Jans Beat · Bundesrat · 2025-05-05
Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2025-05-05
Wortprotokoll
Der Sonderprivatauszug gibt Auskunft darüber, ob es einer Person verboten ist, eine berufliche oder eine organisierte ausserberufliche Tätigkeit mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen oder zu anderen besonders schutzbedürftigen Personen oder zu Patienten im Gesundheitsbereich auszuüben. Diese Verbote können jedoch sehr lange dauern und sind deshalb entsprechend lange im Sonderprivatauszug ersichtlich. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass zwecks Leumundsprüfung nur einen Sonderprivatauszug verlangen darf, wer tatsächlich eine solche Tätigkeit anbietet oder vermittelt sowie wer als Behörde eine solche Tätigkeit bewilligt. Mit dieser Zweckbindung des Sonderprivatauszugs wurde der Grundsatz der Verhältnismässigkeit umgesetzt. Das legitime Informationsinteresse über solche Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbote wird mit dem Resozialisierungsinteresse der verurteilten Person in Einklang gebracht.
Um die Kontrolle der Zweckbindung sicherstellen zu können, wurde ein amtliches Formular geschaffen. Mit diesem bestätigt der Anbieter oder Vermittler oder die Bewilligungsbehörde, dass sich die betreffende Person effektiv um eine entsprechende Anstellung bewirbt oder diese bereits ausübt. Das Formular ist sehr einfach zu handhaben. Es kann von einer für die Anstellung mitverantwortlichen Person, also beispielsweise von einer Person aus der Personalabteilung, oder von der Bewilligungsbehörde unterzeichnet werden. Die Person, die einen Sonderprivatauszug bestellen will, kann das Formular jedoch nicht selbst ausfüllen; dies würde die erwähnte Kontrollfunktion ad absurdum führen.
Fälle, in denen es einer betroffenen Person nicht möglich ist, einen Sonderprivatauszug zu bestellen, sind gemäss den bisherigen Erfahrungen aus der Praxis äusserst selten. So ist es auch beim im Postulat geschilderten Fall: Wenn keine höhere Hierarchiestufe einer Organisation oder Institution existiert, kann die Bewilligungsbehörde - hier im Rahmen der Bewilligung der Privatschule - das amtliche Formular ausfüllen und so die erforderliche Kontrolle gewährleisten. Die gesetzliche Regelung hat sich als zweckmässig und flexibel genug herausgestellt, um sowohl den Bedürfnissen der Gesellschaft gerecht zu werden als auch die gewollte Zweckbindung und Kontrollfunktion sicherzustellen.
Vor diesem Hintergrund beantragt Ihnen der Bundesrat die Ablehnung des Postulates. Entsprechende Änderungen sind nicht nötig.