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Metzler Ruth · Bundesrat · 2003-06-17

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2003-06-17

Wortprotokoll

Herr Büttiker hat gesagt, jeder Volksentscheid könne willkürlich sein bzw. habe etwas Willkürliches an sich. Ich finde, das sei eine sehr gewagte Aussage, auch wenn ich ihr vielleicht nicht zu hundert Prozent widersprechen kann. Aber was ist die Konsequenz, wenn man davon ausgeht, dass diese Aussage etwas Wahres an sich hat? Es ist gerade die Konsequenz, dass wir über dieses Beschwerderecht diskutieren müssen. Wenn wir annehmen, dass diese Aussage etwas Wahres an sich hat, können wir, wenn wir gesetzliche Vorgaben machen und entsprechende Bedingungen setzen, nicht davon ausgehen, dass diese dann nicht eingehalten werden müssen. Dies auch im Sinne des Votums von Herrn David, dass es nämlich nicht nur dort darum geht, wo Rechtsansprüche bestehen. Bei dieser Vorlage bestehen jetzt für die zweite und dritte Generation Rechtsansprüche. Hingegen bestehen bei der ordentlichen Einbürgerung keine Rechtsansprüche.

Ich möchte zu den Aussagen von Herrn Büttiker noch eine andere Bemerkung machen. Wir haben nämlich in Artikel 51 Absatz 4 vorgesehen, dass auch gegen positive Einbürgerungsentscheide ein Rechtsmittel ergriffen werden kann. Das Bundesamt kann gegen Entscheide über die erleichterte Einbürgerung kantonale Rechtsmittel ergreifen. Auch diese Sicht der Dinge gilt es zu berücksichtigen. Das Bundesamt prüft, ob die Einbürgerungsvoraussetzungen auch tatsächlich gegeben sind, wenn Einbürgerungsentscheide in positivem Sinne gefällt wurden.

Die Diskussionen rund um dieses Beschwerderecht führen immer wieder zu grossen emotionalen Reaktionen und zu sehr grosser Polemik. Auch ich höre immer wieder die gleiche Frage: Was soll höher bewertet werden, die direkte Demokratie oder das Recht, sich gegen einen willkürlichen und diskriminierenden Entscheid rechtmässig wehren zu können? Es scheint mir manchmal, dass man das eine gegen das andere ausspielen will. Dies verbunden mit der Frage: Was ist dir lieber, die direkte Demokratie oder ein Beschwerderecht? Meines Erachtens kann man aber die Frage so nicht stellen. Denn im Spannungsfeld zwischen der direkten Demokratie und dem Rechtsstaat können und müssen beide Elemente berücksichtigt werden. Herr David hat überzeugend dargelegt, dass man sich auch in einer direkten Demokratie an die rechtsstaatlichen Vorgaben zu halten hat.

Das bedeutet für den Bundesrat, dass sich die heutige rechtliche Situation nicht mit unserem rechtsstaatlichen Verständnis vereinbaren lässt. Alle Personen, die sich einem Einbürgerungsverfahren unterziehen, sollen gestützt auf die rechtsstaatlichen Grundprinzipien des Willkür- und des Diskriminierungsverbotes das Recht haben, sich gegen Entscheide, die diese Grundprinzipien verletzen, zur Wehr zu setzen. Die Grundrechte sind in der gesamten Rechtsordnung zu beachten. Dafür müssen wir einstehen. Das ist letztlich nämlich nichts anderes als Ausfluss einer verantwortungsbewussten direkten Demokratie.

Ich möchte zum Schluss eine Bemerkung dazu machen, was die Folge der Einführung eines solchen Beschwerderechtes und der so genannten kassatorischen Entscheide der Beschwerdeinstanz sein könnte. Wenn die Folge davon ist, dass Einbürgerungsentscheide vermehrt als Entscheide von Behörden gefällt und nicht mehr dem Volk zur Abstimmung unterbreitet werden, dann wird dies - auch wenn man das in einigen Regionen unseres Landes bedauern kann - der Natur dieser Entscheide aus unserer Sicht besser gerecht.

Ich bitte Sie deshalb, hier die Minderheit zu unterstützen.