Gutjahr Diana · Nationalrat · 2025-03-19
Gutjahr Diana · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2025-03-19
Wortprotokoll
Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit hat an der Sitzung vom 16.[NB]Januar 2025 die Motion Friedli Esther 24.3636, "Mindestfranchise den realen Gegebenheiten anpassen", beraten. Diese Motion beauftragt den Bundesrat, die rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Kostenbeteiligung so zu ändern, dass die ordentliche Franchise die aktuelle Kostensituation in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung besser abbildet.
Ständerätin Esther Friedli hat die Motion am 13.[NB]Juni 2024 eingereicht, und der Ständerat hat die Motion am 26.[NB]September mit 24 zu 11 Stimmen bei 6 Enthaltungen angenommen. Der Nationalrat hat am 16.[NB]Dezember eine gleichlautende Motion Gutjahr 24.3608 mit 114 zu 75 Stimmen bei 2 Enthaltungen angenommen. Auch der Bundesrat beantragt die Annahme der Motionen.
Kurz zur Ausgangslage: Seit dem Inkrafttreten des KVG 1996 sind die Bruttokosten zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung um mehr als das Dreifache gestiegen, dies infolge der Alterung der Gesellschaft, des technischen Fortschritts, von Fehlanreizen und der überdurchschnittlichen Inanspruchnahme von Leistungen. Bei der Einführung des KVG 1996 betrug die Mindestfranchise 150 Franken; 1998 wurde sie von 150 auf 230 Franken und 2004 von 230 auf 300 Franken angehoben. Mit einer Erhöhung der ordentlichen [PAGE 459] Franchise könnte man die Eigenverantwortung wie auch das Kostenbewusstsein stärken und damit direkt zur Reduzierung der Prämien beitragen.
Zu den Kosteneinsparungen: Einerseits gäbe es eine Verlagerung von der Prämienfinanzierung hin zur Selbstfinanzierung, und andererseits gehen verschiedene Studien auch von einer Verhaltensänderung aus. Eine Erhöhung der Kostenbeteiligung um 10 Prozent reduziert den Leistungsbezug um etwa 2 Prozent. Auch die Helsana hat diese Frage untersucht: Gemäss ihrer Studie ist bei einer Erhöhung der Mindestfranchise auf 500 Franken von einer Verhaltensänderung im Wert von rund 200 Franken pro Jahr auszugehen - zusätzlich zur höheren Kostenbeteiligung. Gemäss der Verwaltung wäre die Kostenbeteiligung 2023 so um rund 600 Millionen Franken höher ausgefallen. Damit wäre der Prämienbedarf um rund 1,6 Prozent gesunken.
Es wird auch ins Feld geführt, dass Personen aus schwierigen finanziellen Verhältnissen diverse Massnahmen zur Unterstützung bereitstehen würden, namentlich Prämienverbilligung, Sozialhilfe und Ergänzungsleistungen. Kurz, wenn jemand Ergänzungsleistungen bezieht, wird die Durchschnittsprämie eingerechnet. Bei den Ergänzungsleistungen kann man Franchise und Selbstbehalt von der Ausgleichskasse zurückfordern, analog zur Sozialhilfe. Wer Ergänzungsleistungen bekommt, wird von dieser Motion respektive von dieser Massnahme also nichts spüren, da die Kostenbeteiligung vergütet wird; dies ist in Artikel 14 des Ergänzungsleistungsgesetzes geregelt.
Eine Minderheit beantragt hingegen die Ablehnung mit Verweis darauf, dass die Beteiligung an den Kosten im internationalen Vergleich heute schon höher sei und man damit sozial schwächere Menschen benachteilige, die notwendige Behandlungen dadurch nicht wahrnehmen würden. Zudem würde eine Erhöhung der ordentlichen Franchise das Problem der Gesundheitskosten nicht lösen.
Der Kommission ist es wichtig, hervorzuheben, dass im Rahmen der weiteren Behandlung der Motion verschiedene Umsetzungsmöglichkeiten geprüft werden sollen, da es verschiedene Ansatzmöglichkeiten gibt. So wurde erwähnt, dass eine differenzierte Mindestfranchise möglich wäre, wenn man dies im KVG so definieren würde.
Zum Schluss: Die Mindestfranchise ist in der Verordnung festgelegt. Die Motion geht aber noch etwas weiter. Sie fordert eine regelmässige Anpassung im Sinne eines Mechanismus, dafür ist eben eine Änderung im KVG nötig.
Die Kommission beantragt Ihnen mit 16 zu 9 Stimmen, die Motion anzunehmen, um eine breite Diskussion zu dieser Thematik mit einer Auslegeordnung anstossen zu können und Lösungen zu suchen. Machen wir nichts, bleibt alles so, wie es ist. Wir bitten Sie deshalb, die Motion anzunehmen.