Schwander Pirmin · Ständerat · 2025-03-19
Schwander Pirmin · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2025-03-19
Wortprotokoll
Es geht hier um die Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV). Die Motion will eigentlich den demokratischen Prozess gewährleisten, indem wir den Bundesrat mit Folgendem beauftragen:
1.[NB]Er soll fristgerecht die Zurückweisung sämtlicher Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 1.[NB]Juni 2024 erklären und damit sicherstellen, dass dem demokratischen Prozess genügend Zeit verschafft wird.
2.[NB]Er soll dem Parlament sämtliche Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 1.[NB]Juni 2024 als Bundesbeschluss unterbreiten.
3.[NB]Er soll diesen Bundesbeschluss gestützt auf Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum unterstellen.
Ich möchte vorweg etwas richtigstellen: Der Bundesrat ist der Meinung, die Motion möchte die Verfahren ausser Kraft setzen oder sich über die Verfahren hinwegsetzen und verlange, dass die Anpassung der IGV dem Parlament unabhängig vom Ergebnis der Analyse zur Vertragsabschlusskompetenz zur Genehmigung unterbreitet und dem fakultativen Referendum unterstellt werde. Dem ist mitnichten so, Frau Bundesrätin. Die Motion verlangt eine fristgerechte Zurückweisung. Wir haben eine Frist. Die Frist für das Opting-out-Recht läuft am 19.[NB]Juli 2025 ab, und diese Frist müssen wir und muss der Bundesrat einhalten. Mit der Motion möchte ich erreichen, dass bis zum Ablauf dieser Frist all diese Fragen[NB]geklärt[NB]sind[NB]und[NB]dass[NB]auch wir im Parlament diese Fragen bis zum Ablauf dieser Frist klären können. Es ist also [PAGE 303] mitnichten so, dass wir die Verfahrensregeln ausser Kraft setzen möchten.
Vorweg möchte ich ebenfalls festhalten: Die Idee der WHO ist, Staaten und Regionen mit keinen oder mangelhaften Gesundheitssystemen zu unterstützen. Die Idee der WHO ist aber nicht, in ein bestens funktionierendes Gesundheitssystem einzugreifen oder dieses zu übersteuern. Deshalb stelle ich mir im Zusammenhang mit dieser Vorlage zwei wesentliche Fragen. Erste Frage: Wollen wir zulassen, dass unser bestens funktionierendes, von den Kantonen getragenes Gesundheitssystem, von dem wir sagen, es sei eines der besten der Welt, durch internationale Vorschriften übersteuert werden kann - und jetzt kommt das Entscheidende -, ohne dass wir die Möglichkeit haben, diese Massnahmen wissenschaftlich, ich betone: wissenschaftlich, zu überprüfen? Wollen wir das? Zweite Frage: Wollen wir zulassen, dass die persönliche Zustimmung zu medizinischen, aber auch nichtmedizinischen Eingriffen übersteuert werden kann, ohne die Auswirkungen zu kennen? Das ist die staatliche Frage, und das ist die persönliche Frage.
Und nun, Frau Bundesrätin: Sie halten im erläuternden Bericht zur Vernehmlassung fest, es gehe nur um technische Anpassungen von geringer Tragweite, es brauche keine Gesetzesänderungen und die Kantone seien nicht betroffen. Am Schluss gehen Sie zusammenfassend davon aus, dass es in der Kompetenz des Bundesrates liege, hier die Zustimmung zu geben oder eben das Opting-out-Recht auszuüben.
Diesbezüglich bin ich ganz anderer Meinung. Wir müssen von den jetzigen Vorschriften, den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005), ausgehen. Bei den IGV (2005) sowie bei sämtlichen Revisionsvorhaben handelt es sich um einen rechtlich verbindlichen völkerrechtlichen Vertrag. Dessen Inhalt ist nach den Auslegungsregeln des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge von 1969 einzuhalten.
Nun, was heisst das? Das ist ein völkerrechtlicher Vertrag. Was heisst das in der Praxis? Bevor wir beurteilen, ob die neuen Regeln wesentlich sind oder nicht, möchte ich mit zwei Beispielen aus der Praxis aufzeigen, wie das bis jetzt gelaufen ist, wie weit die WHO oder die Regeln, die Internationalen Gesundheitsvorschriften, bereits jetzt eingegriffen oder gewirkt haben.
Ich berichte von zwei Situationen. Die erste: Als der Bundesrat am 19.[NB]Juni 2020 an einer Medienkonferenz bekannt gab, dass er die ausserordentliche Lage, das Notrecht, für beendet erkläre und den Rechtsstatus der Schweiz auf die besondere Lage gemäss Artikel 6 des Epidemiengesetzes zurückstufe, fragte eine Journalistin des Schweizer Fernsehens, warum wir in der besonderen Lage blieben und nicht zur normalen Lage übergingen. Darauf antwortete die damalige Bundespräsidentin Simonetta Sommaruga wortwörtlich, das könnten wir nicht einfach selber entscheiden. Eines der Themen hier ist ja die WHO, die eben auch eine pandemische Situation definiert. Das ist die Ausgangslage. Wir sind offensichtlich nicht frei.
Die zweite Situation: In der Sendung "Arena" des Schweizer Fernsehens vom 7.[NB]Januar 2022 wurde der damalige Bundespräsident Ignazio Cassis vom Moderator mit der Tatsache konfrontiert, dass in den Statistiken der Schweizer Spitäler eine relevante Zahl als Corona-Tote erfasst werde, obwohl der Grund für die Einlieferung und die primäre Todesursache bei den betreffenden Personen nicht oder nicht primär auf Corona zurückzuführen gewesen sei. Darauf antwortete Bundesrat Cassis - er ist Arzt -, wer bei einem Autounfall sterbe und Corona-positiv sei, sei ein Corona-Toter. Auf Rückfrage des ungläubigen Moderators doppelte Cassis nach, das habe die WHO so entschieden; alle Staaten müssten ihre Toten mit demselben Klassifikationssystem erfassen. Medizinisch kann man das salopp so sagen: Sie sterben an einem Herzinfarkt, aber wenn Sie gleichzeitig noch 39 Grad Fieber haben, sterben Sie an einer Grippe. Ich erwähne das einfach, damit wir die Problematik hier sehen.
Das ist die Ausgangslage. Wir können schon bei der Ausgangslage feststellen: Wir sind eben nicht so frei. Die Bundesräte haben das bestätigt, das waren nicht meine Äusserungen.
Neu haben wir die pandemische Notlage. Der Notstandmodus soll neu bereits dann ausgerufen werden können, wenn die pandemische Bedrohung nach Auffassung des WHO-Generaldirektors - also nicht eines Gremiums - ein mögliches hohes zukünftiges Risiko darstellt. Klare Standards und wirksame Mechanismen zur objektiven Kontrolle dieser Deklaration mit potenziell weitreichenden Folgen für die Kantone gibt es nicht. Die fehlen. Also, neu kann der Generaldirektor den pandemischen Notfall ausrufen, vorher war das ein Gremium. Er kann also übersteuern, er ruft aus.
Was heisst das nun konkret? Ich kann nicht auf alles eingehen. Gemäss Artikel 13 Absatz 9, Artikel 15 Absatz 2 bis Artikel 16 der IGV (2005), die 2024 angepasst wurden, gemäss diesen Bestimmungen, die ich jetzt genannt habe, sollen die Staaten darauf hinarbeiten, bestimmte von der WHO vorgegebene Produkte in bestimmten von der WHO vorgegebenen Quantitäten für den Pandemiefall zur Verfügung zu halten und ärmeren Staaten finanzielle oder sonstige Unterstützung zu leisten, damit diese den gleichen Zugang zu diesen Produkten erhalten. Wir sind also neu anhand einer Produktliste der WHO gezwungen, wir werden verpflichtet. Im englischen Wortlaut heisst es "Pflicht" und nicht einfach, wir könnten oder sollten, sondern es ist eine Pflicht.
Was heisst das für die Kantone und den Bund? Es soll eine Bereitstellung von bestimmten Pandemie-Produkten und die Einführung von beschleunigten Notfallzulassungen geben. Da habe ich ohnehin medizinische Vorbehalte. Notfallzulassungen gibt es für mich nicht, wenn es um Menschen geht; das gibt es nicht. Weiter gibt es, wie ich vorhin zitiert habe, die Finanzierung für ärmere Länder, die Kontrolle von Pandemie-Informationen, die Dauerverpflichtung im Bereich Kernkapazitäten, also die Überwachung von Fehlinformationen durch die Kantone. Das ist alles enthalten.
Diese Bestimmung und die fakultative Kraft des Best-Practice-Effekts der WHO erklären, warum bereits unter Covid-19, nach Massgabe der bisherigen IGV von 2005, praktisch alle Staaten dieselbe Diagnosemethode - PCR-Test trotz mangelnder Tauglichkeit für eine Diagnose - unreflektiert übernommen haben. "Unreflektiert" und "Untauglichkeit" sind nicht meine Worte. Das können Sie im Bundesgerichtsentscheid BGE 2C_228/2021 nachlesen: Das Bundesgericht hat diese Untauglichkeit festgestellt. Wir müssen schon über die Bücher gehen, wenn wir internationale Vorschriften auf dem Tisch haben.
Mit den neuen Dauerpflichten, den sogenannten Kernkapazitäten gemäss Annex 1 der neuen Vorschriften, werden die Kantone und Gemeinden dauerhaft - so besagt es der englische Text: dauerhaft - zu einer Überwachung zwecks Identifikation neuer Erreger verpflichtet, zu Vor-Ort-Untersuchungen, zur Bereitstellung diagnostischer Labore, zur Umsetzung von Kontrollmechanismen. Das sind neue Pflichten.
Dann haben Sie, Frau Bundesrätin, bei der Einschränkung der Informationsfreiheit mit den Varianten 1 und 2 einen Vorbehalt vorgeschlagen. Dort gibt es gemäss Regeln eine Verschärfung: Die Vertragsstaaten sind dazu verpflichtet, sämtliche der WHO zuwiderlaufenden Informationen innerstaatlich zu identifizieren und deren Verbreitung entgegenzuwirken, was auch Zensur einschliesst. Stellen Sie sich vor: In der Schweiz sprechen wir von Zensur. Als Referenzwert ist in diesem Zusammenhang stets auf die Informationspolitik der WHO abzustellen. Diese Pflicht - auch hier - besteht auch in Normalzeiten rund um die Uhr.
Was ist die Referenzgrösse für eine wahre und richtige Information? Wir müssen doch die Möglichkeit haben, Informationen oder Referenzgrössen, die die WHO herausgibt, wissenschaftlich und medizinisch zu überprüfen, ansonsten unterwandern wir unser bestens funktionierendes Gesundheitssystem. Das sind meines Erachtens nicht einfach geringfügige Änderungen, ich habe versucht, dies aufzuzeigen. Wir müssen weitreichende neue Pflichten für den Bund einführen, wenn es um die Zulassung geht - dafür ist jetzt der Bund zuständig, früher waren es die Kantone -, aber natürlich auch bei der Information und der Finanzierung.
Ich habe jetzt ein paar Seiten übersprungen und komme zum letzten Punkt, zum Verfahren: Können Sie das nochmals [PAGE 304] erklären? Ich habe festgestellt, dass in der Weltgesundheitsversammlung der WHO gar keine Abstimmung stattgefunden hat. Da wurde am Abend spät einfach noch gefragt: Hat jemand etwas dagegen? Niemand hatte etwas dagegen, weil alle müde waren, und dann war es so beschlossen. Aber gemäss dem eigenen Verfahrensrecht, nicht dem schweizerischen, hätte der definitive Vertragsentwurf vier Monate vorher vorliegen müssen. Er lag aber nur sechs Wochen vorher vor. Intern vorgeschrieben sind vier Monate, man verkürzte das auf sechs Wochen. Also wurde auch die interne Verfahrensregel missachtet. Dann war klar, dass das vorberatende Komitee, das den Entwurf abgelehnt hatte, einen Kommentar abgeben würde. Darauf wurde jedoch keine Rücksicht genommen. Man hat dann einfach eine sogenannte Konsultativabstimmung durchgeführt und gefragt, wer dagegen sei, obwohl im Reglement steht, dass man ein Abstimmungsergebnis braucht.
Also, das sind nur zwei, drei Beispiele. Die ganzen eigenen Verfahrensregeln wurden bei diesen Vorschriften nicht eingehalten, und da frage ich Sie, Frau Bundesrätin: Haben Sie das auch so zur Kenntnis genommen, oder habe ich das irgendwie falsch nachgelesen? Sie können das in den Unterlagen auch selbst nachschauen.
Aus all diesen Gründen bitte ich Sie, die Motion anzunehmen, damit wir darüber diskutieren können. Es sind meines Erachtens weitreichende Pflichten, nicht nur für den Bund, sondern auch für die Kantone, die am Schluss übernommen werden müssen. Meines Erachtens dürfen wir nicht zulassen, dass wir unser System verwässern, das zwar teuer, aber eines der besten der Welt ist, und diese Vorschriften nicht wissenschaftlich überprüfen können. Das ist der entscheidende Punkt: Wenn sie gut sind, dann übernehmen wir sie natürlich, das ist ja sonnenklar. Aber wir haben nicht die Möglichkeit, diese Massnahmen, die jetzt neu kommen, wissenschaftlich zu überprüfen.
Ich bitte Sie, die Motion anzunehmen.