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Pfisterer Thomas · Ständerat · 2003-06-13

Pfisterer Thomas · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-06-13

Wortprotokoll

1. Zunächst eine Bemerkung zum Konzept an sich: Zweck dieser Gesetzgebung ist es, Strafurteile aufzuheben, die damals nach den Regeln von Rechtsstaat und Demokratie korrekt zustande gekommen sind, die aus heutiger Sicht zwar immer noch als damals rechtmässig, aber als schwerwiegende Verletzung der Gerechtigkeit empfunden werden. Thema darf ausdrücklich nur sein - das zeigen die Artikel 1, 2 und 7 deutlich -, was in drei Kriterien zum Ausdruck kommt. Es ist lediglich darüber zu befinden, erstens ob damals ein Strafurteil vorlag, zweitens ob dieses Strafurteil aus der Zeit des Nationalsozialismus - also aus der Zeit zwischen dem 30. Januar 1933 und dem Ende des Zweiten Weltkrieges - stammt und drittens ob es um Fluchthelfer geht. Es geht nur um diese drei Kriterien. Es geht nicht um Nachforschungen in der Geschichte. Es ist gestützt auf dieses Gesetz nicht abzuklären, ob dieses Urteil im betreffenden Einzelfall heute als gerecht oder ungerecht erscheint. Alle Fluchthelfer im [PAGE 570] Sinne von Artikel 2 aus dieser Zeit fallen darunter. Es soll hier kein Revisions- und schon gar kein Rechtsmittelverfahren bezüglich dieser Urteile instradiert werden.

Artikel 1 Absatz 2 sagt deutlich "heute". Ich betone noch einmal: Nicht Thema ist ein Urteil über die Geschichte. Niemand hat sich gestützt auf dieses Gesetz dazu zu äussern, ob die Neutralitätspolitik damals richtig oder falsch war, wie man aus dem Bericht der nationalrätlichen Kommission allenfalls schliessen könnte. Thema ist nicht, ob die Schweiz damals ihrer humanitären Tradition entsprochen hat oder nicht, wie im Nationalrat ausgeführt wurde. Es geht nicht um irgendeine Kritik an der damaligen Justiz, an der ehemaligen Justiz. Unsere Generation darf sich nach Auffassung Ihrer Kommission kein Urteil darüber anmassen, wie die Verhältnisse damals lagen. Es geht weder um "Geistige Landesverteidigung" noch um einen "kritischen Patriotismus". Es geht gerade nicht um unreflektierte, negative Behandlung einer Zeit, als fixe Gegebenheit, ohne Nachdenken über die komplexen Funktionen in der damaligen, politisch extremen Zeit, wie es Peter von Matt ausgedrückt hat. Bei allem Respekt vor der Weltkriegsgeneration darf sich unsere Zeit aber durchaus einen Entscheid über die heutige Beurteilung zutrauen. Schliesslich eine zweite negative Abgrenzung: Nicht Thema dieser Gesetzgebung sind heutige Aktivitäten, etwa von Schleppern und dergleichen. Das zum Zweck der Gesetzgebung.

2. Die anzusprechenden Urteile: Die Parlamentarische Initiative Rechsteiner Paul wollte ursprünglich zwei Kategorien von Verurteilten ansprechen, sowohl die Fluchthelfer aus der Zeit des Nationalsozialismus wie auch die Widerstandskämpfer im Spanischen Bürgerkrieg und in der französischen Résistance. Der Nationalrat hat diese ganze Problematik entscheidend reduziert. Nur die erste Kategorie ist Gegenstand des Mehrheitsantrages. Die zweite Kategorie wird Ihnen dann in der Minderheit zu den Artikeln 1 bis 10 vorgetragen. Das ist aber nicht der Antrag der Mehrheit.

3. Worum geht es in der Sache effektiv? Es geht um die Aufhebung des Schuldspruches, allenfalls auch um gewisse weitere Wirkungen, soweit sie eben noch rückgängig gemacht werden können. Das kann in gewissen Einzelfällen zutreffen; das muss man differenziert abklären. Aber an sich geht es nur noch um die Aufhebung des Schuldspruches und damit dann, und das ist auch der Sinn dieses Gesetzes, um die damit - positiv - verbundene Rehabilitierung im weiteren, üblichen, landläufigen Sinne, nicht im engen Sinne nur des Strafgesetzbuches.

4. Die Kommission hat relativ intensiv über die Frage der Verfassungsmässigkeit dieser Vorlage diskutiert. Es gibt im Wesentlichen zwei Ansatzpunkte: Man kann sagen, wir stützten uns auf die gleichen verfassungsmässigen Grundlagen, wie es der damalige Gesetzgeber gemacht hat - also beim Vollmachtenregime und bei allen anderen Erlassen entsprechend. Das ist eine denkbare Argumentationsweise. Sie kennen die grosse Diskussion über die Zulässigkeit des Vollmachtenregimes, ich muss sie hier nicht wiederholen. Zweiter Ansatzpunkt kann aber auch Artikel 173 der neuen Bundesverfassung sein. Danach hat die Bundesversammlung unter anderem die Aufgabe und die Befugnis, Begnadigungen auszusprechen und über Amnestien zu entscheiden.

Die Begriffe "Begnadigung" und "Amnestie" haben heute in der Gesetzgebung und in der Praxis einen einigermassen eingegrenzten Sinn. Von Begnadigung spricht man nur dann, wenn es um einen Einzelakt geht - nicht um ein Gesetz wie hier -, mit dem eine rechtskräftige Strafe für diese bestimmte Person oder für diese bestimmte Tat erlassen wird. Das trifft hier nicht zu, das ist keine Begnadigung in diesem engen Sinne. Der Begriff "Amnestie" wird üblicherweise so verwendet, dass es um einen Akt geht, der sich an eine Vielzahl von Tatbeständen richtet und der ex nunc, also von jetzt an, gelten soll. Man kann etwas salopp sagen, mit der Amnestie sei eine "Massenbegnadigung" gemeint. Bei der Amnestie geht es um den Verzicht auf die Strafverfolgung und um den Erlass entsprechender Strafe. Auch das passt hier so nicht.

Wir haben im Strafgesetzbuch noch einen dritten Begriff: die Rehabilitation. Das Strafgesetzbuch hat diesen landläufigen Begriff in den Artikeln 77 bis 79 etwas willkürlich sehr eng verwendet und meint dort die vorzeitige Aufhebung einer Nebenstrafe. Auch das passt hier nicht.

Nun sind wir aber in unserer Aufgabe als Gesetzgeber weder an frühere gesetzliche Definitionen noch an den Sprachgebrauch der Praxis gebunden. Der Gesetzgeber darf im Rahmen der Aufgabe, die ihm die Bundesverfassung überträgt, die Begriffe auch anders brauchen. Er darf Begriffe innovativ, neu gestalten. Man kann also gleichsam, und so darf man argumentieren, aus diesen beiden Ansatzpunkten "Begnadigung" und "Amnestie" - vielleicht noch "Rehabilitation" - als Pars pro toto etwas Neues schaffen. Eine "Rehabilitation" im landläufigen Sinne, im allgemeinen Sinne, eine "Rehabilitation" sui generis, diese Wortwahl findet sich auch in den Akten, und das ist durchaus eine denkbare Grundlage.

5. Zum Instrumentarium: Wir haben im Wesentlichen drei Möglichkeiten. Entweder machen wir ein Gesetz oder nur Einzelakte oder eine Kombination beider Möglichkeiten. Was Ihnen diese Vorlage vorschlägt, ist eine Kombination. Grundsätzlich werden diese Urteile durch das Gesetz aufgehoben; das Wort "sind" in Artikel 3 ist deutlich. Damit ist die Angelegenheit allgemein verbindlich, generell und abstrakt erledigt, ohne weiteres Zutun irgendeiner Kommission.

Das zweite Element dieser Kombination besteht darin, dass man zusätzlich die Möglichkeit schafft, dass in klärungsbedürftigen Einzelfällen eine Kommission, ein Organ, eben diese Klarstellung vornehmen kann. Normalerweise entstehen solche Feststellungsbedürfnisse nach dem Vorlegen eines Gesuches. Allenfalls ist es auch denkbar, dass die Kommission bei ihrer Arbeit gleichsam beiläufig auf weitere Fälle stösst - auf Fälle vor allem, bei denen kein Gesuch vorliegt, bei denen es keinen Gesuchsteller gibt. Damit soll auch gesagt werden, dass es nicht Aufgabe dieser Kommission sein kann, nun sämtliche Urteile zu suchen, die möglicherweise Unklarheiten enthalten; das ist nicht Aufgabe dieser Kommission. Sie soll nach Artikel 11 dieser Vorlage auf ein Gesuch sogar nur eintreten, wenn der Aufwand angemessen ist. Wenn sie dann einmal einen Einzelfallentscheid trifft, ist es nicht ein konstitutiver Entscheid, sondern nur ein Feststellungsentscheid. Artikel 7 Absatz 3 stellt dies klar.

Die Frage, welches Organ das vernünftige sei, wird sinnvollerweise, nachdem nun ein weiterer Antrag vorliegt, bei Artikel 6ff. diskutiert.

6. Der Auftrag dieser Kommission, dieses Verfahrens, ist beschränkt. Zunächst ist er einmal sachlich beschränkt; es geht nur um die Feststellung, ob Urteile heute unter dieses Gesetz fallen. Es geht um keinerlei Aussagen darüber, ob das Urteil damals richtig oder falsch war. Es geht nicht um historische Abklärungen à la Bergier.

Zur zeitlichen Begrenzung: Es geht um Gesuche, die nach Artikel 10 während fünf Jahren, allenfalls mit Verlängerung während acht Jahren eingereicht werden können. Der Bundesrat kann diese Kommission jederzeit aufheben, wenn er die Tätigkeit für beendet hält. Er ist also auch nicht an diese fünf oder acht Jahre gebunden.

Es geht nur um die Aufhebung dieser Urteile, d. h. praktisch um die Aufhebung des Schuldspruches. Es geht um keine Forderungen nach Schadenersatz oder Genugtuung - vergleiche Artikel 16. Es geht nur um die Rehabilitation, die mit dieser Aufhebung verbunden ist. Damit werden auch keine neuen Fristen für Verjährungsforderungen ausgelöst.

Im Zusammenhang damit stellt sich die Frage nach den Kosten. Nach dem Bericht der nationalrätlichen Kommission für Rechtsfragen ist mit allenfalls zehn Verfahren pro Jahr zu rechnen. Nach den massgebenden Schätzungen, die gemacht wurden, rechnet man für die Bundesgerichte mit etwa hundert Stunden im Jahr als obere Grenze, hundert Stunden für die nebenamtlichen Kommissionsmitglieder, und man rechnet mit einer Juristen- und einer Sekretariatsstelle im EJPD. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme von [PAGE 571] einem Betrag von 400 000 Franken als obere Grenze gesprochen.

Wir sind der Zweitrat. Der Nationalrat hat der Initiative mit 104 zu 50 Stimmen Folge gegeben und der Vorlage in der Gesamtabstimmung mit 131 zu 27 Stimmen zugestimmt. Wichtig ist, dass wir heute in der Sache entscheiden.