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Jans Beat · Bundesrat · 2025-05-05

Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2025-05-05

Wortprotokoll

Jugendliche härter für Delikte zu bestrafen und in einzelnen Fällen sogar das Erwachsenenstrafrecht auf sie anzuwenden - diese Forderungen sind nicht neu, sondern werden mit einer gewissen Regelmässigkeit erhoben. Das Parlament ist diesen Forderungen jedoch bislang nicht gefolgt, und dies aus gutem Grund: Unser Jugendstrafrecht funktioniert nämlich gerade auch im internationalen Vergleich grundsätzlich sehr gut, und es gibt keinen Grund, die Schraube anzuziehen oder, deutlicher gesagt, zu überdrehen.

Man muss sich allerdings von Zeit zu Zeit bewusst werden, welche Ziele, Überlegungen und Grundsätze hinter unserem Jugendstrafrecht stehen. Die Sanktionen des Jugendstrafrechts verfolgen das Ziel, einen verurteilten Jugendlichen von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Man spricht dabei von Spezialprävention. Als Leitprinzipien stehen die Erziehung und der Schutz der oder des Jugendlichen im Vordergrund. Das ist in Artikel 2 Absatz 1 des Jugendstrafgesetzes so festgelegt. Im Unterschied zum Erwachsenenstrafrecht sind im Jugendstrafrecht somit nicht primär die Schwere der Tat oder das Verschulden für die Sanktionen entscheidend, sondern vielmehr spezialpräventive erzieherische und therapeutische Gesichtspunkte.

Das Jugendstrafrecht ist also auf Erziehung ausgerichtet. Mit anderen Worten: Wir möchten Jugendliche nach einer Tat wieder auf den richtigen Weg bringen. Das hat nichts mit naiver Milde oder Blauäugigkeit zu tun, sondern mit dem Entwicklungsstand von Jugendlichen, die eben noch eine reale Chance auf Besserung haben. Aus der Neurowissenschaft wissen wir, dass die Entwicklung des Gehirns erst mit etwa 25 Jahren abgeschlossen ist. Das Strafrecht für Jugendliche muss diesem Umstand gerade bei den Sanktionen Rechnung tragen.

Wenn wir einen Blick in die Jugendstrafurteilsstatistik werfen, sehen wir Folgendes: In den Jahren 2008 bis 2010 - also in den ersten Jahren nach dem Inkrafttreten des revidierten Jugendstrafgesetzes - wurden jeweils mehr als 10[NB]000 Minderjährige wegen eines Deliktes nach dem Strafgesetzbuch verurteilt. Danach sank die Zahl der verurteilten Minderjährigen bis ins Jahr 2015 auf unter 6000 pro Jahr. Seither ist sie zwar wieder auf mehr als 7500 Verurteilungen pro Jahr angestiegen, hat aber damit nie mehr das Niveau aus dem Jahr 2010 erreicht. Das ist wahrscheinlich auch der Grund, warum mich jetzt schon mehrfach ausländische Innenminister angefragt haben, um unser Jugendstrafrecht besser kennenzulernen, weil es eben in den letzten Jahren Erfolge aufgewiesen hat.

Die Zahl der Verurteilungen schwankt also erheblich, obschon sich die Strafandrohungen im Jugendstrafgesetz seit dem Jahr 2007 nicht verändert haben. Es sind andere Faktoren, welche die Entwicklung der Verurteilungen von Jugendlichen massgeblich beeinflussen. Es bestehen also Zweifel daran, dass die Erhöhung einer Strafandrohung diese Entwicklung positiv beeinflussen kann.

Auch ohne Erhöhung der Strafandrohung kann es zu weniger Jugendurteilen kommen; das hat die Vergangenheit gezeigt. In den Jahren 2011 bis 2015 lief das nationale Programm "Jugend und Gewalt". Im Rahmen dieses Programms hatten sich Bund, Kantone, Städte und Gemeinden auf eine Zusammenarbeit bei der Prävention verständigt. Womöglich ist es auch dieses Programm, das dazu beigetragen hat, dass in dieser Zeitspanne die Zahl der Jugendurteile zurückgegangen ist.

Nach diesen allgemeinen Überlegungen möchte ich einige Worte zu den einzelnen Forderungen der Motion sagen. Die Motion verlangt, dass bei schweren Verbrechen ausnahmslos unbedingte Strafen verhängt werden sollen. Entscheidend ist jedoch die Frage, ob eine unbedingte Strafe im Einzelfall tatsächlich erforderlich ist, um Jugendliche von weiteren Straftaten abzuhalten. Ein schematisches Vorgehen, wie hier verlangt, wäre unangemessen. Auch die Forderung, die Dauer des Freiheitsentzugs für 15- und 16-Jährige zu erhöhen, führt nicht zum Ziel. Es besteht kein statistisch erkennbarer Zusammenhang zwischen der Anzahl Jugendurteile und der Strafandrohung. Zudem wird bei Jugendlichen, die beispielsweise ein schwer gestörtes Sozialverhalten aufweisen und die durch ihr Verhalten Dritte gefährden, eine Unterbringung nach Artikel 15 des Jugendstrafgesetzes angeordnet. Dies geht dem Vollzug der Strafe bzw. des Freiheitsentzugs voraus. Damit wird der Grundsatz umgesetzt, dass zunächst alles dafür unternommen werden soll, dass der Jugendliche sich besser entwickeln kann, um weitere Delikte zu vermeiden. Eine solche Unterbringung stellt genau so eine Freiheitsbeschränkung dar, die zudem oftmals über Jahre hinweg dauert, unter Umständen bis zur Vollendung des 25.[NB]Altersjahres.

Bei einem schweren Gewaltdelikt hingegen wird ausserdem regelmässig eine geschlossene Unterbringung und keine offene angeordnet. Die Unterbringung in einer offenen oder geschlossenen Einrichtung wird von den Jugendlichen dann häufig auch als strengere Bestrafung wahrgenommen als der Freiheitsentzug. In sozialpädagogisch geführten Einrichtungen müssen sich Jugendliche nämlich mit ihrer Tat auseinandersetzen und an sich selber arbeiten. Das ist extrem unbequem, aber - noch wichtiger - in spezialpräventiver Hinsicht eben viel erfolgversprechender.

Ich habe es gesagt: Die Entwicklung des Gehirns ist bei Jugendlichen noch nicht abgeschlossen, deshalb enthält das Jugendstrafrecht spezifisch auf Jugendliche zugeschnittene Sanktionen. Minderjährige nach dem Erwachsenenstrafrecht zu beurteilen, wäre ein Widerspruch hierzu und mit Blick auf das Interesse der Gesamtgesellschaft sogar kontraproduktiv.

Ich habe jetzt vor allem die positiven Seiten des geltenden Jugendstrafrechts hervorgehoben. Ich will aber nicht verhehlen, dass mich die grosse kriminelle Energie, die gewisse jugendliche Straftäter an den Tag legen, sehr beunruhigt. Wir müssen hier sehr genau hinschauen und uns Gedanken [PAGE 592] machen, welche Massnahmen nötig sind. Eine pauschale Verschärfung der Sanktionen ist es höchstwahrscheinlich nicht. Das Postulat Engler 23.3205, "Haben wir ein Problem mit Jugendkriminalität?", beauftragt den Bundesrat, genau das zu prüfen. Die Arbeiten zur Erfüllung des Postulates laufen, und es ist geplant, dass der Bundesrat den Postulatsbericht bis Ende dieses Jahres verabschieden wird. Der Bericht wird sich unter anderem zur Wirksamkeit jugendstrafrechtlicher Sanktionen äussern und auch darlegen, ob gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Es erscheint dem Bundesrat nicht sinnvoll, noch vor Abschluss dieser Arbeiten punktuelle Verschärfungen des Jugendstrafrechts in die Wege zu leiten, so wie diese Motion es verlangt.

Aus all diesen Gründen beantragt Ihnen der Bundesrat, diese Motion abzulehnen.