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von Falkenstein Patricia · Nationalrat · 2025-03-19

von Falkenstein Patricia · Nationalrat · Basel-Stadt · FDP-Liberale Fraktion · 2025-03-19

Wortprotokoll

Unsere Kommission hat an ihrer Sitzung vom 16.[NB]Januar 2025 die am 5.[NB]Juni 2024 eingereichte parlamentarische Initiative Fehr Düsel 24.430 vorgeprüft. Ziel der parlamentarischen Initiative ist eine Präzisierung des Schweizerischen Strafgesetzbuches; Artikel 79b Absatz 1 Litera a soll den Zusatz enthalten: "bei teilbedingten Strafen ist die Gesamtdauer der Strafe (bedingter und unbedingter Teil) massgeblich".

Die Initiantin möchte präzisieren, wann eine elektronische Überwachung bzw. Fussfessel zum Zug kommen soll. Ein Bundesgerichtsurteil vom 18.[NB]März 2024 führe zu einer Änderung der bisher bewährten Bundesgerichtspraxis, weil mittelschwere bis schwere Freiheitsstrafen eine massive Milderung erfahren würden. Der Abschreckungseffekt durch die Strafe sei somit nicht mehr gegeben. Die elektronische Fussfessel kann gemäss Gesetz bei einer Freiheitsstrafe von bis zu zwölf Monaten angeordnet werden. Wenn jetzt auch bei teilbedingten Strafen, etwa bei einer Freiheitsstrafe von zwei bis drei Jahren mit einem vollziehbaren Teil von maximal zwölf Monaten, eine Fussfessel möglich sein solle, führe das dazu, dass Fussfesseln auch bei schweren Delikten wie Sexualstraftaten, schweren Körperverletzungen oder Raub zur Anwendung kommen könnten. Elektronische Überwachung sei durchaus sinnvoll und zu begrüssen, die bisherige Regelung mit einer Beschränkung auf Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr sei aber richtig. Massgebend solle die Gesamtdauer einer Strafe sein.

Das Gesetz sagt bloss, dass Electronic Monitoring für den Vollzug einer Freiheitsstrafe von zwanzig Tagen bis zwölf Monaten möglich sei, jedoch nicht explizit, was bei teilbedingten Strafen gilt, das heisst, ob auf die Gesamtstrafe oder nur auf den vollziehbaren Teil abzustellen sei. Das Bundesgericht hat sich im März 2024 in einem entscheidrelevanten Fall einmal genau mit dieser Frage beschäftigt. Dabei war für das Bundesgericht wesentlich, dass ein Abstellen auf die Gesamtdauer zu Widersprüchen führen würde; dies zum einen deshalb, weil für einen Vollzug in Form von Halbgefangenschaft immer auf die Dauer der vollziehbaren Strafe abgestellt werde. Somit könnte der unbedingte Teil von beispielsweise zehn Monaten bei einer teilbedingten Freiheitsstrafe zwar in Halbgefangenschaft verbüsst werden, aber nicht mittels Electronic Monitoring. Dies sei widersprüchlich, weil der Gesetzgeber sowohl Halbgefangenschaft als auch Electronic Monitoring als gleichwertige alternative Vollzugsformen vorgesehen habe.

Zum andern wäre es gemäss Bundesgericht widersprüchlich, dass jemand, der zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt wird, diese in Form von Electronic Monitoring verbüssen kann, nicht aber derjenige, dessen vollziehbarer Teil einer teilbedingten Strafe zehn Monate beträgt. Den Widerspruch sieht das Bundesgericht darin, dass bei der zu einer unbedingten Strafe verurteilten Person eine schlechtere Legalprognose vorliegt, die Strafe aber mit Electronic Monitoring verbüsst werden kann. Bei dem zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe Verurteilten liege hingegen eine gute Prognose vor, der vollziehbare Teil der Strafe könne aber nicht mit Electronic Monitoring verbüsst werden.

In der Diskussion wurde von den Gegnerinnen der parlamentarischen Initiative der Abschreckungseffekt durch härtere Strafen bezweifelt. Resozialisierung solle möglich sein, wenn die Delinquenten eine Arbeitsstelle hätten und ihnen eine gute Prognose ausgestellt werden könne. Zusätzlich zur Strafe sollten nicht Probleme in der Gesellschaft oder materieller Art, wegen Arbeitslosigkeit, einer Resozialisierung im Wege stehen oder sie verhindern. Aus solchen Gründen sei Electronic Monitoring eingeführt worden. Auch wurde auf den Unterschied der Kosten für den Staat hingewiesen: Freiheitsstrafen kosteten sehr viel, und auch die anschliessenden Massnahmen zur Wiedereingliederung in die Gesellschaft und den Arbeitsmarkt seien teuer. Die Argumente des Bundesgerichtes seien überzeugend. Beim Vorstoss handle es sich durchaus um eine Verschärfung des Gesetzes. Aus der Kriminologie weiss man, dass weniger die Art oder Länge der Strafe einen Abschreckungseffekt hat als vielmehr der Grad der Entdeckungswahrscheinlichkeit.

Die Kommission hat dieser parlamentarischen Initiative mit 12 zu 11 Stimmen bei 1 Enthaltung keine Folge gegeben. Wir bitten Sie darum, dies auch zu tun.