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Ettlin Erich · Ständerat · 2025-03-20

Ettlin Erich · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-03-20

Wortprotokoll

Zu diesem Geschäft, das wir heute hoffentlich fertig bereinigen werden, fand gestern Morgen die Einigungskonferenz der beiden Räte statt. Vorgängig hatte der Ständerat bereits eine Differenz einstimmig bereinigt, die dann nicht mehr in die Einigungskonferenz ging. Es verblieben zwei Differenzen. Herr Präsident,[NB]ich[NB]berichte[NB]einfach[NB]kurz[NB]über[NB]diese[NB]beiden Differenzen.

Die erste Differenz betrifft Artikel 56a. Der Nationalrat wollte darin regeln, dass die Versicherer nicht nur die Kunden und Kundinnen respektive die Patienten und Patientinnen, sondern auch die Leistungserbringer über mögliche Behandlungsformen usw. informieren können, dies immer mit Zustimmung der Patienten. Man hatte uns aber gesagt, und das war uns bewusst,, dass eine solche Zustimmung auch über die allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen kann und die betreffenden Informationen dann relativ einfach von den Versicherern an die Leistungserbringer gelangen können. Wir haben diesen Punkt in der Einigungskonferenz besprochen. Es lag ein Brief vor, den auch die[NB]Hausärzte und Hausärztinnen unterschrieben hatten, in dem wir gebeten wurden, diesen zusätzlichen Informationen an die Leistungserbringer zuzustimmen. Wir haben aber festgestellt, dass ein Missverständnis vorlag. Ich glaube, die Hausärzte und[NB]Hausärztinnen hatten das falsch verstanden. Sie gingen davon aus, dass sie damit künftig Zugriff auf die Versichertendaten hätten und, umgekehrt, dass sie die Daten der Versicherten erhalten würden, auch darüber, wo diese sonst noch versichert sind usw. Das ist nicht der Fall. Es geht hier um eine Einweginformation; sie ginge nur von den Versicherern an die Leistungserbringer, und die Leistungserbringer würden überhaupt keine zusätzlichen Informationen zu den Versicherten erhalten. Dieses Missverständnis konnte ausgeräumt werden.

Wir haben uns aber auch versichern lassen, dass die Versicherung bereits heute mit qualifizierter Zustimmung einen Leistungserbringer informieren kann, wenn der Versicherte, der Patient, die Kundin ausdrücklich seine oder ihre Zustimmung dazu gibt. Das ist also bereits möglich. Diese Differenz war anschliessend nicht mehr umstritten, und wir haben sie ohne Gegenantrag bereinigt.

Die zweite Differenz betrifft die Übergangsbestimmung in Ziffer III Absatz 6. Da geht es um die Tarifbegrenzung, die der Ständerat eingebracht hatte. Es sollen nämlich nicht über eine gewisse Höchstgrenze hinaus Stunden abgerechnet werden können; sonst kann der Bundesrat eingreifen. Dagegen wurde eingewendet, dass das ein Eingriff in die Tarifhoheit der Tarifpartner sei. Wir fanden mehrheitlich, dass damit Fehlanreize und Mengenausweitung bekämpft werden können. Wir haben uns in der Einigungskonferenz mit 13 zu 11 Stimmen entschieden, hier der ständerätlichen Version zuzustimmen und den Absatz so beizubehalten, wie unser Rat ihn [PAGE 325] beschlossen hatte. In beiden Punkten ist also die ständerätliche Version angenommen worden.

Am Schluss hat die Einigungskonferenz das ganze Paket einstimmig angenommen. Ich bitte Sie, dem Antrag so zu folgen.