Inderkum Hansheiri · Ständerat · 2003-06-17
Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-06-17
Wortprotokoll
Im Unterschied zu vorher befinde ich mich hier bei der Mehrheit - ich möchte Ihnen diesen Standpunkt kurz darlegen -, aber nicht weil ich nicht dafür wäre, dass Bewerberinnen und Bewerber vor Willkür geschützt werden, sondern aus anderen Überlegungen.
Ich komme aus einem Kanton, in welchem die Einbürgerungen an der Urne erfolgen. Ich darf mit Stolz feststellen, dass wir noch nie Probleme mit Einbürgerungen hatten. Es wurden immer alle Einbürgerungsgesuche angenommen. Wenn nun das Beschwerderecht eingeführt werden sollte, wie es die Minderheit vorschlägt, dann fürchte ich, dass dies faktisch dazu führen würde, dass Einbürgerungen inskünftig - in unserem Kanton, aber auch in anderen Kantonen - nicht [PAGE 634] mehr an der Urne erfolgen könnten, sondern sie müssten durch eine Spezialkommission oder durch eine Exekutive erfolgen. Die Einbürgerung durch ein Gemeindeparlament wäre nicht möglich, schlicht deshalb, weil wir keine solchen Gemeindeparlamente kennen.
Dann stellt sich aber die Frage, Herr Dettling hat es gesagt, wie Sie, wenn Entscheide an der Urne gefällt werden, gerichtlich feststellen lassen wollen, ob nun Willkür vorliegt oder nicht. Es ist ganz klar: Dieser Druck wird faktisch kommen. Es wäre nicht anders, wenn dieser Entscheid an der offenen Dorfgemeinde erfolgen würde. Ich finde das schade, denn wenn eine Einbürgerung an der Urne erfolgt, dann ist das natürlich auch eine entsprechend grössere staatsrechtliche Legitimation, als wenn eine Einbürgerung nur durch eine Exekutive oder nur durch eine Spezialkommission erfolgen würde.
Gegenüber Kollege Dettling und auch gegenüber Kollege David habe ich eine andere Auffassung - und deshalb habe ich das Wort ergriffen - betreffend die Tragweite von Artikel 9 der Bundesverfassung, des Willkürverbotes. Bereits vor der Totalrevision von 1999 wurde durch die praktisch einhellige staatsrechtliche Lehre die Praxis des Bundesgerichtes, wie sie von Herrn Kollege Dettling und Herrn Kollege David erläutert worden ist, kritisiert. Zumindest in der Verfassungskommission des Ständerates und auch im Plenum des Ständerates wurde ganz klar darauf hingewiesen, dass wir mit der Totalrevision, mit der Schaffung von Artikel 9, ein selbstständiges verfassungsmässiges Recht schaffen wollen, und niemand hat dem widersprochen, weder in diesem Saale noch in demjenigen des Nationalrates. Richtig ist, dass das Bundesgericht in der Folge dann anders entschieden hat. Aber nach wie vor vertrete ich die Meinung, dass es der klare Wille des Verfassunggebers ist, Herr Kollege David, dass hier ein selbstständiges verfassungsmässiges Recht vorliegt, und das Bundesgericht wird über kurz oder lang nicht darum herumkommen, sich daran zu halten.
Deshalb bin ich der Meinung, dass es nicht nötig ist, dass wir hier in diesem Gesetz ein Beschwerderecht verankern, das Konsequenzen demokratischer Art haben wird, die ich bedaure.
Aus diesem Grunde beantrage ich Ihnen, der Mehrheit zu folgen.