHV-Rente nicht fertig diskutiert worden sei. Zudem seien die Finanzperspektiven der IV nicht rosig, und es sei jetzt nicht an der Zeit, auch noch die IV auszubauen - aber dies wird die Minderheitssprecherin ausführen.

Der Bundesrat empfiehlt die Motion ebenfalls zur Ablehnung, zeigt aber Verständnis für das Anliegen. Er empfiehlt im Falle einer Annahme durch den Erstrat, die Motion in einen Prüfauftrag abzuändern, damit die Frage der niedrigen Einkommen, insbesondere von IV-Rentnerinnen und -Rentnern, geprüft werden kann.

Die Kommissionsmotion wurde in Ihrer Kommission mit 6 zu 5 Stimmen angenommen. Der parlamentarischen Initiative 24.424 der SGK-N für eine 13.[NB]IV-Rente für alle wurde mit 6 zu 0 Stimmen bei 5 Enthaltungen keine Folge gegeben. Es ist die erste Runde, und sie geht nun zurück an den Nationalrat; deshalb behandeln wir sie hier nicht weiter. Es geht also nur noch um die Kommissionsmotion.

Ich bitte Sie im Namen der Mehrheit, diese Motion anzunehmen.