Lexipedia

Wicki Hans · Ständerat · 2025-03-19

Wicki Hans · Ständerat · Nidwalden · FDP-Liberale Fraktion · 2025-03-19

Wortprotokoll

Die vorliegende Motion sieht vor, das Kartellgesetz so zu ergänzen, dass einerseits die Kündigung der Händler- und Werkstattverträge für das ganze Netz oder für einen grossen Teil des Netzes unzulässig ist, wenn der Hersteller nicht nachweisen kann, dass das neue Vertriebsmodell signifikant effizienter ist als das bisherige Vertriebsmodell. Andererseits ist es so zu ergänzen, dass das Kartellgesetz auch nach Einführung des Agenturmodells oder des Direktvertriebs auf das Verhältnis zwischen den KFZ-Herstellern und -Importeuren sowie den Schweizer Garagen anwendbar bleibt.

Gemäss dem Motionär beabsichtigen die internationalen KFZ-Hersteller, ihr Vertriebsmodell so zu ändern, dass sie den nationalen und grenzüberschreitenden Intrabrand-Wettbewerb unter den Händlern unterbinden können. Gleichzeitig sollen bisherige Vertriebsmodelle durch Agenturverträge ersetzt werden, was aus Sicht des Motionärs die unternehmerische Freiheit von über 5000 Schweizer KFZ-Händlern beseitigen würde. Auf ein solches Geschäftsverhältnis würde das Schweizer Kartellgesetz keine Anwendung finden, womit die Händler gegenüber der Marktmacht der Hersteller ungeschützt seien. Eine Annahme der Motion würde dazu führen, dass KFZ-Hersteller ihr Vertriebssystem nur unter bestimmten Bedingungen ändern könnten und dass das Kartellrecht auch in Agentur- oder Direktvertriebsmodellen zwischen den verschiedenen Akteuren im KFZ-Markt anwendbar bliebe.

Die Motion wurde im Nationalrat anlässlich der Frühjahrssession 2024 mit 141 zu 41 Stimmen bei 7 Enthaltungen angenommen. Der Bundesrat beantragt sie allerdings zur Ablehnung. Für ihn ist der Grundsatz zentral, wonach jedem Unternehmer und Unternehmen die Wahl und die Ausgestaltung seines Vertriebssystems grundsätzlich freistehen, sofern er damit nicht gegen das Kartellgesetz verstösst. Eine Annahme der Motion mit entsprechender Anpassung des Kartellgesetzes würde einen starken Eingriff in die verfassungsmässig garantierte Wirtschafts- und Vertragsfreiheit bedeuten, denn im Endergebnis liefe dies auf einen Kontrahierungszwang hinaus. Ein solcher Eingriff würde zugleich eine wesentliche Behinderung der Innovation darstellen. Nicht zuletzt hätte dies auch für die Branche nachteilige Folgen, denn ein faktisches Kündigungsverbot könnte den Händlern den falschen Anreiz setzen, beim Aufbau eines neuen Vertriebssystems auf die Zusammenarbeit mit unabhängigen Händlern zu verzichten. Daher ist die Einführung einer solchen Regelung aus Sicht des Bundesrates sowohl branchenübergreifend als auch branchenspezifisch abzulehnen.

Zudem hält der Bundesrat fest, dass das Kartellrecht selbstverständlich auch beim Agenturmodell und beim Direktvertrieb gilt, worauf er in seiner Antwort näher eingeht. Ebenso bietet das Kartellrecht bereits jetzt die Möglichkeit, bei der Kündigung einer Geschäftsbeziehung im Einzelfall zu prüfen, ob damit ein Missbrauch einer relativ marktmächtigen Stellung im Sinne von Artikel 7 des Kartellgesetzes verbunden sein könnte. Somit deckt das geltende Kartellrecht allfällige problematische Folgen auch für diese spezifische Branche bereits ab.

Die Mehrheit unserer Kommission teilt die Auffassung des Bundesrates. Die freie Marktwirtschaft stellt einen wesentlichen Grundpfeiler unseres Staates dar. Eingriffe in dieses System dürfen nur getätigt werden, wenn sie dazu dienen, den Wettbewerb im Interesse der marktwirtschaftlichen Ordnung zu fördern. Dies ist auch das Ziel des Kartellgesetzes. Zudem ist zu bedenken, dass selektive Vertriebssysteme nicht grundsätzlich etwas Schlechtes sind. Dies ist auch der Grund, weshalb vertikale Abreden aus ökonomischer Sicht begründet werden können, während horizontale Abreden wesentlich problematischer sind.

Bei selektiven Vertriebskanälen kann z.[NB]B. ein Markenhersteller den Vertrieb und die Qualität bis zum Konsum mitbestimmen. Dies kennen wir aus verschiedenen Branchen. Im konkreten Fall ist wichtig, dass bei einem selektiven Vertriebssystem eines Automobilherstellers der Parallelimport möglich ist. Das ist hier der Fall. Allfällig marktmissbräuchliches Verhalten würde dabei unter das Kartellgesetz fallen und bliebe entsprechend auch weiterhin strafbar.

Im Fall des Agenturmodells ist das Kartellgesetz innerhalb eines Unternehmens oder Konzerns tatsächlich nicht anwendbar. Dies ist auch konsequent, da der Agent, also der Händler, selbst nicht als Vertreter eines wirtschaftlich unabhängigen Unternehmens auftritt, weil er in diesem Modell kein wirtschaftliches Risiko trägt. Dieses liegt von der Herstellung bis zum Verkauf an den Kunden beim Hersteller. Es wäre entsprechend sinnwidrig, in einer solchen Konstellation intern kartellrechtlich einzugreifen. Denn bekanntlich ist es der Eigentümer einer Ware, der den Preis bestimmt, im Fall des Agenturmodells also der Hersteller.

Für ein solches Modell sind allerdings einige Bedingungen zu erfüllen. Erst kürzlich hat ein Unternehmen die Weko konkret dafür angefragt und von dieser mehr als ein Dutzend Anpassungsvorschläge und Anregungen erhalten. Werden diese nicht umgesetzt, liegt auch kein Agenturmodell im kartellrechtlichen Sinne vor. Entsprechend wäre das Kartellgesetz dort vollumfänglich anwendbar.

Auch beim Agenturmodell ist der Kunde natürlich frei, sein Auto zu erwerben, wo er will, ob in der Schweiz oder in Deutschland. Die legale Zementierung der Hochpreisinsel Schweiz, die der Motionär kritisiert, ist also ebenfalls nicht gegeben. Sollte dies vertraglich eingeschränkt werden, käme Artikel 5 Absatz 4 des Kartellgesetzes zur Anwendung. Dies hat nichts damit zu tun, ob ein Agenturmodell vorliegt oder nicht, ob ein Missbrauch durch eine Marktabschottung oder aufgrund der relativen Marktmacht geschieht. Diesbezüglich bleibt das Kartellgesetz unabhängig von der Vertriebsform anwendbar.

Äusserst problematisch ist zudem, dass die Umsetzung der Motion zwar nicht explizit, aber faktisch per se zu einem Kontrahierungszwang führen würde. Denn die Möglichkeit der Kündigung eines Vertragsverhältnisses würde massiv eingeschränkt werden. Dies ist in unserer Rechtsordnung bis anhin nicht vorgesehen und bräuchte eine entsprechende Rechtsgrundlage, die erst noch zu schaffen wäre. Dann würde sich aber auch gleich das Problem der Verfassungsmässigkeit stellen.

Schliesslich ist daran zu erinnern, dass sich die ganze Automobilbranche im Umbruch befindet, dies nicht zuletzt [PAGE 317] aufgrund der Forcierung der Elektromobilität. Mit der neuen Technologie werden im After-Sales-Bereich ganz andere Voraussetzungen und Bedürfnisse zum Tragen kommen. Dies wird Hersteller und Händler herausfordern. In diesem entscheidenden Moment bestehende Strukturen zu zementieren, wäre daher kontraproduktiv. Diese würden einen notwendigen Systemwandel hemmen und die Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigen. Langfristig würde sich die Branche in der Schweiz damit selbst massiv schaden. Dies kann wohl kaum das Ziel der vorliegenden Motion sein.

Kommt noch hinzu, dass wir uns in dieser Session mit den Motionen zu Interchange Fees oder den versteckten Quersubventionierungen beim Automobilleasing beschäftigt haben. Sowohl bei diesen Vorstössen als auch beim vorliegenden Geschäft haben wir die entsprechenden Instrumente bereits zur Hand; ich habe es Ihnen gesagt. Es gibt auch die Möglichkeiten der Weko, aber anscheinend vertraut man der Weko nicht und will nun zusätzlich regulieren. Wieso diese zusätzliche Regulierung nicht gemacht wurde, als die Revision des Kartellgesetzes in diesem Rat war, ist mir leider nicht bekannt.

Aufgrund dieser Erwägungen beantragt Ihnen die Mehrheit unserer Kommission mit 6 zu 4 Stimmen bei 2 Enthaltungen, die Motion abzulehnen. Deren Umsetzung würde zu einem massiven Eingriff in die Wirtschafts- und Vertragsfreiheit führen und dem Gedanken der Wettbewerbsfreiheit zuwiderlaufen. Damit wären sowohl verfassungsmässige Rechte als auch die privatrechtliche Vertragsautonomie stark tangiert. Letztlich würden auch die Innovationskraft gehemmt und bestehende Strukturen zementiert werden, was der Wettbewerbsfähigkeit langfristig eher schadet.

Das Kartellrecht sieht schon heute griffige Massnahmen gegen Marktmissbrauch vor. Vertrauen wir also auf die bestehende Grundlage und die funktionierende Marktwirtschaft. Ich darf Sie bitten, uns zu folgen.